rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Liebhaberei bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Zur Gewinnerzielungsabsicht eines Nebenerwerbslandwirts. Totalgewinn: Überschuss der stillen Reserven über die laufenden Verluste. Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1993, 1994, 1995

 

Leitsatz (redaktionell)

Einen Nebenerwerbslandwirt ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht abzusprechen, wenn er zwar laufende Verluste erzielt, diese aber die zum voraussichtlichen Aufgabezeitpunkt angewachsenen stillen Reserven unterschreiten.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 2, § 13

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.08.2007; Aktenzeichen IV R 12/05)

BFH (Urteil vom 30.08.2007; Aktenzeichen IV R 12/05)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des Sammelfeststellungsbescheids 1993, 1994, 1995 vom 3. März 1999 und der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 1999 wird das Finanzamt verpflichtet, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wie folgt festzustellen:

1993:

./. 33.845 DM

1994

./. 28.480 DM

1995

./. 10.886 DM

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin und der Beigeladene wurden als Ehegatten für die Streitjahre 1993, 1994 und 1995 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Der Beigeladene bezog als Finanzbeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit notariellem Vertrag vom 16. Mai 1991 (Bl. 18–30 ESt-Akten 86–92, Vorheftung) hat der Beigeladene von seiner Mutter ein landwirtschaftliches Anwesen mit einer Größe von insgesamt 0,7244 ha übergeben erhalten. Die Eheleute rissen im November 1991 die vorhandenen alten Gebäude vollständig ab und errichteten ein neues landwirtschaftliches Wohnhaus mit Nebengebäuden.

Die Eheleute behandelten den Stall und einen Teil des Wohnhauses als landwirtschaftliches Vermögen.

Seit dem Veranlagungszeitraum 1991 erklärten die Eheleute negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Im Einzelnen stellen sich die für die jeweiligen Wirtschaftsjahre (Wj.) gem. § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Ergebnisse wie folgt dar:

Wj. 1991/92 DM

Wj. 1992/93 DM

Wj. 1993/94 DM

Wj. 1994/95 DM

Wj. 1995/96 DM

Zwischensumme

./. 46.759,38 (lt. FG Ø)

./. 20.955,00 (lt. FG./. 10.478,00)

./. 46.734,00

./. 10.225,92

./. 11.546,00

./. 136.220,30

Wj. 1996/97 DM

Wj. 1997/98 DM

Wj. 1998/99 DM

Wj. 1999/00 DM

Wj. 2000/01 DM

Zwischensumme

./. 13.830,35

./. 11.563,84

./. 10.123,07

./. 9.037,41

./. 7.501,36

./. 188.276,33

Wj. 2001/02 DM

Zwischensumme

./. 5.098,44

./. 5.098,44

./. 587,12 *)

insgesamt

./. 193.961,89

(lt. FG:)

./. 136.725,51

Dabei betrugen die Erträge (einschließlich Entnahmen und Umsatzsteuer) aus Land- und Forstwirtschaft im

Wj. 1991/92:

1.030,00 DM

Wj. 1992/93:

1.268,00 DM

Wj. 1993/94:

35.281,80 DM

Wj. 1994/95:

7.527,17 DM

Wj. 1995/96:

1.520,60 DM

Wj. 1996/97:

2.670,70 DM

Wj. 1997/98:

4.480,88 DM

Wj. 1998/99:

3.641,90 DM

Wj. 1999/00:

1.565,67 DM

Wj. 2000/01:

1.877,11 DM

Wj. 2001/02:

3.502,29 DM.

Lässt man die Einnahmen aus Umsatzsteuererstattung und Entschädigung der Gemeinde für Leitungsrechte außer Betracht, stellen sich die Erträge und der Eigenverbrauch aus der Landwirtschaft wie folgt dar:

Wj. 1991/92 DM

Wj. 1992/93 DM

Wj. 1993/94 DM

Wj. 1994/95 DM

Wj. 1995/96 DM

Wj. 1996/97 DM

Einnahmen

923,46

352,36

2.482,69

2.529,99

985,75

598,99

Eigenverbrauch/Entnahmen

100,00

800,00

723,36

498,13

530,85

451,41

*) siehe berichtigte Gewinnermittlung 2001/02 (Bl. 208 FG-Akte)

Wj. 1997/98 DM

Wj. 1998/99 DM

Wj. 1999/00 DM

Wj. 2000/01 DM

Wj. 2001/02 DM

Einnahmen

3.419,57

532,96

495,21

1.052,10

2.457,27

Eigenverbrauch/Entnahmen

275,57

2.628,58

877,73

640,55

891,60

Die Investitionskosten zu Betriebsbeginn bestanden im Wesentlichen aus den Herstellungskosten des landwirtschaftlich genutzten Teils der Hofstelle i. H. v. geltend gemachten 180.000 DM.

Während in den Wj. 1991/92 und 1992/93 die landwirtschaftlichen Erträge lediglich aus dem Verkauf von Heu, Mist, Holz und Most stammten, wurde in den Wj. 1993/94 und 1994/95 offensichtlich auch Muttertierhaltung betrieben, wobei jeweils im Frühjahr eine trächtige Kuh gekauft und im Herbst die Kuh und das Kalb wieder veräußert wurden. Auch im Wj. 1997/98, 2000/01 und 2001/02 fanden Viehverkäufe statt.

Die von den Eheleuten erklärten Verluste aus Land- und Forstwirtschaft für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 wurden durch das Finanzgericht (FG) München mit Urteil vom 2. April 1996 – 13 K 318/94 rechtskräftig nicht anerkannt, da nach Überzeugung des Gerichts die landwirtschaftliche Tätigkeit weder dazu geeignet noch dazu bestimmt sei, Gewinne zu erzielen. Ausschlaggebend für das Gericht war u. a. der Gesichtspunkt, dass bei Beurteilung des Totalgewinns die stillen Reserven außer Ansatz zu lassen seien. Die gegen die Nichtzulassung der Revis...

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