Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnmindernde Berücksichtigung des Werts der gesamten Milchreferenzmenge im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung bei Wegfall der letzten Teilmenge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anschaffungs- und Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie das Milchlieferrecht.

2. Nach Wegfall der Flächenakzessorietät durchgeführte Verkäufe von Teilmengen des Lieferrechts führen nicht zu einem Rückfall des darauf entfallenden Buchwerts zum Wirtschaftsgut Grund und Boden.

3. Die Milchreferenzmenge stellt ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, so dass mit dem Verkauf einer Teilmenge auch kein vollständiger Abgang eines eigenständigen Wirtschaftsguts Teilmenge einhergeht.

 

Normenkette

EStG 1997 § 4 Abs. 3 S. 4; EStG 2002 § 4 Abs. 3 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.11.2013; Aktenzeichen IV R 58/10)

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.02.2007 und der Änderungsbescheide vom … werden dahingehend abgeändert, dass die ESt 2001 auf …EUR und die ESt 2002 auf … EUR herabgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 13 % und der Beklagte zu 87 %.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) bewirtschaftete zum 02.04.1984 einen von seinen Eltern gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb mit 23,2974 ha. Hiervon waren bereits am 01.07.1970 21,8084 ha im Eigentum der Eltern des Kl. Im Jahr 1976 kam eine weitere Fläche von 1,4890 ha im Wege des Flächentausches hinzu. Zum 02.04.1984 wurde den Eltern ein Milchlieferrecht über 102.700 kg zugeteilt. Die vom Kl selbst bewirtschaftete Fläche erhöhte sich zwischen 02.04.1984 und 30.09.1993 durch Zupachtflächen auf 25,8082 ha. Die Milchreferenzmenge reduzierte sich durch gesetzliche Teilstilllegungen bis 30.09.1993 auf 93.948 kg. Nach dem 29.09.1993 reduzierten sich die selbstbewirtschafteten Flächen durch Unterverpachtung auf ca. 3 ha. Im Wirtschaftsjahr 1995/96 veräußerte die Mutter des Kl eine Teilfläche von 0,0268 ha und berücksichtigte in der Gewinnermittlung 1995/96 einen Veräußerungserlös in Höhe von 3.759,93 DM sowie einen Buchwertabgang in Höhe von 1.114,88 DM. Zwischen November 1995 und Februar 1996 wurden insgesamt 93.500 kg Referenzmenge zum Preis von 83.800 DM verkauft. Die Veranlagungen der insoweit betroffenen Jahre sind bestandskräftig. Die verbliebene Referenzmenge in Höhe von 448 kg wurde zunächst verpachtet und schließlich zum Teil (148 kg und 3 kg in 2001; 3 kg in 2003) eingezogen sowie im Übrigen (291 kg) in 2001 für 378,30 DM vom Hauptzollamt versteigert.

Der Vater des Kl verstarb 1989. Die Mutter des Kl wurde Alleineigentümerin/-verpächterin des Betriebs. Rechtsnachfolger der 1997 verstorbenen Mutter wurde der Kl.

Der Kl erklärte in den Streitjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen, nichtselbstständiger Arbeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, freiberuflicher Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft und Vermietung und Verpachtung.

In der zur Steuererklärung für 2001 eingereichten Anlage L ein und der dieser beigefügten Einnahmen-Überschussrechnung für den Zeitraum 01.07.2001 bis 30.06.2002 erklärte der Kl u.a. Betriebsausgaben wegen Abgangs eines abgespaltenen Buchwerts Milchquote aufgrund Versteigerung durch das Hauptzollamt in Höhe von 60.593 DM. Das FA forderte den Kl auf, auch die Einnahmen aus der Milchquotenversteigerung nachzuweisen und kündigte an, für den Fall der Nichtbeantwortung des Schreibens des FA insoweit einen Gewinn in Höhe von 0 DM anzusetzen. Mit Einspruchsentscheidung vom 19.02.2007 setzte das FA die ESt 2001 auf 68.473,74 EUR herab und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Bei der ESt 2002 berücksichtigte das FA bei den landwirtschaftlichen Einkünften für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 wiederum Einkünfte in Höhe von 0 EUR. Die ESt 2002 setzte es auf 58.735 EUR herab und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Der Kl habe dem FA bereits Ende 2005 mitgeteilt, dass der wesentliche Teil des Milchkontingents von der Mutter des Kl bereits Mitte der 90er-Jahre verkauft worden sei. Ein Teil sei für eine etwaige spätere Wiederaufnahme der Milcherzeugung zurückbehalten und im Rahmen eines Quotenleasings einem Nachbarn überlassen worden. In 2001 sei der Kl vom Hauptzollamt faktisch zur Versteigerung gezwungen worden,...

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