rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit einer Pensionszusage. Korrektur als vGA außerhalb der Bilanz. Abgrenzung zu Bilanzberichtigung in Hinblick auf § 6a Abs. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist unangemesen, wenn sie mit der Sozialversicherungsrente 75 % des aktuellen Gehalts übersteigt.

2. Ist eine Pensionszusage unangemessen, so führt die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung teilweise zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die außerhalb der Bilanz zu korrigieren ist.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3; EStG § 6a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen I R 70/03)

 

Tatbestand

I.

Die auf dem Gebiet der Buchführung tätige Klägerin, eine GmbH, wurde am … 1989 gegründet. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bis Juni 2002 der … 1937 geborene Herr NN. Nunmehr ist Alleingeschäftsführerin Frau NN.

Der Geschäftsführer erhielt ein Jahresgehalt für 1998 in Höhe von 39.000 DM und für 1999 in Höhe von 48.000 DM. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 sagte die Klägerin dem Geschäftsführer eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 5.000 DM/Monat zu. Eine Dynamisierung dieser Rente wurde nicht vereinbart.

Auf Grund versicherungsmathematischer Gutachten wurden entsprechende Pensionsrückstellungen gebildet; diese betrugen zum:

Jahr

aufgestockt um

Bilanzansatz:

31.12.1997:

374.120 DM

31.12.1998:

54.060 DM

428.180 DM

31.12.1999:

77.401 DM

505.581 DM

Die Pensionsrückstellungen waren von Anfang an durch Wertpapiere und Wohnungseigentum abgesichert.

Die Veranlagungen der Jahre 1989 bis einschließlich 1997 sind bestandskräftig, die Pensionsrückstellungen blieben dabei unbeanstandet. Die Veranlagungen für 1998 und 1999, den Streitjahren, wurden zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt.

Auf Grund einer im September/Oktober 2000 durchgeführten Außenprüfung kürzte die Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Pensionsrückstellungen zum

31.12.1998:

um 217.219 DM

auf 210.961 DM

31.12.1999:

um 202.281 DM

auf 303.300 DM

Der Jahresüberschuss 1998 erhöhte sich dadurch um 217.219 DM, für 1999 verminderte sich der Jahresüberschuss um 14.398 DM. Neben einer geringfügigen Änderung, den bilanzmäßigen Ansatz der Wertpapiere betreffend, mit einer Minderung des Jahresüberschusses für 1999 um 18,29 DM, ergaben sich nur noch Änderungen bezüglich der Auswirkungen der sich durch die Feststellungen der BP ergebenden Mehrsteuern.

Im Bericht vom 12. Oktober 2000 zu versicherungsmathematischen Fragen heißt es, dass auf Grund des jeweiligen Jahresgehaltes für die Pensionsrückstellungen in 1998 und 1999 nur ein Rentenbetrag von 29.250 DM bzw. von 36.000 DM, je 75 % des Jahresgehaltes, berücksichtigt werden könnten.

Unter dem 6. Dezember 2000 erlies das FA geänderte Steuerbescheide, die auch den Vorbehalt der Nachprüfung jeweils aufhoben. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom

11. Dezember 2000 Einspruch ein, der vom FA mit Einspruchsentscheidung vom 11. April 2001 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit Klage vom 7. Mai 2001 wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Kürzung der Pensionsrückstellungen in den Jahren 1998 und 1999.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

  • • Die Pensionszusage sei nicht deshalb unüblich, weil im Zeitpunkt der Zusage und auch in den Jahren 1997 und 1998 die Rückstellungsbeträge 75 % des laufenden Gehaltes überstiegen.
  • • Aus Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) ergebe sich, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht darauf abstelle, dass bei der Pensionszusage die 75 %-Grenze immer eingehalten werden müsse.
  • • Die versprochene Festrentenanwartschaft nach Vollendung des 65. Lebensjahres sei von § 6a EStG gedeckt.
  • • Das FA hätte bei seiner Abrechnung die fiktive Nettoprämie für die Altersversorgung in die Entgeltbemessung einbeziehen müssen und hätte keine 16.404 DM abziehen dürfen.
  • • Die BFH-Rechtsprechung zum formellen Bilanzzusammenhang könne hier keine Anwendung finden, denn diese Rechtsprechung gelte nur für unrichtige Bilanzen. Die Bilanzen seinen aber auch dann nicht unrichtig, wenn man von einer Überversorgung ausginge, weil die Pensionsrückstellungen den handelsrechtlichen Vorschriften entsprochen hätten.
  • • Auch der Hinweis des FA, die Pensionszusage sei nicht finanzierbar gewesen sei nicht stichhaltig, weil nach einer Entscheidung des BFH die Zusage einer Altersversorgung nicht deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung sei, weil eine zusätzliche Invaliditätszusage nicht finanzierbar wäre.

Die Klägerin beantragt,

folgende Steuerbescheide alle vom 6. Dezember 2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11. April 2001 aufzuheben:

Das FA beantragt

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt es aus, die zugesagte Pension sei unangemessen, weil sie zwischen 120 % und 150 % der Aktivbezüge der Streitjahre lägen und damit über angemessene 75 % hinausgehen würde. Bezugsgröße sei das letzte Aktivgehalt vor dem Bilanzierungsstichtag. Eine Bilanzberichtigung auf den richtigen Wert (ohne Einsc...

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