Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung auf außerbilanziell hinzuzurechnende Ergebnisse

 

Leitsatz (redaktionell)

Die ermäßigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG ist auf außerbilanziell hinzuzurechnende Ergebnisse i.S.v. § 7 UmwStG aus der Verschmelzung einer GmbH auf eine KG nicht anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 34a Abs. 10; UmwStG § 7; EStG § 34a Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.05.2019; Aktenzeichen IV R 13/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, in welcher Höhe der nicht entnommene Gewinn i.S.d. § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) für das Streitjahr 2010 festzustellen ist.

Die Kläger sind zu jeweils 50 % als Kommanditisten an der E GmbH & Co. KG (KG) in T beteiligt. Die KG ist ein international tätiges Familienunternehmen im Bereich …- und …technik und Konzernspitze der E-Gruppe, zu der zahlreiche inländische Tochter- und ausländische Enkelgesellschaften gehören.

In 2007 erwarb die KG sämtliche Anteile an der O GmbH, deren 100 %ige Tochter unter anderen die A GmbH war. Mit Vertrag vom 29.12.2009 wurde der Teilbetrieb „H” der A GmbH auf die AH GmbH zur Aufnahme abgespalten. Die Abspaltung erfolgte zu Buchwerten auf den steuerlichen Übertragungsstichtag 31.12.2009. Im Anschluss veräußerte die O GmbH ihre 100 %ige Beteiligung an der AH GmbH mit dinglicher und wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2010 an die KG und im Übrigen sämtliche Anteile an der A GmbH mit Vertrag vom 30.04.2010.

Die AH GmbH wurde durch Vertrag vom 04.01.2010 rückwirkend zum steuerlichen Übertragungsstichtag 01.01.2010 gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) unter Aufdeckung der stillen Reserven auf die KG verschmolzen.

Infolge der Veräußerung der Anteile an den an der Spaltung beteiligten Körperschaften kam es rückwirkend zu einer Aufdeckung der stillen Reserven im übertragenen Vermögen auf der Ebene der O GmbH gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG, wobei der gemeine Wert des übertragenen Teilbetriebs „H” zum 31.12.2009 in der Steuerbilanz der A GmbH mit X Euro angesetzt wurde.

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2010 erklärte die KG aus diesen Vorgängen einen Korrekturbetrag zum handelsrechtlichen Verschmelzungsergebnis in Höhe von X Euro, einen Verschmelzungsverlust gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG in Höhe von X Euro und Bezüge nach § 7 UmwStG in Höhe von X Euro, die auf die Kläger jeweils hälftig entfielen. Der Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 / § 5 EStG wurde mit X Euro angegeben. Dazu und zu den Angaben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns der Kläger als Mitunternehmer wird auf die Feststellungserklärung 2010, insbesondere Seite 2 der Anlage zur Anlage FE 1 und die Anlage FE 4 in der Feststellungsakte 2010 Bezug genommen.

Im Rahmen einer Prüfung der KG durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung G berücksichtigte der Prüfer für die Ermittlung des Verschmelzungsergebnisses i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG und der Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG einen um X Euro höheren Wert der Wirtschaftsgüter der AH GmbH. Er erfasste in dieser Höhe im Anlagevermögen der KG einen Firmenwert und erhöhte entsprechend das Kapital. Für die Ermittlung des begünstigten Gewinns gemäß § 34a EStG setzte er diesen Erhöhungsbetrag dagegen nicht an (zu den Einzelheiten vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 02.07.2013, Tz. 2.22 und 2.33 sowie die Anlagen 22 und 23 in der Betriebsprüfungsakte).

Der Beklagte setzte die Feststellungen der Betriebsprüfung durch geänderten Bescheid vom 31.07.2013, nochmals aus hier nicht streitigen Gründen geändert durch Bescheid vom 30.12.2014, um und stellte den Gewinn der KG einheitlich und gesondert und die Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Anwendung des § 34a EStG für jeden der Kläger gesondert fest. Zu den Einzelheiten wird auf die Änderungsbescheide in der Feststellungsakte 2010 hingewiesen.

Den dagegen erhobenen Einspruch, mit dem die Kläger im Rahmen der gesonderten Feststellung für Zwecke der Anwendung des § 34a EStG die Erhöhung des jeweils anteiligen Steuerbilanzgewinns nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG um den jeweils hälftigen Anteil des Erhöhungsbetrages von X Euro begehrten, wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidungen vom 17.03.2015 als unbegründet zurück. Der für die Thesaurierungsbegünstigung maßgebliche Gewinn sei gemäß § 34a Abs. 2 EStG der Gewinn nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 EStG vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen. Auf diesen Gewinn habe sich die Erhöhung der Bezüge gemäß § 7 UmwStG jedoch nicht ausgewirkt. Es handele sich vielmehr um eine außerbilanzielle Hinzurechnung in Form einer „fiktiven Gewinnausschüttung” zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns. Es sei aber kein Gewinn entstanden, der für eine Thesaurierungsbegünstigung zur Verfügung stehe, da keine Betriebsvermögensmehrung aufgrund eines von der KG erwirtschafteten Gewinns entstanden sei. Auch bei einer für möglich gehaltenen Einbeziehung der Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG in den gemäß § 34a EStG zu begünstigenden Gewinn ...

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