rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Organschaft. wirtschaftliche Eingliederung. Entgeltlichkeit der Leistungen des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft als Voraussetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen setzt ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen einer Organgesellschaft als „untergeordneter Person” und dem sog. Organträger voraus. Die Eingliederungsvoraussetzungen dienen der Feststellung, ob das für die Organschaft erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis vorliegt, das zur Verschmelzung zu nur einem einzigen Steuerpflichtigen führt.

2. Für die wirtschaftliche Eingliederung i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist charakteristisch, dass die Organgesellschaft im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint.

3. Beruht die wirtschaftliche Eingliederung auf Leistungen des Organträgers gegenüber seiner Organgesellschaft, müssen entgeltliche Leistungen vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt. Im Streitfall erfolgten weder die Gewährung von Darlehen noch die Übernahme von Bürgschaften oder das Sale-and-Lease-back-Geschäft entgeltlich.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.11.2019; Aktenzeichen V R 30/18)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin in das Unternehmen der M GmbH (nachfolgend: M GmbH) wirtschaftlich eingegliedert ist.

Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom gegründeten Klägerin sind die Produktion von Funkwerbespots, die Synchronisation bzw. Vertonung von Film- und Videomaterial sowie die Musikproduktion von Tonträgern; zu ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern waren in den Streitjahren Herr G und Herr A bestellt.

Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom gegründeten M GmbH waren gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom der Handel mit sowie die Vermietung von elektronischen und elektrotechnischen Geräten aller Art und Beteiligung an anderen Unternehmen aller Art sowie Halten und Verwalten solcher Beteiligungen. Die M GmbH, zu deren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern in den Streitjahren Herr G und Herr W bestellt waren, hielt zunächst 80% und ab dem 2. August 2007 dann 100% der Gesellschaftsanteile an der Klägerin.

Am 18. Juni 2003 schlossen die Klägerin und die M GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.

Die Klägerin ging für die Streitjahre davon aus, dass sie als Organgesellschaft in das Unternehmen der M GmbH eingegliedert sei.

Mit Vereinbarung zwischen der Klägerin, der M GmbH, der P GmbH sowie der PM GmbH vom 1. Juli 2007 verpflichteten sich diese Vertragspartner, untereinander im Wege von Buchungen auf Verrechnungskonten Darlehen zu gewähren zu einem Zinssatz von 2 % p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Höhe der von der M GmbH gewährten Darlehen belief sich auf die Beträge von 66.370,54 EUR (2006), 128.263,14 EUR (2007), 169.731,16 EUR (2008) sowie 252.936,61 EUR (2009). Die von der Klägerin hierfür geschuldeten Zinsen beliefen sich auf die Beträge von 2.146,82 EUR (2007), 9.325,87 EUR (2008) sowie 4.871,26 EUR (2009).

Zudem übernahmen die M GmbH sowie ihre Geschäftsführer Bürgschaften für Bankdarlehen und Dispokredite der Klägerin. Hierbei handelte es sich im Einzelnen um eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft der M GmbH in Höhe von 200.000 EUR für das Annuitätendarlehen der Bank an die Klägerin vom 21. November 2006 (über den Betrag von 200.000 EUR), eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft der M GmbH sowie ihrer Geschäftsführer jeweils in Höhe von 205.700 EUR für einen Dispositionskredit der Bank an die Klägerin vom 29. Juli 2008 (über den Betrag von 205.700 EUR), eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft der M GmbH in Höhe von 200.000 EUR sowie ihrer Geschäftsführer (jeweils in Höhe von 100.000 EUR) für den Dispositionskredit der vom 2. Mai 2008 (über den Betrag von 200.000 EUR) sowie eine selbstschuldnerische Bürgschaft der M GmbH sowie ihrer Geschäftsführer für die Forderungen der L GmbH & Co. KG aufgrund eines Leasingvertrags vom 12. Januar 2007. Hierbei wurde kein Entgelt für die Bürgschaftsgewährung vereinbart.

Die Klägerin veräußerte Gegenstände ihres Anlagevermögens mit Rechnung vom 4. Dezember 2006 für den Betrag von 242.200,00 EUR an die MD GmbH. Ferner veräußerte sie weitere Gegenstände ihres Anlagevermögens mit Rechnung vom 6. Dezember 2006 für den Betrag 27.500,00 EUR an GG GmbH. Die beiden Unternehmen veräußerten diese Gegenstände an die M GmbH, die sie mit Rechnung vom 21. Dezember 2006 an die Firma L GmbH & Co. KG weiterveräußerte. Die Firma L GmbH & Co. KG verleaste diese Gegenstände wiederum an die Klägerin zurück.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht ...

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