rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Verzicht auf Schlussbesprechung erst nach Ablauf von 4 Jahren nach Ende der letzten Ermittlungshandlung im Rahmen einer Außenprüfung. Unmaßgeblichkeit des wirtschaftlichen Eigentums an Gebäudeteilen für die Erzielung von Vermietungseinkünften bei Zuweisung der Vermietungsmacht durch Nutzungsvereinbarungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird erst vier Jahre nach Ende der letzten Ermittlungshandlung des Außenprüfers auf die Durchführung einer Schlussbesprechung verzichtet, nach dem zuvor eine solche kontinuierlich eingefordert wurde, muss sich der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Ermittlung der Festsetzungfrist gem. § 171 Abs. 4 Satz 3 AO so behandeln lassen, als hätte eine solche stattgefunden. Der Verzicht auf die Schlussbesprechung ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

2. Die Außenprüfung ist trotz der Zusendung des Betriebsprüfungsberichts noch nicht zu einem Ergebnis gelangt, so dass noch keine Schlussbesprechung stattfinden kann, wenn der Bericht nur die Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und Ausgangspunkt für die Weiterführung der Betriebsprüfung sein soll, weil die Meinungsbildung des Betriebsprüfers in rechtlicher Hinsicht noch nicht abgeschlossen ist, nach dem er die Rechtsmeinung der OFD sowie der die Einsprüche für die Vorjahre bearbeitenden Rechtsbehelfsstelle in die Entscheidungsfindung einbeziehen will.

3. Wird von GbR-Gesellschaftern eine Aufteilung der Nutzungsmöglichkeiten eines im Gesamthandsvermögen der GbR befindlichen Gebäudes in drei Anteile vereinbart und werden die dergestalt gebildeten Gebäudeanteile jeweils bestimmten Gesellschaftern zur ausschließlichen Eigen- oder Fremdnutzung zugewiesen, ist für die Zurechnung von Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht maßgebend, ob der jeweilige Gesellschafter rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist, sondern ob er die rechtliche oder tatsächliche Macht zur Vermietung innehat.

4. Dient die im Gesellschaftsvertrag einer GbR getroffene Zuweisung der Anteile am im Gesamthandsvermögen befindlichen Gebäude unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der Mietverträge sowie deren tatsächlicher Durchführung allein der Erzielung hoher Verluste aus Vermietung und Verpachtung ohne das für die gewählte Gestaltung tragfähige außersteuerliche Gründe ersichtlich sind, entsteht der Steueranspruch gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 AO so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Danach ist bei der Eigennutzung eines GbR-Grundstücks durch mehrere Gesellschafter bis zur Höhe des Anteils am Gesamthandseigentum von einer Eigennutzung und bei übersteigender Nutzung von steuerlich beachtlichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugehen.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 4 S. 3, § 201 Abs. 1, §§ 42, 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB §§ 242, 745

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.10.2013; Aktenzeichen IX R 2/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 7. Juni 1993 (Vorheftung Feststellungsakte) unter Beteiligung der Gesellschafter Z (Beteiligung 14/20), A (Beteiligung 4/20), H(1/20) und F (Beteiligung 1/20) gegründet wurde. Als Zweck der Gesellschaft wurde der Erwerb sowie die anschließende Nutzung, Verwaltung und Unterhaltung des Grundbesitzes FlNr. X und Y der Gemarkung (im Folgenden auch Objekt U) vereinbart. Das Grundstück ist bebaut mit einem Hauptgebäude, das Wohnzwecken dient. Nach Erwerb des Objekts durch die GbR wurden Ausbauten vorgenommen. Es verfügt des Weiteren über zwei Nebengebäude, die als Stallungen, Garagen und Lagerhäuser Verwendung finden. Dem bebauten Teil werden nach dem Bestands- und Flurstücksnachweis des Vermessungsamtes vom 14. April 2009 3.100 m² des insgesamt 27.450 m² umfassenden Grundstücks zugeschrieben (S. 40 Dauerakte – DA –). Das Grundstück verfügt des Weiteren über Flächen im Umfang von 24.350 m², die für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden können.

Das Grundstück liegt im baurechtlichen Außenbereich.

Mit notarieller Urkunde ebenfalls vom 7. Juni 1993 erwarb die GbR das Objekt „U” (Vorheftung Feststellungsakte). Der Gesamtkaufpreis von 1.300.000 DM wurde im Innenverhältnis von den Gesellschaftern wie folgt getragen: (Z) 910.000 DM, (A) 260.000 DM, H 65.000 DM und F ebenfalls 65.000 DM.

Im Gesellschaftsvertrag vom 7. Juni 1993 (GbRV) vereinbarten die Gesellschafter unter § 4 Nr. 1 die Bildung von Nutzungsanteilen für die Gebäudeteile und unter § 4 Nr. 2 die Nutzung der so gebildeten Anteile durch jeweils benannte Gesellschafter.

Anteil I ist beschrieben als Einliegerwohnung Ost im Hauptgebäude 1.OG, Nebengebäude Ost (Stallungen), Garage Nr. 1 im Nebengebäude West. Dem Anteil wurden 4/20 des Gesellschaftsvermögens zugewiesen...

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