rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen des FA

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Ankündigung der Vollstreckung sowie bei einer Zahlungsaufforderung um eine lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme (vgl. BFH v. 30.8.2010, VII B 48/10, BFH/NV 2010, 2235). Sie stellen keine mit einem Rechtsbehelf angreifbare Verwaltungsakte dar (BFH v. 21.8.2000, VII B 46/00, BFH/NV 2001, 149). Die Erhebung einer Anfechtungsklage ist daher unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 1, § 100 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2, §§ 347, 249 Abs. 1 S. 1, § 256

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig sind Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts (FA).

Der Kläger ist mit seiner Firma C Management für Gesundheitsunternehmen und Sozialwirtschaft unternehmerisch tätig. Seine Steuererklärungen wurden in den vergangenen Jahren wiederholt verspätet und teilweise erst nach erfolgter Schätzung des FA abgegeben. Anfang des Jahres 2009 ist der Kläger mit der Zahlung von Steuern in Rückstand geraten.

Nachdem das FA am 22. Juli 2010 wegen Abgabenrückständen von 22.179,63 EUR eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Bank angebracht hatte, vereinbarte der Kläger am 25. November 2010 mit dem FA einen Vollstreckungsaufschub unter der Maßgabe, dass jeweils zum 20. des Monats Ratenzahlungen geleistet und die laufenden steuerlichen Erklärungs- und Anmeldungspflichten erfüllt und die laufend fällig werdenden Abgaben pünktlich entrichtet würden. Der Vollstreckungsaufschub enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass weiterhin Säumniszuschläge anfallen.

Nachdem der Kläger wiederholt keine Ratenzahlung leistete und laufende Steuern nicht bei Fälligkeit entrichtete, forderte ihn das FA mit Vollstreckungsankündigung vom 20. Juni 2011 auf, die zu diesem Zeitpunkt rückständigen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 11.119,85 EUR bis zum 4. Juli 2011 zu entrichten.

Am 5. Juli 2011 lehnte das FA den Antrag des Klägers auf Vollstreckungsschutz ab und forderte ihn zugleich auf, die ausstehenden Lohnsteuern für November 2010 und April 2011 umgehend zu entrichten und hinsichtlich der übrigen Steuerrückstände bis zum 26. Juli 2011 anhand entsprechender Unterlagen einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten, da andernfalls ab 27. Juli 2011 Vollstreckungslage bestünde. Der Kläger kündigte daraufhin die Zahlung der nach seinen Unterlagen noch in Höhe von rund 7.500 EUR geschuldeten Hauptsteuern in zwei Teilbeträgen zum 10. August 2011 und zum 10. September 2011 an und beantragte außerdem den Erlass der angefallenen Säumniszuschläge.

Mit Verwaltungsakt vom 1. August 2011 stimmte das FA im Rahmen eines Vollstreckungsaufschubs der Zahlung der Hauptsteuer und der Verspätungszuschläge in zwei Teilbeträgen zu den vorgeschlagenen Terminen zu und erklärte, dass der hälftige Erlass der Säumniszuschläge nach vollständiger Tilgung beantragt werden könne.

Am 11. August 2011 und am 13. September 2011 gingen die vereinbarten Raten ein, wobei ein Teilbetrag von 1.194,17 EUR nicht auf die dem Vollstreckungsaufschub unterliegenden Schuldbeträge, sondern auf die am 18. August 2011 fällig gewordene Umsatzsteuer 2009 nebst Zinsen verbucht worden ist.

Mit Schreiben vom 15. September 2011 teilte das FA dem Kläger den Valutastand der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22. Juli 2010 mit. Mit Vollstreckungsankündigung vom 12. Oktober 2011 forderte das FA den Kläger auf, bis zum 24. Oktober 2011 rückständige Steuern und Nebenleistungen in Gesamthöhe von 3.907,67 EUR zu begleichen.

Den dagegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass sämtliche Steuerrückstände beglichen und auch die laufenden Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen erfüllt worden seien. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 teilte das FA dem Kläger daraufhin unter anderem mit, dass er laut beigefügter Rückstandsaufstellung Steuern und Nebenleistungen in Gesamthöhe von 3.910,17 EUR schulde, wovon bis zum 15. November 2011 ein Teilbetrag von 1.194,17 EUR zu bezahlen sei.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 beantragte der Kläger den hälftigen Erlass der im Schreiben vom 15. September 2011 aufgelisteten Säumniszuschläge, mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 lehnte das FA den Antrag ab.

Am 22. November 2011 zahlte der Kläger einen Betrag von 1.575,38 EUR. Mit als Leistungsgebot bezeichneter Zahlungsaufforderung vom 25. November 2011 forderte das FA den Kläger auf, bis zum 5. Dezember 2011 Säumniszuschläge von insgesamt 2.361,11 EUR zu begleichen.

Den dagegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass er sämtliche Steuerrückstände bezahlt hätte. Er könne nicht nachvollziehen, warum in dem Schreiben vom 15. September 2011 die Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2009 noch mit 772,50 EUR festgesetzt worden seien, in den Schreiben vom 12. Oktober 2011 und 25. November 2011 dage...

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