Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigungsfähigkeit der Verluste aus der Nichtausübung einer Aktienoption. Zur Nichtausübung einer Aktienoption. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Übt ein Arbeitnehmer, die ihm von seinem Arbeitgeber eingeräumte Option, Aktien zu einem bestimmten Basispreis und zu einem bestimmten Termin zu erwerben, zum Fälligkeitstag nicht aus, weil der Aktienkurs unter dem vereinbarten Bezugspreis liegt, sind die in einem anderen Veranlagungszeitraum entrichteten und nunmehr verlorenen Optionsprämien im Jahr der Nichtausübung der Option mangels Abflusses nicht als Werbungskosten oder negative Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 2 S. 1, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, §§ 6, 19 Abs. 1, § 8 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.05.2007; Aktenzeichen VI R 36/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagtem (dem Finanzamt) für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Veranlagung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Auf den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 23. November 2000 wird verwiesen. Auf Grund einer für das Streitjahr durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung und einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt den o. g. Steuerbescheid und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Auf den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 6. September 2001 wird Bezug genommen. Dabei hatte das Finanzamt u. a. die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den als Werbungskosten geltend gemachten Verlust aus verfallenen Aktienoptionen in Höhe von 108.800 DM erhöht. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger im Jahre 1997 die Option eingeräumt, Aktien der Firma zu einem bestimmten Basispreis und zu einem bestimmten Termin zu erwerben. Der Preis für dieses Optionsrecht betrug 20 DM je Optionsschein. Der Kläger erwarb 5.440 Stück, so dass er einen Gesamtbetrag von 108.800 DM leistete. Zum Fälligkeitszeitpunkt (1. Juni 1999) lag der Kurs der Aktie unter dem vereinbarten Bezugspreis. Die Optionszeit wurde deshalb von der Firma bis zum 30. November 1999 nochmals verlängert. Da sich der Aktienkurs auch zu diesem Termin nicht verbessert hatte, ließ der Kläger das Optionsrecht zum Fälligkeitstag verfallen.

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2003 wird verwiesen.

Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, die durch die Nichtausübung des Optionsrechts verlorenen Optionsprämien in Höhe von 108.800 DM seien Werbungskosten oder negative Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Werde einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien seines Arbeitgebers zu einem verbilligten Übernahmepreis eingeräumt, gehörten Vorteile aus diesen Plänen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die sich aus den Stock-Option-Programmen ergebenden Vorteile stellten einen geldwerten Vorteil i. S. des § 8 Abs. 1 EStG dar. Die hierauf entfallende Einkommensteuer entstehe in dem Zeitpunkt, in dem der Vorteil dem Arbeitnehmer zufließe. Nach der Rechtsprechung sei ein solcher Zufluss nicht mit der Einräumung des Optionsrechts, sondern erst im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts gegeben. Damit erfolge der Vorteilszufluss dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschaffe.

Bemessungsgrundlage für die Besteuerung sei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezugspreis, den der Arbeitnehmer für den Erwerb der Aktien zu zahlen habe und dem Kurs der Aktien im Zeitpunkt der Optionsausübung. Die für die Einräumung des nichthandelbaren Optionsrechts getätigten Aufwendungen seien vor dem einkommenssteuerlichen Zuflusszeitpunkt erfolgt und stünden im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Klägers. Werde mit der Ausübung der Option, die erfolge, wenn der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteige, der geldwerte Vorteil im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit erfasst, so müsse dies auch gelten, wenn wie im Streitfall der Kurswert der Aktien unter dem Übernahmepreis liege und die Option nicht wahrgenommen werde. Es entstehe hier ein negativer geldwerter Vorteil in Höhe der Aufwendungen für die Einräumung des Bezugsrechts. Es handele sich auch nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft, da die Verbindung zwischen der Optionsgewährung und dem Dienstverhältnis während der Option nicht beendet worden sei.

Die Kläger beantragen,

die Aufwendungen für die Optionsprämien in Höhe von 108.800 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zu berücksichtigen und unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 6. September 2001 und der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2003 die Einkommensteuer 1999 entsprechend festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2003.

 

Entsch...

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