Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1986–1988

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Kosten der Unterkunft am Dienstort als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der unverheiratete Kläger ist als Pilot von Großraumflugzeugen bei der … Flugdienst GmbH beschäftigt. Er trat am 1. November 1964 in ein Ausbildungsverhältnis bei der D. AG ein und wurde ab 1. Juli 1966 als Flugzeugführer angestellt. Mit Wirkung vom 27. Januar 1986 wechselte er unter Fortbestehen aller erworbenen Anwartschaften zur Konzerngesellschaft …. Dienstort war jeweils Frankfurt am Main. Nach den Dienstanweisungen für das Bordpersonal ist der Kläger gehalten, im Umkreis von 50 km um den Einsatzort einen dienstlichen Wohnsitz vorzuhalten, an dem er zu bestimmten Zeiten telefonisch erreichbar sein muß und von dem aus er in der Lage sein muß, den vorbestimmten Dienst innerhalb von 60 Minuten anzutreten. Zu diesem Zweck hat der Kläger nach seiner Darstellung 1966 bis 1968 die Anschrift … F., bei seinem Onkel, in der Zeit von 1968 bis 1981 die Anschrift … gasse 3 in R., ab 27. April 1982 die Anschrift G., Straße 20, bei seiner damaligen Lebensgefährtin und danach die Anschrift … str. 11 in F. als Kontaktadresse benannt. Gemeldet beim Einwohnermeldeamt war der Kläger nach Auskunft der Meldestelle von 1965 bis 1984 mit Hauptwohnsitz in M., danach in A., mit Nebenwohnsitz bis 1. März 1980 in R., … gasse 3.

Für die Anschrift … str. 11 in F. machte der Kläger für die Streitjahre in seinen Einkommensteuererklärungen jeweils 4.800 DM Mietaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte (das Finanzamt … –FA–) versagte den begehrten Abzug mit dem Hinweis, der Umzug nach A. sei ausschließlich aus privaten Gründen erfolgt; daher sei trotz Beibehaltung der Unterkunft in F. ein Werbungskostenabzug nicht möglich.

Zur Begründung der nach erfolglosem Einspruchsverfahren (vgl. Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 1993) erhobenen Klage wird im wesentlichen geltend gemacht: Der Kläger habe unter der Anschrift … str. 11 in F. keine vollständige Wohnung gemietet, sondern lediglich ein Zimmer zur zeitweisen Mitbenutzung erhalten. Er könne das Zimmer nur im Rahmen zeitlicher Absprachen mit der Eigentümerin bzw. dem Hauptmieter benutzen. Zu diesem Zweck habe er seine Dienstpläne heranzuziehen. Nur im Fall eines Einsatzes genieße er Vorrang vor anderweitigen Wünschen der Vermieter. Das Zimmer sei vom Hauptmieter ausgestattet worden. Es sei ihm – dem Kläger – nicht gestattet, eigene Geräte (z. B. Kühlschrank, Radio, Fernseher) unterzustellen. Zum Zweck der Freizeitgestaltung sei das Zimmer weder eingerichtet noch geeignet. Soweit der Kläger das Zimmer nicht benutze, stehe es den Vermietern zur Verfügung; er müsse daher seine Bettwäsche und Toilettenartikel jeweils an einem vorbestimmten Ort in der Wohnung verstauen oder mitnehmen. Während seiner Abwesenheit könne er das Zimmer nicht verschließen. Es bestehe ein Mitbenutzungsrecht an Bad und Toilette, nicht jedoch an anderen Zimmern und insbesondere nicht an der Küche. Seine Mahlzeiten einschließlich Frühstück nehme der Kläger außerhalb der Wohnung, meist beim Arbeitgeber oder im Flugzeug zu sich. Das alles habe der Hauptmieter der Wohnung, Herr S. schriftlich bestätigt. Es handle sich daher allenfalls um hotelähnliche Verhältnisse. Die Unterkunft könne nur als sog. Schlafstelle angesehen werden. Der Preis sei dennoch angemessen, weil das Zimmer dem Kläger je nach Bedarf mit absoluter Priorität, also auch dann, wenn Hotels saisonbedingt ausgebucht seien, zur Verfügung stehe. Erfülle daher der angemietete Raum lediglich die Funktion als Aufenthaltsraum für befristete Zeiten in den Tages- und Nachtstunden aus weitaus überwiegendem beruflichem Anlaß, so seien die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig. Entgegen der Ansicht des FA bestehe keine Pflicht, am Beschäftigungsort zu wohnen.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Schriftsätzen vom 28. Januar 1994, vom 16. März 1994, vom 28. Mai 1995, vom 13. Juli 1995, vom 12. August 1996 und vom 30. November 1996 sowie aus den eingereichten Unterlagen, auf die verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,

weitere Werbungskosten in Höhe von jeweils 4.800 DM in den Streitjahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zuzulassen und die Einkommensteuer für 1986 bis 1988 entsprechend herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Ansicht wird durch das Ruhen bzw. Schlafen in dem Zimmer allein die private Lebensführung berührt. Eine ausschließliche berufliche Veranlassung werde auch nicht durch die bestehende Residenzpflicht begründet; denn der Kläger habe sich in freier Wahl entschieden, seinen Lebensmittelpunkt abweichend vom Beschäftigungsort zu wählen. Das vom Kläger vorgelegte Schriftstück mit der Unterschrift des Hauptmieters erfülle nicht die Anforderungen einer Bestätigung,...

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