Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe einer einen Vorsteuerüberhang beinhaltenden Umsatzsteuererklärung kein Antrag nach § 171 Abs. 3 AO. keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO ohne Steuerbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist auch dann kein den Ablauf der Festsetzungsverjährung hemmender Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO, wenn dieser zu einer Erstattung führen soll.

2. Ist – trotz Abgabe einer Umsatzsteuererklärung – kein Bescheid ergangen, scheidet eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO wegen Beginns der Steuerfahndungsprüfung aus.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 3, 5; UStG § 18 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2015; Aktenzeichen V R 58/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom als A GmbH gegründeten, mit Gesellschafterbeschluss vom in ihren jetzigen Firmennamen umbenannten und unter der Nummer HRB im Handelsregister des Amtsgerichts – Registergericht – eingetragenen Klägerin war die Ausübung des Buchmachergewerbes. Zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer war laut Handelsregisterauszug vom der Diplom-Kaufmann X bestellt.

In ihrer auf den 1. Oktober 2000 datierten und beim FA am 14. Dezember 2000 (Frühleerung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1999 errechnete die Klägerin ihre Umsatzsteuer mit dem negativen Betrag von 237.194,30 DM. Das FA stimmte dieser Umsatzsteuererklärung nicht zu.

In den Steuerakten der Klägerin ist ein Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 18. September 2001 abgeheftet, wonach eine Steuer in Höhe des Betrags von 436.342 DM festgesetzt wird. Dieser Bescheid enthält keine Adresse; an seinem Rand ist in grüner Farbe vermerkt: „Originalpapier nur, wenn dieser Hinweis im Gründruck erscheint”. Der auf der vorhergehenden Seite der Akten abgeheftete Prüfhinweis für Umsatzsteuer 1999 mit Rechentermin 6. September 2001 weist den handschriftlichen Vermerk „intern” auf.

Weiterhin ist in den Steuerakten der Klägerin ein nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderter Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 29. August 2002 abgeheftet, wonach eine Steuer in Höhe des negativen Betrags von 56.140,87 EUR festgesetzt wird. Dieser Bescheid enthält keine Adresse; an seinem Rand ist in grüner Farbe vermerkt: „Originalpapier nur, wenn dieser Hinweis im Gründruck erscheint”. Der auf der vorhergehenden Seite der Akten abgeheftete Prüfhinweis für Umsatzsteuer 1999 mit Rechentermin 19. August 2002 weist den handschriftlichen Vermerk „intern” auf.

Am 4. September 2001 gab die Steuerfahndungsstelle des FA dem Geschäftsführer der Klägerin X die Eröffnung des Steuerstrafverfahrens wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer u.a. der Klägerin für die Besteuerungszeiträume 1995 bis Juni 2001 bekannt. Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des FA (vgl. Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 29. August 2001) war X an insgesamt 39 Unternehmen (sog. „X-Gruppe”) beteiligt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25. Februar 2003 (Az.) wurde der von der Klägerin am 7. September 2001 gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen und die Klägerin aufgelöst.

Gemäß Vermerk des FA vom 4. Juni 2006 wurde das gegen X eingeleitete Steuerstrafverfahren eingestellt.

Am 14. Juni 2006 wurde die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister des Amtsgerichts (HRB) gelöscht.

Im Verwaltungsverfahren erklärte X gegenüber dem FA, zum Nachtragsliquidator der Klägerin bestellt worden zu sein, und übersandte per Fax einen dementsprechenden Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – vom 9. Februar 2010.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2010 legte X im Namen der Klägerin Einspruch wegen Nichtbearbeitung der Umsatzsteuererklärung 1999 ein.

Mit Urteil vom 30. September 2011 (Az.) verurteilte das Landgericht den X wegen Urkundenfälschung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren; hierbei stellte das Gericht fest, dass er den vorgelegten Nachtragsliquidationsbeschluss vom 9. Februar 2010 gefälscht hat.

Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 bestellte das Amtsgericht – Registergericht – Frau Y zur Nachtragsliquidatorin der Klägerin.

Am 25. Mai 2012 hat X im Namen der Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.

Das Gericht forderte den als Prozessbevollmächtigten der Klägerin auftretenden X mit gerichtlicher Anordnung vom 14. Juni 2012 auf, bis zum 13. Juli 2012 nachzuweisen, dass er zu dem gem. § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretungsbefugten Personenkreis gehört.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 übersandte X einen Anstellungsvertrag mit der GmbH vom 1. März 2010, wonach er als kaufmännischer Angestellter eingestellt werde und „vor allem” mit der Vorbereitung der Buchhaltung, Bilanzen und Steuererklärungen sowie der Vertretung vor Finanzamt und Finanzgericht beschäftigt sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom ...

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