Entscheidungsstichwort (Thema)

Kompensation von künftigen Vorteilen mit dem Grunde nach rückstellbaren Verpflichtungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bildung einer Rekultivierungsrückstellung durch ein Kiesabbauunternehmen kommt nicht in Betracht, wenn die mit der Erfüllung dieser Verpflichtung voraussichtlich verbundenen Vorteile aus zu erzielenden Kippgebühren die Nachteile aus der Rekultivierungsverpflichtung erheblich übersteigen. Die zu erwartenden Kippgebühren stehen in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der Rekultivierungsverpflichtung

2. Ein rechtlich verbindlicher Abschluss von kompensierenden Geschäften ist für die Berücksichtigung von Vorteilen bei der Rückstellungsbewertung nicht erforderlich; es genügt die Aussicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil, der aus der allgemeinen Lebenserfahrung abzuleiten ist.

3. Die Berufung auf die EStR 1999 vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die für die Klägerin günstige Verwaltungsvorschrift des R 38 Abs. 1 EStR 1999 hat keine Außenwirkung und ist im Streitfall deswegen ohne Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c; HGB § 249

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.08.2013; Aktenzeichen I B 60/12)

BFH (Beschluss vom 21.08.2013; Aktenzeichen I B 60/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betreibt in … ein Unternehmen unter anderem mit dem Gegenstand der Förderung, der Veredelung und der Veräußerung von Kies und Sand.

Die Förderung wurde in den Streitjahren auf einem gepachteten Kiesgrundstück in … mit den Flurnummern … und … betrieben (Grube …). Im Zusammenhang mit der erteilten Kiesabbaugenehmigung gab das zuständige Landratsamt Rekultivierungsauflagen vor. Die Abbaugenehmigung und die Auflagen des Landratsamtes für die Rekultivierung sahen – so die Erläuterungen zu den jeweiligen Bilanzansätzen – die Auffüllung, Planierung und Bepflanzung der abgebauten Flächen vor. In den jeweiligen Jahresabschlüssen bildete die Klägerin folgende Rückstellungen:

Jahresabschluss zum

Rückstellung in Höhe von

31.03.2002

1.127.000 EUR

31.03.2003

1.190.000 EUR

31.03.2004

1.207.000 EUR

Das beklagte Finanzamt (FA) erkannte die Rückstellungen zunächst wie erklärt an und veranlagte jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Für die Streitjahre führte das FA eine Außenprüfung durch. Prüfungsgegenstand war unter anderem die Rückstellung für die Rekultivierung der Grube in …. Das FA vertrat jedoch nunmehr die Auffassung, dass künftige Einnahmen aus Kippgebühren bei der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen seien. Der Gesetzgeber habe bei der Rückstellungsbemessung – abweichend vom handelsrechtlichen Saldierungsverbot – ausdrücklich eine Gegenrechnung von voraussichtlich entstehenden Erlösen vorgeschrieben. Da an allen Bilanzstichtagen die zu erwartenden Kippentgelte größer seien als die zu bildende Rücklage, könne keine Rückstellung passiviert werden.

Mit Bescheiden jeweils vom … setzte das FA mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheiden Körperschaftsteuer 2002 in Höhe von … EUR, Körperschaftsteuer 2003 in Höhe von … EUR, Körperschaftsteuer 2004 in Höhe von … EUR, einen Gewerbesteuermessbetrag 2002 in Höhe von … EUR, einen Gewerbesteuermessbetrag 2003 in Höhe von … EUR und einen Gewerbesteuermessbetrag 2004 in Höhe von … EUR fest.

Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg und wurde mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückgewiesen. Ausweislich der Bilanz zum 31. März 2002 seien bereits mehr als 51.000 m³ verfüllt worden und nach den unwidersprochenen Feststellungen des Prüfers hierfür durchschnittlich 4,10 EUR/m³ in Rechnung gestellt worden. Bei einer zum 31. März 2002 verbleibenden Verfüllung von rund 881.000 m³ würden die zu erwartenden Kippgebühren die gebildete Rückstellung deutlich übersteigen. Für die Bildung einer Rekultivierungsrückstellung bleibe kein Raum. In Anbetracht der bereits erfolgten Verfüllung sei der zu erwartende künftige Vorteil nicht nur abstrakt möglich, sondern bereits hinreichend konkretisiert. Zum 31. März 2002 hätten keine vertraglichen Vereinbarungen über künftige Kippgebühren bestanden. Solche Vereinbarungen seien jedoch für eine Kompensation der Rekultivierungsrückstellung mit künftigen Vorteilen nicht notwendig.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Einkommensteuerrichtlinie (EStR) zur Kompensation von Rückstellungen mit künftigen Vorteilen sei erstmals 2005 eingefügt worden. Die EStR der Jahre 2001 bis 2004 hätten hierzu keine Regelung enthalten; die EStR bis 2000 hätten vorgesehen, dass künftige Einnahmen aus Kippgebühren nur dann zu berücksichtigen seien, wenn die Einnahmen u. a. aufgrund abgeschlossener Verträge vorhergesehen werden könnten. Aufgrund fehlender Verträge habe die Klägerin keine Prognose für die Zukunft dahingehend abgeben können, mit welchen Einnahmen aus Kippgebühren künftig gerechnet werden könne...

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