Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Familienversicherung bei der Ermittlung der eigenen, kindergeldschädlichen Einkünfte des Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 = FR 2005, 706) ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass keine Einkünfte jedenfalls diejenigen Einkünfte des Kindes sind, die von Gesetzes wegen dem Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stehen. Hierzu gehören Beiträge des Kindes zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung.

2) Es macht keinen Unterschied, wenn das Kind nicht selbst Versicherungsnehmer, sondern im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.07.2011; Aktenzeichen III R 46/09)

BFH (Beschluss vom 22.07.2011; Aktenzeichen III R 46/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld von Januar 2004 bis Dezember 2004 für seine Tochter N zusteht.

Der Kläger beantragte für seine am 15.05.1980 geborene Tochter N Kindergeld für das Jahr 2004; auf die Schreiben vom 03.02.2006 und 14.03.2006 wird Bezug genommen. N studierte im Jahr 2004 an der Universität E. Die Beklagte ermittelte die Einkünfte und Bezüge für das Kalenderjahr 2004 wie folgt:

Einnahmen aus Kapitalvermögen

2.321 EUR

./. abzüglich Werbungskosten, pauschale

51 EUR

./. Sparerfreibetrag

1.370 EUR

anzurechnende Einkünfte aus Kapitalvermögen

900 EUR

900 EUR

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

6.811 EUR

Bezüge:Steuerfreibeleibende Einkünfte aus Kapitalvermögen(Sparerfreibetrag)

1.370 EUR

./. Kostenpauschale

180 EUR

anzurechnende Bezüge

1.190 EUR

1.190 EUR

Gesamtbetrag der Einkünfte und Bezüge

8.901 EUR

Da damit der im Streitjahr geltende Grenzbetrag von 7.680 EUR überschritten war, hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergelds für Januar 2004 bis Dezember 2004 auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 03.04.2006 Bezug genommen (Blatt 19 der Kindergeldakte). Mit Bescheid vom selben Tag lehnte die Beklagte den Antrag auf Kindergeld für N ab; wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 03.04.2006 Bezug genommen (Blatt 22 der Kindergeldakte).

Der Kläger legte Einspruch ein. Bei der Berechnung des Grenzbetrags seien die besonderen Ausbildungskosten nicht berücksichtigt worden. An Kosten für das Studium in E seien Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, für Heimfahrten, für Bücher, Arbeitsmittel und Studiengebühren entstanden. Diese besonderen Ausbildungskosten dürften deutlich höher sein als die Differenz von 1.221 EUR zwischen dem Gesamtbetrag der Einkünfte und Bezüge von 8.901 EUR und dem Grenzbetrag von 7.680 EUR. Zu berücksichtigen seien pauschal 1.800 EUR. Das Finanzamt C habe diesen Betrag für die Ausbildungskosten in der Steuererklärung von N und bei der Berechnung des Kinderfreibetrags in der Steuererklärung des Klägers ohne weiteres akzeptiert.

Vorsorglich werde der Ansatz von Kosten der Krankenversicherung des Kindes beantragt. Auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren III R 72/05 werde hingewiesen.

Hinsichtlich der Krankenversicherung legte der Kläger ein Schreiben der O Krankenversicherung vom 20.12.2004 zur Versicherungsnummer 98.525.287396 mit der Überschrift vor: „Bescheinigung für den der Arbeitgeber über die in 2004 gezahlten zuschussberechtigten Beiträge für eine private Krankenversicherung gemäß § 257 SGB V und eine private Pflegerversicherung gemäß § 61 SGB XI”. Weiter heißt es, dass bei der O Krankenversicherung ein vertraglicher Krankenversicherungsschutz bestehe, dessen Leistungen der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) entsprächen. Als versicherte Personen sind angegeben die Mutter von N, Frau L, sowie die Kinder B, N und U. Die Krankenversicherungsbeiträge für N betrugen im Jahr 2004 danach insgesamt 3.108,24 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 20.12.2004 Bezug genommen, Blatt 33 der Kindergeldakte.

Die Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Grundsätzlich könnten die besonderen Ausbildungskosten von den Einkünften und Bezügen des Kindes abgesetzt werden. Dabei handele es sich um ausbildungsbedingte Ausgaben, die nicht bereits Werbungskosten seien; sie seien jedoch der Höhe nach wie Werbungskosten zu berücksichtigen. Solche Aufwendungen seien zwar geltend gemacht worden; sie seien jedoch trotz entsprechender Hinweise nicht nachgewiesen worden und deswegen nicht berücksichtigungsfähig.

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung könnten im Streitfall ebenfalls nicht abgezogen werden. Denn im Streitfall sei die Mutter von N Versicherungsnehmerin und N nur mitversicherte Person. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 16.11.2006 III R 74/05, BStBl. II 2007, 527 und vom 14.12.2006 III R 24/06, BStBl. II 2007, 530) seien ...

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