Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug beim Gemeinschafter bei Erwerb eines Mähdreschers durch eine Bruchteilsgemeinschaft. Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils des anderen Gemeinschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Anschaffung eines Mähdreschers durch eine Gemeinschaft ist die Gemeinschaft nur dann Leistungsempfänger, wenn sie selbst Unternehmer ist und die Leistung für ihr Unternehmen bezieht. Beim Erwerb durch eine nicht selbst unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft ist jeder Gemeinschafter mit dem für ihn vereinbarten Anteil Leistungsempfänger.

2. Ein Steuerpflichtiger, der seinen Anteil an einem Mähdrescher seinem landwirtschaftlichen Unternehmen zugeordnet und nicht für unternehmensfremde Zwecke verwendet hat, kann die gesamte Vorsteuer abziehen,die er für die Anschaffung dieses Gegenstandes getragen hat. Ebenso ist er beim Hinzuerwerb des Anteils des anderen Bruchteilseigentümers berechtigt, die von diesem in der Rechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 747

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.08.2014; Aktenzeichen V R 49/13)

 

Tenor

1. Der Umsatzsteueränderungsbescheid 2008 vom … und die Einspruchsentscheidung vom …. werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Mähdrescher durch einen Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft an den anderen und die anschließende Weiterveräußerung des Gerätes an einen Dritten.

Der Kläger betreibt neben einer Gastwirtschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb. Hinsichtlich der Landwirtschaft hat er zum 1. Januar 2006 auf die Besteuerung der Umsätze nach Durchschnittssätzen verzichtet. Die Umsätze aus der unternehmerischen Tätigkeit unterlagen im Besteuerungszeitraum 2008 der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten.

Im Kalenderjahr 2004 erwarb der Kläger gemeinschaftlich mit einem anderen Landwirt, (K), einen Mähdrescher. Der Miteigentumsanteil des Klägers betrug 20%, der des K 80%. Ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Miteigentumsanteils, den der Kläger seinem Unternehmensvermögen zuordnete, wurde wegen der Versteuerung nach Durchschnittssätzen zunächst nicht vorgenommen. Im Streitjahr 2008 kaufte der Kläger von K dessen 80%-Anteil am Mähdrescher und nahm den Abzug der in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von 10,7 % vor. Zudem korrigierte er den Vorsteuerabzug hinsichtlich seines Erwerbs der 20% am Mähdrescher nach § 15a UStG in Höhe von 915,84 EUR. Daran anschließend verkaufte der Kläger den Mähdrescher an einen österreichischen Abnehmer. Die Lieferung behandelte er als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei.

Der Kläger wurde für das Streitjahr erklärungsgemäß veranlagt. Dabei gewährte das beklagte Finanzamt den Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 7. Dezember 2008 über den Erwerb der 80% des Mähdreschers und den korrigierten Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des 20%-Anteils im Jahre 2004.

Im Rahmen einer beim Kläger für das Streitjahr durchgeführten UmsatzsteuerSonderprüfung gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass dem unstreitig steuerfreien Verkauf des Mähdreschers an den österreichischen Abnehmer eine Lieferung des Mähdreschers durch die Bruchteilsgemeinschaft an den Kläger vorausgehen müsse, wofür die Entnahme des jeweiligen Anteils aus dem jeweiligen Unternehmensvermögen der Landwirte und eine Rückgabe an die Bruchteilsgemeinschaft zwingend erforderlich gewesen sei. Dies führe beim Kläger (sowie bei K) zu einer Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Des Weiteren sei der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der restlichen 80% am Mähdrescher zu versagen, da Veräußer die nichtunternehmerisch tätige Gemeinschaft, nicht aber der unternehmerisch tätige Gemeinschafter gewesen sei. Die Prüferin erhöhte daher die steuerpflichtigen Umsätze um 24.000 EUR (USt-Auswirkung 4.560 EUR) und kürzte die Vorsteuer um 10.450,33 EUR (Hinsichtlich der Einzelheiten vgl. Prüfungsbericht vom 4. November 2010, Pkt 2.3 und 3.).

Das Finanzamt schloss sich den Prüfungsfeststellungen an und änderte mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 die Umsatzsteuer 2008 entsprechend. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2011 als unbegründet zurück.

Seine hiergegen eingelegte Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass es im vorliegenden Fall nicht zu einem Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und der Bruchteilsgemeinschaft gekommen sei. Vielmehr sei eine Lieferung des 80%-Anteils am Mähdrescher vom anderen Landwirt (K) an den Kläger und sodann eine Lieferung des Mähdreschers (...

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