rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Der Kläger ist Beratender Ingenieur, die Klägerin Angestellte im Betrieb des Klägers. Der Kläger gewährte am 07. November 1991 ein Darlehen i.H.v. 80.000 DM gem. § 17 Abs. 5 des Berlinförderungsgesetz (BerlinFG), worüber er eine Bescheinigung der B.-Bank vom 16. Dezember 1991 erhielt (Bl. 40 ESt-Akte).

Die ESt-Erklärung 1991 wurde im Büro der Prozeßbevollmächtigten von einer sachkundigen und zuverlässigen – so die Bewertung der Prozeßbevollmächtigten – Angestellten erstellt, die die erforderlichen Angaben aufgrund der ihr vorgelegten Bescheinigung – Darlehensbetrag und Ermäßigungsbetrag i.H.v. 16.000 DM – zwar in den handschriftlichen Entwurf der ESt-Erklärung, nicht aber in das DATEV-ESt-Programm übernahm. Die zwangsläufig unvollständige Einkommensberechnung durch DATEV hatte wiederum zur Folge (so die Wertung des Geschehensablaufs durch die Prozeßbevollmächtigten), daß die Bearbeiterin die in den Handakten befindliche Bescheinigung übersah und nicht den für den Beklagten (das Finanzamt) bestimmten Unterlagen beifügte.

Die von den Klägern unterzeichnete ESt-Erklärung 1991 wurde vom Kläger mit Begleitschreiben vom 15. August 1993 an das Finanzamt gesandt. Beigefügt war eine von der „Aufstellung des Steuerbüros” abweichende Reisekostenabrechnung sowie eine nähere Erläuterung der Bitte, nur einen privaten Nutzungsanteil für den Betriebs-PKW von 10 % anzusetzen. Der ESt-Bescheid 1991 vom 20. Oktober 1993 ohne Ansatz der Steuerermäßigung nach § 17 BerlinFG wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1994 legten die Prozeßbevollmächtigten die o.g. Bescheinigung vor und beantragten eine Änderung des ESt-Bescheids 1991 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). Dies lehnte das Finanzamt mit Verfügung vom 21. Februar 1995 ab. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung -EE- vom 23. Juni 1995). Dabei stützte sich das Finanzamt sowohl auf ein grobes Verschulden der Kläger als auch auf ein solches des steuerlichen Beraters.

Mit ihrer Klage tragen die Kläger im wesentlichen vor: Zu Unrecht habe das Finanzamt grobe Fahrlässigkeit bei den Klägern und deren steuerlicher Beratung angenommen. Die Nichtübernahme der Daten zum Berlin-Darlehen vom handschriftlichen Entwurf in das DATEV-Programm und damit ihr Nichtausdruck in der von DATEV erstellten ESt-Erklärung sei als Übertragungsfehler zu werten. Derartige Versehen und Nachlässigkeiten, die vom Finanzamt nach § 129 AO korrigiert werden könnten, müßten aus Gründen der Waffengleichheit auch für die Klägerseite richtiggestellt werden können, und zwar über § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Es sei verfehlt, derartige typische Flüchtigkeiten und Nachlässigkeiten, die bei einem Massenverfahren wie der ESt-Erklärung dem Finanzamt wie dem Steuerbürger bzw. seinem Vertreter unterlaufen könnten, mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu belegen.

Realitätsfremd seien die Ausführungen des Finanzamt, wonach der Eintrag des Berlin-Darlehens auch von den Klägern als steuerlichen Laien hätte überprüft werden könne und müssen. Zum einen befinde sich die maßgebende Kennziffer nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wo sie der Laie vielleicht am ehesten vermuten würde, zum anderen sei insbesondere die Innenseite des Mantelbogens derart unübersichtlich gestaltet, daß diese Kennziffer von der Mehrheit der steuerlichen Laien sicherlich übersehen werde. Man müsse ferner davon ausgehen, daß einem Laien i.d.R. nicht bekannt sei, daß zur Beantragung der Steuerermäßigung auch noch die Ausfüllung der Anlage B erforderlich sei.

Hinsichtlich der Möglichkeit für einen steuerlichen Laien, das Fehlen einer Eintragung eines Berlin-Darlehens samt Anlage B. festzustellen, werde beantragt, unter Verwahrung gegen die Beweislast Beweis zu erheben durch Befragung einer geeigneten Zahl steuerlicher Laien, die nach dem Zufallsprinzip auszuwählen seien. Mit Schriftsatz vom 07. November 1995 haben die Kläger ihr Vorbringen, daß das nachträgliche Bekanntwerden der Berlinförderung auch nicht auf ihrem groben Verschulden beruhe, weiter vertieft.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 1995 und der EE vom 23. Juni 1995 das Finanzamt zu verpflichten, einen geänderten ESt-Bescheid 1991 zu erlassen, in dem eine Steuerermäßigung von 16.000 DM berücksichtigt wird.

Das Finanzamt beantragt

die Klage abzuweisen.

Es beruft sich im wesentlichen auf die EE.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Zu Recht hat das Finanzamt den ESt-Bescheid 1991 nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert.

Es kann offenbleiben, ob die steuerliche Vertretung der Kläger ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Steuerermäßigung nach dem BerlinFG und ihrer Voraussetzung (Hingabe eines Darlehens) trifft.

Jedenfalls ...

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