Entscheidungsstichwort (Thema)

Teileinkünfteverfahren, Sondervergütungen und Gesellschafterdarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Über die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 40 EStG (und damit auch über das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG) ist bereits auf der Ebene des Feststellungsverfahrens für die Personengesellschaft und nicht erst im Festsetzungsverfahren hinsichtlich des Folgebescheids (Einkommensteuerbescheid des Mitunternehmers) bindend zu entscheiden.

2. Zinseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen, die die Gesellschafter einer Personengesellschaft als Sondervergütungen bezogen haben, unterliegen nicht deshalb dem Teileinkünfteverfahren, weil die Gesellschaft ihrerseits Dividenden aus ihrer Beteiligung an einer ausländischen (hier spanischen) Kapitalgesellschaft bezogen hat.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 3 Nr. 40 Buchst. a, d, § 3c Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.02.2020; Aktenzeichen IV R 5/18)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die von der Klägerin an die Beigeladenen gezahlten Darlehenszinsen dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes –EStG– unterliegen.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit Sitz in M. Beteiligte der Klägerin sind die …GmbH als Komplementärin sowie im Streitjahr insgesamt 85 Kommanditisten. Die Namen und die Gesellschaftsanteile der Kommanditisten des Streitjahres ergeben sich aus der Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2016. Die von dem vorliegenden Klageverfahren betroffenen kreditgewährenden Kommanditisten samt Rechtsnachfolger (Beigeladenen) ergeben sich aus der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 17. Mai 2017 vorgelegten Liste.

Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit 1971 auf. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien und der Handel mit Immobilien und sonstigen Finanzanlagen, insbesondere die Verwaltung einer 100 %-gen Beteiligung an der … S.A., einer spanischen Aktiengesellschaft (vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrags vom 29. Mai 1994).

Zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin ist im Streitjahr ausschließlich die … GmbH bevollmächtigt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (vgl. § 3 des Gesellschaftsvertrags). Das Jahresergebnis der Klägerin (Überschuss oder Fehlbetrag) wird auf alle Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis ihrer Kapitalanlage verteilt. Die … GmbH ist ohne feste Kapitalanlage und nimmt an der Ergebnisverteilung nicht teil (vgl. § 4 des Gesellschaftsvertrags). Sie erhält eine jährliche Haftungsvergütung (vgl. § 15 des Gesellschaftsvertrags). Die Haftung der Kommanditisten ist auf ihre Kapitaleinlage beschränkt (lt. § 4 des Gesellschaftsvertrags). Eine Nachschusspflicht besteht nicht (vgl. § 4 des Gesellschaftsvertrags). Die für die Kommanditisten geführten Konten, insbesondere das Kapitalkonto, sind im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt.

Die Beigeladenen gewährten der Klägerin bei Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit Gesellschafterdarlehen. Laut dem Gesellschaftsvertrag sollten die von den Beigeladenen der Klägerin gewährten Gesellschafterdarlehen (Darlehen, Avalprovisionen, aufgelaufene Zinsen) aus liquiden, für betriebliche Zwecke nicht benötigten Mitteln getilgt werden. Eine Gewinnausschüttung auf die Beigeladenen im Verhältnis ihrer Einlagen sollte allerdings solange nicht stattfinden, bis die Gesellschafterdarlehen, unabhängig davon, ob sie aufgrund eines Darlehensvertrages oder durch Inanspruchnahme aus Bürgschaft entstanden sind, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen und Avalprovisionen getilgt sind. Die in früheren Gesellschafterversammlungen beschlossene Vorwegverzinsung der Gesellschafterdarlehen sollte im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft als aufschiebend bedingte Forderung der Gesellschafter gelten (vgl. § 15 des Gesellschaftsvertrags). Sollte ein Gesellschafter ausscheiden, sollte als Abfindungsbetrag der Saldo aus Kapitalkonto und anteiligen stillen Reserven gelten. Solange die Gesellschaft nach Buchwerten überschuldet ist, sollten Gesellschaftsdarlehen nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gekündigt werden können. Gesellschafterdarlehen sollten nicht in den Abfindungsbetrag mit eingehen (§ 19 des Gesellschaftsvertrags).

Im Jahr 1971 wurde nach Erwerb des Grundstücks auf X mit dem Bau von Ferienbungalows (Ferienzentrum) begonnen. Aufgrund mangelnder Sicherheiten in Deutschland erhielt die Klägerin damals von der Sparkasse … erst Bankdarlehen, als dafür Kommanditisten –teilweise sogar über ihre Kommanditeinlage hinaus– für die Klägerin bürgten.

Seit 2004 zahlte die Klägerin für die Darlehen die vereinbarten Zinsen an die Beigeladenen, die ihr in ihrer Anfangszeit Darlehen zur Verfügung gestellt hatten.

Die Klägerin hielt (auch) im Streitjahr das gesamte Stammkapital an der …S.A. in Höhe von nominell 2.423.124,96 EUR. Sie gewährte laut Darlehensvertrag vom 29. Dezember 1990 der … S.A. für die Re...

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