rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide ohne Sicherheitsleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Sicherheitsleistung kann angeordnet werden, wenn die streitige Forderung durch die Aussetzung der Vollziehung gefährdet ist; eine derartige Gefährdung kann gegeben sein, wenn der Steuerschuldner einen Wohnsitz im Ausland hat oder wenn eine Vollstreckung im Ausland (in Auslandsvermögen) im Falle der rechtskräftigen Bestätigung des Steueranspruchs erfolgen muss. Sie ist jedoch nicht gegeben, wenn der Antragsteller über ein entsprechendes unbelastetes Grundvermögen im Inland in Form eines halben Miteigentumsanteils an einem Mehrfamilienhaus verfügt und einen inländischen Bevollmächtigten hat, dessen Vertretung auch das Zwangsvollstreckungsverfahren umfasst und der auch Zustellungsbevollmächtigter ist.

2) Eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ist nach st. Rechtsprechung des BFH gerechtfertigt, wenn der angefochtene Steuerbescheid - bzw. hier die Änderungsbescheide - zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist bzw. sind.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, 3 S. 3, Abs. 2, 2 Sätze 2-3; AO 1977 §§ 169, 169 Abs. 2, 2 S. 2, §§ 171, 171 Abs. 5, §§ 208, 173, 173 Abs. 1-2; FGO § 69

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist in dem noch beim Antragsgegner anhängigen Einspruchsverfahren, ob der verstorbene Vater der Antragsteller im Rahmen seines Gewerbebetriebes (Eisdiele) Steuerhinterziehung begangen hat. Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ist streitig, ob die vom Antragsgegner für die Streitjahre (1989 bis 1992) im Jahre 2003 erlassenen Änderungsbescheide ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen sind.

Der am 04.01.1993 verstorbene Vater (Erblasser) der Antragsteller, der seit 1984 verwitwet war, betrieb bis zu seinem Tode in K eine Eisdiele. Die die Streitjahre (1989 bis 1992) betroffenen Gewinnermittlungen und Steuererklärung gab er jeweils in dem dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahr ab. Neben jeweiligen positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb (Eisdiele) erklärte er auch jeweils positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Erwerb des Hauses in K im Jahre 1975) und aus Kapitalvermögen. Das gilt zumindest auch für die Jahre 1986 bis 1988 ausweislich der auch für diese Jahre vom Antragsgegner für dieses Verfahren vorgelegten Steuerakten. Die Erstveranlagungen erfolgten antragsgemäß, und zwar jeweils in dem Jahr der Abgabe der Steuererklärungen. Für die Jahre 1990 bis 1992 war im Jahre 1995 eine Betriebsprüfung durchgeführt worden, die zu keinen wesentlichen Beanstandungen führte (Betriebsprüfungsbericht vom 27.06.1995) – im Ergebnis Gleiches galt für drei frühere Betriebsprüfungen der Jahre 1975, 1980 und 1987, die die Jahre 1971 bis 1973, 1976 bis 1978 und 1983 bis 1985 betrafen (Betriebsprüfungsberichte vom 15.09.1975, vom 04.09.1980 und 20.07.1987). Keiner der Berichte enthält Beanstandungen zur Buchführung, insbesondere nicht zur Kassenführung, zu den Erlösen und dem Wareneinsatz. Für die im vorliegenden Verfahren streitigen Jahre und Steuerarten ergaben sich unter Berücksichtigung der genannten Betriebsprüfung für 1990 bis 1992 bestandskräftige Steuerfestsetzungen vom 16.01.1991 (Einkommensteuer 1989 – Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung), vom 12.10.1995 (Einkommensteuer 1990 bis 1992 – Änderungsbescheide nach Betriebsprüfung), vom 21.05.1990 (Umsatzsteuer 1989 – Abrechnung/Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung für 1989) und vom 16.10.1995 (Umsatzsteuer 1990 bis 1992 – Änderungsbescheide nach Betriebsprüfung).

Nach dem Tode des Erblassers übernahm der Sohn N, der im vorliegenden Verfahren nicht zu den Antragstellern gehört, die Eisdiele ab dem Jahre 1993. Die Antragsteller und der Sohn N hatten nach dem Tode am 01.02.1993 einen gemeinsamen Erbschein beantragt. Erbschaftssteuerfestsetzungen erfolgten am 18.10.1993. Im Jahre 1995 wurde die Erbengemeinschaft aufgelöst.

Bei N fand in späteren Jahren eine Steuerfahndungsprüfung statt, die die Jahre ab 1993 betraf. Im Februar des Jahre 2003 ist N wegen Steuerhinterziehung der Jahre ab 1993 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Sie betrifft Steuerhinterziehungen beim Betrieb der Eisdiele. Das Strafurteil ist rechtskräftig.

Im Rahmen dieser Prüfung hatte die Fahndung auch Erbschaftsteuervorgänge aufgegriffen. Der Prüfungsbeginn für die Erbschaftsteuer 1993 wird von der Fahndung mit dem 23.10.2000 angegeben. Nach Angaben des N in diesem Verfahren (Einlassung vom 02.10.2001) gehörten zum vererbten Vermögen des Erblassers neben den laut Erklärungen abgegebenen Vermögensgegenständen auch ein unbelastetes Einfamilienhaus in Italien, ein Geschäftshaus in R (Italien) und im Ausland angelegtes Kapitalvermögen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht vom 04.02.2002 über die steuerlichen Feststellungen zur Erbschaftsteuer 1993 Bezug genommen.

Das von N eingeräumte Auslandsver...

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