rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzug von Veräußerungsverlusten aus unter § 8b Abs. 1 und 2 KStG fallenden Beteiligungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung einer unter § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG fallenden Beteiligung, die zu einem Veräußerungsverlust führen, sind nicht als laufende Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern gehören den steuerfreien Bereich an.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 1-2, 3 S. 3

 

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom 5. Februar 2007 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2008 werden dahingehend geändert, dass die Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz um 10.730 EUR reduziert werden und die Körperschaftsteuer 2004 entsprechend herabgesetzt wird. Die Berechnung im Einzelnen wird den Beklagten übertragen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob nicht abzugsfähige Gewinnminderungen im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) dem Gewinn hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG). Sie hält Finanzanlagen in Form von Beteiligungen. Im Streitjahr hat sie die 100 %-ige Beteiligung an der X Ltd. UK veräußert. Die Y Inc., an der sie zu 100 % beteiligt war, wurde in 2004 nach den Regelungen des US-amerikanischen Insolvenzrechts (Chapter 7 Bankruptcy Code) liquidiert. In der Körperschaftsteuererklärung 2004 erklärte die Klägerin in der Anlage AE Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG in Höhe von 582.496 EUR, die sich aus einem Veräußerungsverlust an der X Ltd., UK in Höhe von 364.646 EUR und einer Teilwertabschreibung auf Aktien der… in Höhe von 217.850 EUR zusammensetzen. In dem unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung erlassenen Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom 4. Oktober 2005 folgte das beklagte Finanzamt (das Finanzamt – FA –) den Erklärungen der Klägerin.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Klägerin den Antrag, den als nicht abzugsfähige Gewinnminderung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG erklärten Betrag in Höhe von 364.646 EUR nicht mehr dem Gewinn hinzuzurechnen, da es sich um keine substanzbezogene Minderung handle. Beim Verkauf der X Ltd. UK in 2004 sei dem Erwerber ein Betrag in Höhe von 250.000 GBP (364.611,11 EUR) gezahlt worden, damit dieser die Firma übernehme.

Der Prüfer folgte der Auffassung der Klägerin nicht. Er vertrat die Auffassung, dass weitere, bisher nicht erklärte Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zu erfassen seien, nämlich Beratungshonorare in Höhe von 24.923 EUR, die an die den Verkauf der X Ltd. UK begleitenden Rechtsanwaltskanzleien gezahlt worden sind, 98.871 EUR, die der Erwerber der X Ltd. UK zur Abgeltung weiterer Ansprüche aus dem laufenden Betrieb des Unternehmens erhalten hat sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10.730 EUR im Zusammenhang mit der Liquidation der Y Inc. USA. Nach Angaben der Klägerin sei eine amerikanische Rechtsanwaltskanzlei beauftragt worden, rechtlichen Beistand zur Abwendung der Liquidation nach Chapter 7 zu leisten. Die Liquidation der Gesellschaft habe aufgrund der wirtschaftlichen Probleme dennoch nicht verhindert werden können.

Das FA folgte der Auffassung des Prüfers und erließ mit Datum vom 5. Februar 2007 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2004. Der dagegen eingelegte Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, dass es sich bei den Beträgen in Höhe von insgesamt 499.168 EUR nicht um Gewinnminderungen im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG handle, da diese nicht – wie vom Gesetz vorausgesetzt – substanzbezogen seien, blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2008).

Dagegen richtete sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, sie habe die Beteiligung an der X Ltd. UK zum 1. Oktober 2002 zu einem Kaufpreis von 1 GBP erworben. Dieser Wert sei bis zur Veräußerung im Jahr 2004 aktiviert worden. Auf die Beteiligung an der Y Inc. USA sei zum 31. 12. 2003 eine Teilwertabschreibung in Höhe von 9.541.009 EUR vorgenommen worden, woraus ein Buchwert in Höhe von 0 EUR resultiere. Die Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Y Inc. in Höhe von 10.730 EUR seien den laufenden Beratungskosten zuzurechnen und stünden nicht im Zusammenhang mit der Liquidation der Gesellschaft, da die Beratung ausschließlich darauf gerichtet gewesen sei, das Liquidationsverfahren nach Chapter 7 zu vermeiden. Es handle sich daher nicht um Veräußerungskosten. Die Rechnung der Rechtsanwaltskanzlei liege nicht mehr vor, sondern nur die Zahlungsfreigabe vom 7. April 2004. Unabhängig davon seien die Gesamtkosten in voller Höhe gewinnmindernd anzusetzen, weil unter § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nach herrschender Auffassung in der Literatur nur substanzbezogene Wertminderungen zu subsumieren seien. Laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen würden hiervon – nach Zweck und Systematik des § 8b Abs. 3 KStG – nicht erfasst. Aus der Re...

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