Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987, 1988, 1989 der verst

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Frau B, die am 25.10.1996 verstorben ist (Erben sind ihre Söhne A und B), erzielte in den Streitjahren 1987, 1988 und 1989 als Prokuristin der A und B GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie war bis 30.06.1989 Gesellschafterin der GmbH mit einer Beteiligung von 10 v.H. des Stammkapitals. Auf den Vertrag über die Gründung der GmbH vom 15.09.1978 und die dazu ergangene Satzung der GmbH wird verwiesen (El. 20 ff. der Lohnsteuer -LSt- Akten für Arbeitgeber).

Bei einer am 13. und 14.07.1989 bei der GmbH durchgeführten LSt-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß die GmbH vom 01.07.1986 bis 31.03.1989 für Frau B Zuschüsse zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung an die AOK geleistet und für die Zuschüsse keine LSt einbehalten hatte. Er vertrat die Auffassung, daß diese Arbeitgeber-Zuschüsse nicht gem. § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei seien. Die Gesellschafter seien nicht sozialversicherungspflichtig gewesen, weil Gesellschafterbeschlüsse nach dem GmbH-Vertrag i.V.m. § 6 der GmbH-Satzung nur einstimmig gefaßt werden konnten (vgl. Prüfungsbericht vom 28.08.1989, LSt-Akten für Arbeitgeber).

Das Finanzamt erhöhte daraufhin die Einkünfte der Gesellschafterin Frau B aus nichtselbständiger Arbeit um die von der Arbeitgeberin gewährten Zuschüsse von 3.559 DM (1987), 3.559 DM (1988) und 889 DM (1989). Mit gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuer(ESt)-Bescheiden setzte das Finanzamt am 22.12.1992 die ESt 1987 auf 6.071 DM, am 04.01.1993 die ESt 1988 auf 5.911 DM und die ESt 1989 auf 2.495 DM fest. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 18.05.1994 wird Bezug genommen.

Die Klage richtet sich gegen die aufgrund der Feststellungen der LSt-Außenprüfung geänderten ESt-Festsetzungen 1987 bis 1989. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, daß der zuständige Sozialversicherungsträger, die AOK die Gesellschafter der GmbH aufgrund mehrmaliger Überprüfung der Sozial-Versicherungsbeiträge bei der GmbH – zuletzt im August 1988 – als sozialversicherungspflichtig angesehen habe. Daran sei das Finanzamt gebunden. Die AOK habe die tatsächlichen Verhältnisse ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Entgegen der Bestimmung des § 6 GmbH-Satzung seien die Beschlüsse der GmbH mit Mehrheit der Stimmen entspr. der Höhe der Stammeinlagen gefaßt worden.

Das Verhalten des Finanzamts stehe auch im Widerspruch zu den Grundsätzen von Treu und Glauben. In vier vorangegangenen LSt-Außenprüfungen sei die Steuerfreiheit der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung unbeanstandet geblieben. Dies sei wie eine verbindliche Zusage gem. § 204 AO anzusehen.

Im übrigen seien die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerbescheide gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht gegeben. Aufgrund der vorangegangenen vier LSt-Außenprüfungen und der Tatsache, daß der Sachverhalt bereits seit Gründung der GmbH im Jahr 1978 steuerlich relevant sei, könne es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln, die der Veranlagungsstelle des Finanzamts erstmals mit der Prüfung vom 13. und 14.07.1989 bekannt geworden seien. Bei derartigen Dauerverhältnissen müsse sich das Finanzamt die Erkenntnisse der einzelnen Prüfer zurechnen lassen. Ergänzend verweist das Gericht auf die Schriftsätze des Kläger-Vertreters vom 30.08.1994 und 05.12.1996.

Die Kläger beantragen,

die geänderten ESt-Bescheide 1987 vom 22.12.1992 sowie 1988 und 1989 vom 04.01.1993 und die EE vom 18.05.1994 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist das Finanzamt im wesentlichen auf seine EE. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Finanzamts vom 05.10.1994 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet.

Zu Unrecht hat das Finanzamt die streitigen Zahlungen der GmbH an den Sozialversicherungsträger den Einkünften der Gesellschafterin Frau B. aus nichtselbständiger Arbeit hinzugerechnet. Sie sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind alle Einnahmen und Vorteile, die dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf ein Dienstverhältnis zufließen (§§ 8 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 2 Abs. 1 LStDV). Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die der Arbeitgeber aufgrund der Sozialversicherungsgesetze entrichtet,

sind kein dem Arbeitnehmer zufließender Vorteil im Sinn des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie kommen zwar dem Arbeitnehmer in Form von Leistungen des Sozialversicherungsträgers mittelbar zugute, werden aber aufgrund einer öffentlich rechtlichen, den Arbeitgeber selbst unmittelbar treffenden Verpflichtung erbracht. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung), wonach Ausgaben des Arbeitgebers für ...

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