rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust der wirtschaftlichen Identität bei der Anteilsübertragung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 6 KStG kann angesichts des entgegenstehenden Wortlauts nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Neufassung des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG durch das UnternehmensStRefG vom 29.1.1997 bei einem Verlust der wirtschaftlichen Identität vor 1997 nicht anwendbar ist.

2. Für die Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG n.F. ist es nicht zwingend erforderlich, dass das neu zugeführte Betriebsvermögen zum Bilanzstichtag noch vorhanden ist.

3. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt nicht vor, wenn ein im Jahr 1996 entstandener Verlust, der nach der in diesem Jahr gültigen Rechtslage auf das nächste Jahr vorgetragen werden könnte, im Folgejahr (1997) aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr abgezogen werden kann. Ein Vertrauensschutz auf den Fortbestand der früheren Rechtslage besteht nicht. Die Änderung des § 8 Abs. 4 KStG im Laufe des Jahres 1997 erfasst wegen der Jahresbezogenheit der Körperschaftsteuer in zulässiger Weise den gesamten Veranlagungszeitraum 1997, ohne dass eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung anzunehmen wäre.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 4 S. 2, § 34 Abs. 6; EStG § 10d

 

Gründe

I.

Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH. An ihr war ursprünglich Herr G. N. zu 100 v.H. beteiligt. Die Gesellschaft, die zunächst als G. N. GmbH Schlüsselfertigbau firmierte und ihren Sitz in E. (Baden-Württemberg) hatte, war in der Baubranche tätig. Durch Beschluss vom 01.07.1996 wurde der Sitz der Klin nach N. verlegt, außerdem wurde der Gegenstand des Unternehmens (u. a.) auf den An- und Verkauf von Grundstücken und die Vermittlung von Immobilien, Finanzierungen, Versicherungen erweitert. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 06.08.1996 übertrug Herr N. 75 v.H. seiner Anteile auf die Herren O. W. und R. M.. Vor der Anteilsübertragung waren bereits der gesamte Grundbesitz der Klin sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung auf ihn übergegangen. Nach der Anteilsübertragung verfügte die Klin als Aktivvermögen einzig über einen Anspruch aus einer Rückdeckungsversicherung (77.521 DM), die im Hinblick auf eine Pensionszusage abgeschlossen worden war. Durch Vertrag vom 15.11.1996 über die „Projektaufbereitung und -betreuung”, der zwischen der Klin (immer noch firmierend als G. N. GmbH) und der D. Hotel & Restaurant GmbH geschlossen wurde, verpflichtete sich die Klin, gegen ein Entgelt von 1,1 Mio DM ein Projekt (Errichtung einer Klinik …) zu betreuen. Zum 31.12.1996 wurde durch Bescheid vom 30.06.1998 ein verbleibender Verlustabzug zur Körperschaftsteuer von 3.974.097 DM festgestellt, unter demselben Datum ein vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den 31.12.1996 von 3.629.507 DM. Die Bescheide standen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung). Die Klin begehrte die Berücksichtigung der festgestellten Verluste im Streitjahr 1997. Nach einer Außenprüfung lehnte dies der Beklagte (das Finanzamt – FA –) ab, weil die wirtschaftliche Identität i. S. von § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht gegeben sei. Das FA erließ entsprechende geänderte bzw. erstmalige Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997, Gewerbesteuermessbescheide 1996 und 1997, Bescheide über die Feststellung des Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996 und zum 31.12.1997, Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996 und 31.12.1997 sowie Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996 und 31.12.1997. Die Rechtsbehelfe hiergegen hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 12.11.1999).

Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Anteile seien im Jahre 1996 übergegangen, so dass die Verschärfung des § 8 Abs. 4 KStG erst ab dem Jahre 1998 gelte. Unabhängig hiervon würde eine rückwirkende Anwendung der Neufassung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Sie sei auch deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil die Gesetzesänderung zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung noch nicht absehbar gewesen sei. Im Übrigen sei der Wortlaut der geänderten Gesetzesfassung nicht erfüllt. Als Aktivposten sei nur der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung übrig geblieben. Die an die Klin geleisteten Darlehensbeträge könnten nicht als zugeführtes Betriebsvermögen i. S. v. § 8 Abs. 4 KStG n. F. angesehen werden, weil sie nicht dauerhaft in der Gesellschaft verblieben seien. Zum 31.12.1996 seien die Kredite zurückgezahlt worden. Die Ansprüche der Klin aus dem Vertrag vom 15.11.1996 könnten nicht als neues Betriebsvermögen angesehen werden, weil es sich um ein schwebendes Geschäft gehandelt habe.

Die Klin beantragt,

  • die Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997,
  • die Gewerbesteuermessbescheide 1996 und 1997,
  • den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körp...

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