Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Semestergebühren inkl. Studentenwerksbeiträge. PC-Arbeitsplatz als einheitliches Wirtschaftsgut. Ersatz des Druckers als Erhaltungsaufwand

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei den Studentenwerksbeiträgen bzw. Semestergebühren handelt es sich um besondere Ausbildungskosten, da sie ausbildungsbedingt entstehen. Da dem Gesetz die Abzugsfähigkeit derartiger Ausbildungskosten selbst entnommen werden kann, kann eine Einschränkung durch den Richtliniengeber (DA-FamEStG v. 5.8.2004, 63.4.2.8, wonach Studiengebühren, nicht jedoch die üblichen Semester- oder Rückmeldegebühren berücksichtigungsfähig sein sollen) nicht erfolgen. Nach der Rechtsprechung stellt die standardmäßige Ausrüstung eines PC-Arbeitsplatzes mit Zentraleinheit, Bildschirm, Tastatur und Maus etc. ein einheitliches Wirtschaftgut dar. Der Austausch des Druckers führt zum sofortigen Abzug als Erhaltungsaufwand.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1-2, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, Sätze 2, 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2010; Aktenzeichen III R 70/08)

BFH (Urteil vom 15.07.2010; Aktenzeichen III R 70/08)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10.10.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2005 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für das Kind S. für den Zeitraum 2004 festzusetzen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Der am 17.01.1980 geborene S. führte 2004 das berufsbegleitende Studium der Betriebswirtschaftslehre in I. fort. In der Zeit vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 nahm S. an der Universität in T. im Fach Betriebswirtschaftslehre ein Auslandstudium auf.

Neben dem Studium arbeitete S. bei der Deutschen Bank in I. und M. und erzielte daraus Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 13.296,52 EUR. Die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil) betrugen insgesamt 1.296,41 EUR. Ferner wurden Beiträge zur (freiwilligen) Kranken-/Pflegeversicherung an die BKK Deutsche Bank in Höhe von 654,24 EUR entrichtet.

Der Beklagte (die Familienkasse) lehnte mit Bescheid vom 10.10.2005 den Antrag des Klägers auf Kindergeld für das Jahr 2004 mit der Begründung ab, dass die Einkünfte und Bezüge von S. den Jahresgrenzbeitrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 7.680 EUR überschritten haben.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren mit seiner Klage vor dem Finanzgericht weiter.

Der Streitpunkt über die Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Krankenversicherung besteht aufgrund neuerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 15.03.2007 III R 72/05, BFH/NV 2007, 1458, vom 14.12.2006 III R 24/06, BFH/NV 2007, 586 und vom 16.11.2006 III R 74/05, BFH/NV 2007, 559) nicht mehr. Danach stimmen die Beteiligten über die Höhe der Einkünfte und Bezügen in Höhe von 7.852,39 EUR überein.

Ansatz der eigenen Einkünfte und Bezüge durch die Familienkasse

8.506,63 EUR

abzüglich Krankenversicherung zur studentischen gesetzlichen

Krankenversicherung

– 654,24 EUR

7.852,39 EUR

Im Klageverfahren sind noch die Abzugsfähigkeit der Semestergebühren inkl. Studentenwerksbeiträge in Höhe von 125 EUR und der Aufwendungen für Drucker und Maus als Erhaltungsaufwand in Höhe von 137,59 EUR (80 % von 159 EUR und 12,99 EUR) unter Hinzurechnung der stattdessen bisher gewährten AfA in Höhe von 45,86 EUR streitig. S. hatte den im Rahmen seiner Computeranlage genutzten und 2002 erworbenen Tintenstrahldrucker der Marke Canon ersetzt.

Nach Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Anschaffung des Druckers und der Maus um Erhaltungsaufwand, da beides bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung des Laptops vorhanden war und lediglich 2004 ein Austausch stattgefunden hat. Danach und unter Berücksichtigung der Semestergebühren ergeben sich Einkünfte und Bezüge in Höhe von 7.635,66 EUR, d.h. ein Betrag unterhalb des Jahresgrenzbetrags.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Familienkasse unter Aufhebung des Bescheids vom 10.10.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2005 zu verpflichten, ihm Kindergeld für den Zeitraum 2004 zu gewähren.

Die Familienkasse beantragt

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Laufe des Klageverfahrens eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet.

1. Der Kläger hat für die Monate Januar bis Dezember 2004 Anspruch auf Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge von S. den Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten.

Der Kindergeldanspruch beruht auf § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG. Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, d...

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