Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer. Praxisräume und ein Arbeitszimmer im Wohnhaus können eine Einheit bilden, die nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG fällt. Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1996–1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG kann dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach nur auf ein einzelnes Arbeitszimmer, nicht auch auf eine Mehrheit von Räumen angewendet werden.

2. Eine zu einer funktionalen Gesamtheit verbundene Einheit von sechs Räumen, deren mit Publikumsverkehr verbundene Nutzung als häusliche Praxis erst durch die spezielle technische und bauliche Ausstattung ermöglicht wird, unterfällt nicht dem Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers.

3. Ist ein im Erdgeschoss gelegenes häusliches Arbeitszimmer räumlich und funktional derart mit der im Souterrain gelegenen Praxis verzahnt, dass es einen Teil dieser Praxis bildet, so erstreckt sich das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht auf die Kosten dieses Arbeitszimmers.

 

Normenkette

EStG 1990 § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG 1997 § 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen IV R 30/03)

 

Tenor

1. Unter Änderung der bisher ergangenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.12.2001 wird der Gewinn für 1996 auf DM 316.187, für 1997 auf DM 341.724, für 1998 auf DM 327.885 und für 1999 auf DM 413.589 festgestellt. Auf die Klägerin entfallen 1996 DM 223.244, 1997 DM 237.263, 1998 DM 230.299 und 1999 DM 304.076. Auf den Kläger entfallen 1996 DM 92.943, 1997 DM 104.461, 1998 DM 97.586 und 1999 DM 109.513.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung).

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben des Klägers für Räume im eigenen Wohnhaus, die er für die gemeinschaftliche Praxis benutzt.

Der Kläger ist Arzt für Allgemeinmedizin, die Klägerin ist Gynäkologin. Die beiden Kinder der Kläger sind 1989 bzw. 1991 geboren. Die Kläger betreiben gemeinschaftlich eine Arztpraxis. Hierfür haben sie Räume in der Stadtmitte angemietet. Von den Einkünften haben die Kläger 60% der Tätigkeit der Klägerin und 40% der des Klägers zugeordnet.

1993/94 errichtete der Kläger in geringer Entfernung von der Stadtmitte ein Einfamilienhaus mit einer Gesamtnutzfläche von 620,2 m² auf einem Hanggrundstück. Die Zufahrt zum Haus mit Garagen führt über eine Brücke, die der Kläger errichten ließ.

Im Erdgeschoss benutzen die Kläger gemeinsam ein Arbeitszimmer von 23,56 m². Dieses ist durch das Wohnzimmer erreichbar und hat eine Türe zur Terrasse. Im Untergeschoss, benutzt die Klägerin 2 Praxisräume mit WC und Wartebereich mit zusammen 68,81 m². Die Praxisräume im Keller liegen an der hangoffenen Seite und haben einen eigenen Eingang. Die privaten Kellerräume sind unabhängig davon erreichbar. Zusätzlich wird ein Raum von 16,02 m² im Keller als Lager genutzt, dessen Kosten aber erstmalig im Klageverfahren geltend gemacht werden. Auf die vorgelegten Pläne (FG-Akte Bl. 87, 88) wird Bezug genommen.

In das Anlageverzeichnis der GbR nahmen die Kläger anteilige Kosten für Grund und Boden, Gebäude und Brücke als Sonderbetriebsvermögen des Klägers auf.

Für 1995 erkannte das Finanzamt im Anschluss an eine betriebsnahe Veranlagung 23 % des Gebäudes (Praxis, Arbeitszimmer, Garagen) als beruflich genutzt an und berücksichtigte einen entsprechenden Anteil aus den Darlehenszinsen und den Abschreibungen (auch für die Brücke) als Sonderbetriebsausgaben des Klägers.

Für 1996 stellte das Finanzamt mit Bescheid vom 11.2.98 die Einkünfte der Kläger zunächst im Wesentlichen erklärungsgemäß fest. Am 17. Februar 1998 legten die Kläger gegen diesen Feststellungsbescheid Einspruch ein und wandten sich gegen die Anwendung der 1 % Regelung zur Ermittlung des Privatanteils an den betrieblichen KFZ – Kosten.

Für 1997 stellte das Finanzamt mit Bescheid vom 29.9.98 die Einkünfte der Kläger in der Höhe fest, die sich ohne die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ergab. Hierfür errechnete das Finanzamt einen Anteil von DM 12.224,85 (25,09 % aus den erklärten Sonderbetriebsausgaben).

Am 20.10.1998 erhoben die Kläger Einspruch und wandten sich gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten für das Arbeitszimmer und die Deckelung der Kfz Kosten.

Für 1998 stellte das Finanzamt mit Bescheid vom 2. Februar 2000 die Einkünfte der Kläger in der Höhe fest, die sich ohne die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ergab. Hierfür errechnete das Finanzamt einen Anteil von DM 11.331,00 (25,09 % aus den erklärten Sonderbetriebsausgaben)...

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