Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

 

Leitsatz (amtlich)

Der aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entstandene Gewinn ist als laufender und nicht als nach §§ 16 und 34 EStG tarifbegünstigter Gewinn zu besteuern, wenn die Anteilsveräußerung aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft erfolgt ohne das deren sämtliche stillen Reserven aufgedeckt worden sind.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 34

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.07.2005; Aktenzeichen VIII R 65/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) einen aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entstandenen Gewinn zu Recht als laufenden Gewinn und nicht als gemäß §§ 16, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) tarifbegünstigten Gewinn festgestellt hat.

I.

Die Klägerin war 1991 alleinige Kommanditistin der Firma B. GmbH & Co. KG (B.). Komplementärin ohne Kapitaleinlage und ohne Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft war die Firma Y.-GmbH …

Mit notariellen Verträgen vom 17. Juli 1989 (Angebot) und vom 31. Mai 1991 (Annahme/Kauf) hatte die B. in der … Straße zwei Grundstücke (… Wohnhaus, Büro- und Lagergebäude, Nebengebäude, Hofraum zu 3.7280 ha; … Gartenland, Umland zu 0,3656 ha) für 64.480.300 DM erworben.

Mit Vertrag vom … Juli 1991 veräußerte die Klägerin ihren Kommanditanteil mit Wirkung zum 15. Januar 1992 für 95.000.000 DM. Die bisherige Komplementärin schied zum 15. Januar 1992 aus und an ihre Stelle trat – wiederum ohne Kapitalanteil und ohne Anteil am Vermögen – eine GmbH der Käufer-Seite. Ferner wurde die B. zum 15. Januar 1992 entsprechend dem Käufer-Willen umfirmiert.

Im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 1991 und dem 15. Januar 1992 wurde mit Ausnahme des o.a. Grundvermögens der gesamte betriebliche Organismus und das gesamte sonstige Betriebsvermögen der B. von der Klägerin entnommen.

Im Anschluss an eine für das Streitjahr durchgeführte Betriebsprüfung beurteilte das FA den aufgrund der Veräußerung der Gesellschaftsanteile erzielten Gewinn als laufenden Gewinn und nicht als gemäß §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigten Gewinn.

Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung –EE– vom 17. November 1999).

Mit der Klage vom 15. Dezember 1999 verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter.

Zur Begründung wird u. a. sinngemäß geltend gemacht, im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung des Gesellschaftsanteils sei nicht wesentliches Betriebsvermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) entnommen worden. Zu Unrecht verweise die Finanzverwaltung darauf, es seien nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen mitveräußert worden. Das Anlagevermögen der B. habe ausschließlich aus Fuhrpark und übriger Betriebs- und Geschäftsausstattung im Gesamtwert von ca. 210.000 DM bestanden (bei einer Bilanzsumme von 74.000.000 DM), welches ohne wesentliche Bedeutung für den Betrieb gewesen sei. Als wesentliche Betriebsgrundlage nenne das FA auch Umlaufvermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten. Bei dem hier in Betracht kommenden Umlaufvermögen handele es sich neben dem übertragenen Grundbesitz ausschließlich um Kundenforderungen und liquide Mittel, also um nicht charakterisierende Wirtschaftsgüter, die lt. BFH-Rechtsprechung keine wesentlichen Betriebsgrundlagen seien. Das Umlaufvermögen könne hier also nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gezählt werden. Gleiches gelte für die durch das FA irrtümlich als wesentliche Betriebsgrundlagen bezeichneten Forderungen und Verbindlichkeiten. Diese seien grundsätzlich keine wesentlichen Betriebsgrundlagen, da sie nicht funktional der betrieblichen Leistungserbringung dienten. Da keine wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten worden seien, stehe insoweit nichts einer Behandlung der Anteilsveräußerung als steuerbegünstigtem Vorgang entgegen.

Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 Abgabenordnung 1977 (AO) liege im Streitfall nicht vor, denn es sei der kürzeste, einfachste, billigste und damit wirtschaftlich vernünftigste Weg gewählt worden. Rein vorsorglich werde aber darauf hingewiesen, dass sich der gesamte Vorgang, sofern er entsprechend der Ansicht des FA als Veräußerung eines Grundstücks und nicht als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils beurteilt werde, als steuerbegünstigte Betriebsaufgabe darstelle. Im Rahmen einer Betriebsaufgabe wäre der Verkauf das streitigen Grundstücks gemäß dem BFH-Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625, kein laufender Geschäftsvorfall.

Im Schriftsatz vom 18. Juli 2002 stellt die Prozessbevollmächtigte die Tätigkeit der B. als Projektentwickler ausführlich dar und nennt als Grund für den Verkauf der Gesellschaftsanteile das hohe Kaufpreis-Angebot. Mit der Entwicklung, Bebauung und Vermietung der Grundstücksflächen hätte die …-Gruppe kein annähernd so gute...

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