Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbot für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer durch das StÄndG 2007

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die durch das Steueränderungsgesetz 2007 erfolgte Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG verstößt insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz, als der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr möglich ist, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

2) Das vollständige Abzugsverbot verletzt das Gebot der Folgerichtigkeit.

3) Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind typische Erwerbsaufwendungen.

4) Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, handelt es sich nicht um sog. "gemischt" veranlasste Aufwendungen.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.07.2010; Aktenzeichen 2 BvL 13/09)

 

Tatbestand

A. Gegenstand der Vorlage (Sachverhalt und Vortrag der Beteiligten)

I. Sachverhalt

Streitig ist der Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer des Klägers im Streitjahr 2007.

Die Kläger werden im Streitjahr 2007 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Lehrer Einkünfte aus § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Er ist als Hauptschullehrer tätig und unterrichtet u.a. die sog. Klausurfächer Englisch, Mathematik und Technik (Elektronik). Der Kläger unterhält ein häusliches Arbeitszimmer von 10 qm, was 11% der Gesamtfläche seines Hauses entspricht. Dieses nutzt er täglich, auch am Wochenende, für zwei Stunden, u.a. auch zum Ausprobieren der im Unterricht zu behandelnden Experimente. In seinem Arbeitszimmer bewahrt der Kläger neben den für den Unterricht notwendigen Arbeitsmaterialien ca. 120 Fachbücher auf. Außerdem befinden sich in diesem Arbeitszimmer neben einem PC mit Nebengeräten auch Unterrichtsmaterialien in zahlreichen Ordnern. Eine Werkbank befindet sich im Keller des Hauses. Die für das Arbeitszimmer angefallenen Aufwendungen sind in den Vorjahren im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen antragsgemäß berücksichtigt worden.

In der Zeit vom 7. August 2006 bis 5. Juli 2007 versuchte der Kläger vom Schulträger, der Stadt J, und der Bezirksregierung in B einen Arbeitsplatz in der Schule zu erhalten. Die Stadt J lehnte dies mit Schreiben vom 4. Januar 2007 ab und verwies darauf, dass zwar die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Korrektur der schriftlichen Arbeiten im häuslichen Bereich stattfänden, es jedem aber unbenommen sei, wo er die Arbeiten erledige. Die Arbeit selbst erfordere nicht zwingend ein eigenes Arbeitszimmer. Die Bezirksregierung B lehnte die Einrichtung von Arbeitsplätzen für Lehrer ohne weitere Begründung ab und verwies hinsichtlich einer vom Kläger nicht beantragten Aufwandsentschädigung für die Unterhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers auf den ablehnenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1983 (2 B 148.82), der in Kopie zur Kenntnis übersandt wurde.

Die Kläger machten in ihrer am 1. Februar 2008 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 wiederum der Höhe nach unstreitige Aufwendungen von 892,00 Euro für das Arbeitszimmer steuermindernd geltend. Daneben machte der Kläger weitere Aufwendungen in Höhe von insgesamt 736,00 Euro geltend, wovon 288,00 Euro auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der sog. Entfernungspauschale entfielen. Die Klägerin machte im Rahmen ihrer Anlage N Werbungskosten in Höhe von insgesamt 766 Euro geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärung vom 1. Februar 2008 verwiesen.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 21. Februar 2008 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2007 auf 11.444,00 Euro fest. Bei der Durchführung der Veranlagung berücksichtigte er die Aufwendungen des Klägers für das häusliche Arbeitszimmer nicht. Dies führte zum Ansatz des Arbeitnehmerpauschbetrages nach § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG in Höhe von 920 Euro. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (im weiteren auch: StÄndG 2007), der sog. Entfernungspauschale, erging der Einkommensteuerbescheid gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig.

Die Kläger legten am 27. Februar 2008 gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein. Diesen wies der Beklagte durch Entscheidung vom 9. Juli 2008 als unbegründet ab.

Mit der am 29. Juli 2008 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung erfolgte nach dem Ergehen des Urteils des BVerfG vom 9. Dezember 2008 in den Verfahren 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08 (im weiteren kurz: 2 BvL 1/07 u.a.) (NJW 2009, 48) nicht, da die geltend gemachten Werbungskosten des Klägers bei Berücksichtigung der ungekürzten Entfernungspauschale jedoch ohne Berücksichti...

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