Entscheidungsstichwort (Thema)

Devisentermingeschäfte als Termingeschäfte i. S. v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Abgrenzung zum privaten Veräußerungsgeschäft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Maßgebend für die Qualifizierung eines Devisentermingeschäfts als Veräußerungsgeschäft i. S. v. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder als Termingeschäft i. S. v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG ist die konkrete Abwicklung.

2. Verluste aus einem auf Differenzausgleich gerichteten Devisentermingeschäft sind als solche aus einem Termingeschäft i. S. v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen, wenn die Devisen vor ihrem Erwerb veräußert (Leergeschäft) und erst am Fälligkeitstag angeschafft werden.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 23 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.10.2017; Aktenzeichen VIII R 35/15)

 

Tenor

1. Dem Beklagten wird aufgegeben, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 13.6.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 10.7.2013 zu ändern und Verluste aus Termingeschäften nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG in Höhe von -10.291,60 EUR zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Neuberechnung ist den Klägern formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit geändertem Inhalt bekannt zu geben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Verluste aus Devisengeschäften nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich zu berücksichtigen sind.

Die Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligung), aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus den Devisengeschäften.

In der Steuererklärung für 2011 erklärten die Kläger in der Anlage SO Verluste aus Devisen-Kassa-Geschäften zum Stichtag 26.1.2011 in Höhe von 10.435,47 EUR als private Veräußerungsgeschäfte. Zum Nachweis legten die Kläger Bestätigungen der Sparkasse Ulm vom 22.1.2010 über den Verkauf von 10.000.000 JPY und vom 27.1.2011 über den Kauf von 10.000.000 JPY jeweils zum Fälligkeitstag 26.1.2011 vor (Bl. 7, 8 EStA).

Mit Bescheid vom 13.6.2012 setzte das beklagte Finanzamt Einkommensteuer 2011 in Höhe von 22.152 EUR fest. Die geltend gemachten Verluste aus den Devisengeschäften wurden steuerlich nicht berücksichtigt. Zur Begründung erklärte das FA in den Erläuterungen zur Festsetzung, dass die Devisengeschäfte außerhalb der Jahresfrist erfolgt seien.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 13.6.2012 legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung erklärten sie, dass es sich bei den streitigen Devisengeschäften um Differenzausgleichsgeschäfte handeln würde, die nach dem Anwendungsschreiben des BMF vom 20.12.2009 Rz. 38 der Abgeltungssteuer unterliegen. Verluste seien nach § 20 Abs. 2 EStG zu erfassen. Die Devisengeschäfte seien als Liefergeschäfte abgeschlossen und abgewickelt worden. Die Devisenbeträge seien auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben bzw. belastet worden. Die vom Kläger mit der Abwicklung der Devisentermingeschäfte beauftragte Sparkasse Ulm habe aufgrund der tatsächlichen Abwicklung als Liefergeschäfte keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Devisengeschäfte auf einen Differenzausgleich gerichtet waren. Tatsächlich habe der Kläger an den Devisen kein Interesse gehabt. Dafür spreche bereits die Größenordnung der Transaktion. Entsprechende Verluste könnten deshalb auch nicht in einer Verlustbescheinigung nach § 43 a Abs. 3 Satz 4 EStG erfasst werden. Folglich könne auch der Verlustabzug nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nicht von der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung abhängen. Es würden zwei Kaufverträge vorliegen, die auf Differenzausgleich gerichtet waren. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Devisengeschäfts vom 22.1.2010 (Verkauf 10.000.000 JPY zum 26.1.2011) keine JPY besessen (Leergeschäft). Im Übrigen sei er nicht in der Lage gewesen, diese Summen ohne Schließung zu finanzieren. Im Rahmenvertrag über Finanztermingeschäfte seien nur Sicherheiten für Kursrisiken in Höhe von 30.000 EUR vereinbart worden. Die vom Kläger durchgeführten Geschäfte würden den Beispielen im BMF-Erlass vom 9.10.2012 (BStBl I 2012, 953 Rz. 38) entsprechen.

Aufgrund einer Mitteilung erließ das FA wegen hier nicht streitiger Punkte am 25.2.2013 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2011 und verminderte die Einkommensteuer 2011 auf 21.928 EUR.

Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 26.4.2013 erkannte das FA Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von -10.292 EUR an und stellte mit Bescheid vom gleichen Tag über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2011 einen verbleibenden Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge