Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderte und einheitliche Festststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994, 1995 der GbR

 

Tatbestand

I.

Die beiden Kläger waren Gesellschafter einer gewerblich tätigen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die im Oktober 1993 durch mündliche Abrede gegründet wurde. Gesellschaftszweck war die Vermietung, Sanierung und der Verkauf von Wohnungen. Lt. Vordruck „Anmeldung einer Gesellschaft” (Bl. 61–64 FG-Akte), der von der Klägerin als „Vertreter in Steuersachen” am 10. Oktober 1994 unterzeichnet wurde, waren beide Kläger zu je 50 % an Gewinn und Verlust beteiligt. Unter „sonstige Angaben” war vermerkt: „Gesellschaftsvertrag liegt nicht vor. Es gilt BGB.”

Mit notariellem Vertrag vom 05. Oktober 1993 (Bl. 38–54 FG-Akte) erwarb die Gesellschaft ein in B. gelegenes bebautes Grundstück zum Kaufpreis von 2,84 Mio. DM. Der Kaufpreis wurde voll finanziert. Das Grundstück war mit Grundpfandrechten i.H.v. 1.114.000 DM belastet. Diese wurden nach Zahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto vom Notar abgelöst. Die Kläger schlossen zur Realisierung des Gesellschaftsvorhabens am 29. Oktober 1993 und 10. Februar 1994 drei Darlehensverträge über insgesamt 3 Mio. DM ab (Bl. 35–37, 58 f FG-Akte). Zahlungen wurden über das Kto.Nr. 206 359 bei der Kreissparkasse A abgewickelt, auf das auch die Erlöse aus der Verkaufstätigkeit der GbR eingingen.

Bald stellte sich heraus, daß das Gebäude vom Schwamm befallen war und daß sich daher die Renovierungsarbeiten – vor allem am Dachgeschoß – als sehr viel aufwendiger erwiesen als geplant. Aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom 21. Januar 1997 (Bl. 32 FG-Akte) waren an die bauausführende Firma 460.000 DM zu bezahlen. Zu diesem Zweck räumte der Prozeßbevollmächtigte, der Ehemann der Klägerin, der GbR ein Darlehen über 460.000 DM ein (Vertrag vom 07. Februar 1997, Bl. 48 Fest-Akte) und überwies den Betrag am 17. Februar 1997 direkt an die Baufirma (Bl. 33 FG-Akte). Bereits mit Vertrag vom 27. November 1995 (Bl. 49 a.a.O.) hatte er der GbR ein Darlehen von 700.000 DM zur Verfügung gestellt. Davon wurden im Januar 1996 50.000 DM an ihn zurückgezahlt (siehe die Zahlungsbelege Bl. 31 FG-Akte). Am 08. September 1997 erhielt die GbR eine weitere Darlehenszahlung vom Prozeßbevollmächtigten i.H.v. 20.000 DM (Bl. 29 FG-Akte). Noch 1997 übertrug der Prozeßbevollmächtigte die Darlehen auf die Klägerin welche sie in voller Höhe (insgesamt 1.130.000 DM) in die GbR einlegte. Ende Januar 1997 verhandelten die Kläger wegen Tilgung der inzwischen anstehenden Zahlungsverpflichtungen der GbR. Dabei stellte sich heraus, daß der Gesellschafter K. zu Zahlungen nicht mehr in der Lage war. Inzwischen hat er die eidesstattliche Versicherung abgelegt (Ladung vom 18. November 1998, Bl. 21 FG-Akte). Für das Einfamilienhaus ist zum 16. April 1999 Zwangsversteigerung anberaumt.

Die Kläger schlossen am 26. Januar 1997 folgende „Vereinbarung” (Bl. 10 Fest-Akte):

„Im Rahmen der Abwicklung des BV … (benannt wird das Grundstück in B) hat sich erwiesen, daß der Gesellschafter K seinen Verlustanteil der Jahre 1994 und 1995 nicht durch Zuschüsse begleichen kann.

Die Verluste sind daher ausschließlich von … (der Klägerin) zu tragen. Aus diesem Grund sind die in diesen Jahren entstandenen Verluste ausschließlich der Gesellschafterin … steuerlich zuzurechnen.

Sofern Herr K in späteren Jahren in der Lage sein wird, diese Verluste auszugleichen, wird ein Ausgleich vorgenommen werden.”

Im Laufe der Jahre 1996 und 1997 trat K die Steuerguthaben, die aus den ihm zugerechneten Verlusten der Jahre 1993–1995 stammten, an die GbR wie folgt ab:

12. Dezember 1996

9.840,96 DM

23. Februar 1997

14.356,00 DM

22. April 1997

72.394,00 DM

09. Juni 1997

21.842,00 DM

18. September 1997

11.579,50 DM

130.012,46 DM

(Summe der Geldleistungen 1997: s. Belege Bl. 29, 56 f FG-Akte).

120.171,50 DM;

Per Einschreiben vom 27.11.1998 kündigte die Klägerin die Gesellschaft mit sofortiger Wirkung (Bl. 34 FG-Akte).

Für 1994 wurde der unstreitige Verlust von 388.874 DM zunächst hälftig auf beide Kläger verteilt und die Anlage FB entsprechend ausgefüllt (Bl. 5 f Fest-Akte). Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) verteilte den Verlust erklärungsgemäß. Der Feststellungsbescheid 1994 vom 18. Dezember 1995 wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 01. Februar 1997 (Bl. 9 Fest-Akte) beantragte der Prozeßbevollmächtigte eine Änderung der Verlustverteilung dahingehend, den Verlust 1994 allein der Klägerin zuzurechnen. K widersprach der beantragten Verlustverteilung zunächst mit Schreiben vom 10. Februar 1997 (Bl. 13 Fest-Akte).

Das FA lehnte die Änderung des Feststellungsbescheids 1994 mit Schreiben vom 13. Februar 1997 ab.

Für 1995 wurde zunächst ebenfalls beantragt, den Verlust i.H.v. 484.569 DM den Klägern zu je 50 % zuzurechnen (Bl. 19 a.a.O.). Erst mit dem Schreiben vom 01. Februar 1997 beantragte der Prozeßbevollmächtigte eine 100%ige Verlustzuweisung bei der Klägerin. Auch dies lehnte das FA ab und teilte den Verlust im Feststellungsbescheid vom ...

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