Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung. Zusammenleben mit Lebenspartnerin am Beschäftigungsort

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Senat konnte sich bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalls unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Beweismittel und nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Klägers in den Streitjahren noch in E und nicht in M/I befunden hat.

2. Dies geht nach der im Steuerrecht geltenden Beweislastregel (vgl. BFH v. 10.8.1988, II R 252/83, BStBl II 1988, 987 und v. 19.1.1994, I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m. w. N.; ständige Rechtsprechung), wonach der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen trägt, d. h. für Tatsachen, die den Steueranspruch aufheben oder einschränken oder Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder (sonstige) Steuervergünstigungen begründen, zu Lasten des Klägers.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob in den Streitjahren 2000 bis 2004 Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Der nicht verheiratete Kläger hat seit seiner Geburt einen Wohnsitz in E. Er wurde in den Streitjahren bei dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen zur Einkommensteuer veranlagt.

Seit 1. Juli 1995 ist er als Angestellter bei der …Bank in M (im Bereich Bilanzen, Steuern und Controlling) tätig. Vom 1. Februar 1996 bis 31. Oktober 1998 hatte der Kläger einen weiteren Wohnsitz in M, den er am 1. November 1998 wieder aufgab.

Ab 1. April 1999 mietete der Kläger eine 75,22 qm große 2-Zimmer-Maisonette-Wohnung mit Küche, Bad und WC sowie einen Tiefgaragenstellplatz in M an. Der Mietzins betrug monatlich 1.950 DM warm. Der Kläger nahm die Zeugin K in diese Wohnung auf. Ein Untermietvertrag wurde nicht schriftlich abgeschlossen. Nach dem Mietvertrag (§ 8 Abs. 3) ist eine Untervermietung nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet.

Am 15. Februar 2002 übertrug die im Haus in E lebende Mutter des Klägers ihren Miteigentumsanteil am Grundstück auf den Kläger. Seither befindet sich das Grundstück im Alleineigentum des Klägers. Das freistehende Einfamilienhaus mit ca. 183 qm Wohnfläche mit Balkon und Terrasse (laut Plan: EG mit 88,17 qm, und zwar Küche mit 8,94 qm, Esszimmer mit 13,57 qm, Wohnzimmer mit 32,74 qm, Arbeitszimmer mit 11,44 qm, Garderobe 2,21 qm, WC mit 1,76 qm, Halle mit 17,51 qm; 1. OG mit 76,84 qm, und zwar Elternschlafzimmer 18,65 qm, Kinderzimmer 27,67 qm, Bad 8,94 qm, Galerie 6,03 qm, Gästezimmer 15,55 qm mit Bad) sowie eine Doppelgarage und eine Garage für das Wohnmobil befinden sich auf dem ca. 1.230 qm großen Grundstück.

Am 14. November 2002 schloss der Kläger einen Kontovertrag (Kontonummer …) mit der Sparkasse …, Geschäftsstelle E, ab.

Im Mai 2003 bezog der Kläger mit K die gemeinsam angemietete 98,84 qm große 4-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad/WC und WC (mit Kelleranteil und Garagenstellplatz) in I. Der vom Kläger an den Vermieter überwiesene Mietzins betrug monatlich 1.190 EUR warm.

Am 12. Oktober 2004 teilte der Kläger dem FA … zur Einkommensteuerveranlagung 1999 mit, dass der im Jahr 1995 mit seinen Eltern abgeschlossene Mietvertrag über seine Wohnung im Elternhaus in E nicht mehr auffindbar sei. Zur Glaubhaftmachung des Mietverhältnisses mit seinen Eltern legte er dem FA u.a. Kopien über die Neuanlage (Januar 1996) und Löschung (August 1999) des Dauerauftrags über die Mietzahlungen von seinem Konto … bei der Bank und die Anlage V der Einkommensteuererklärungen 1996 bis 1998 seiner Eltern über die Wohnung im 1. Obergeschoss vor und führte aus, dass sich die Wohnfläche seiner Wohnung von 70 qm aus Wohnzimmer (28 qm), Schlafzimmer (16 qm), Arbeitszimmer (11 qm), Flur (9 qm), Küche (3 qm) und Bad (3 qm) zusammensetze.

Das FA ließ in den nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheiden für 2000 bis 2003 und im Einkommensteuerbescheid 2004 – jeweils vom 13. Februar 2006 – die vom Kläger begehrten Aufwendungen für die Unterkunft in M/I zur Hälfte, Fahrtkosten für Heimfahrten und sonstige Kosten wegen doppelter Haushaltsführung unberücksichtigt, weil sich der Lebensmittelpunkt des Klägers in den Streitjahren nicht mehr in E befunden habe. Die dagegen eingelegten Einsprüche des Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 6. November 2008 als unbegründet zurück.

Mit der Klage macht der Kläger geltend, dass das FA zu Unrecht Mehraufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt habe.

K habe er in seine Wohnung in M ab dem Jahr 2000 aufgenommen. Der Kläger trägt vor, dass er sich an der nachfolgenden Anzahl von Tagen an seinem Hauptwohnsitz in E aufgehalten habe:

Jahr

Heimfahrten

Aufenthaltstage in E

2000

48

103

2001

38

78

2002

55

86

2003

40

50

2004

33

55

Er wohne ...

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