Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Deckelung des nach der sog. 1-%-Methode ermittelten Privatanteils auf 50 % der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten. keine Verfassungswidrigkeit der Regelung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Rahmen der pauschalen Bewertung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz nach der sog. 1-%-Methode ist der private Nutzungsanteil nicht auf 50 % der tatsächlich entstandenen Kosten zu begrenzen.

2. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nicht seinen ihm im Steuerrecht für Typisierungen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum überschritten.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 4 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.2018; Aktenzeichen X R 28/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Veranlagungszeitraum 2009 (Streitjahr) die Ermittlung der Höhe der privaten Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs (Kfz).

Der Kläger betreibt eine Vermittlung von Immobilien und bezieht hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer; er ermittelt den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). In seinem Anlageverzeichnis zum 31.12.2009 wies der Kläger ein von ihm auch privat genutztes Kfz vom Typ BMW … als Anlagevermögen aus. Der Kläger hatte das im Jahr 2004 erstmals zugelassene Kfz am 27.09.2006 gebraucht erworben. Der Listenpreis für ein Neufahrzeug gleicher Art und Ausstattung beläuft sich auf … EUR (einschließlich Umsatzsteuer). Der Kläger führte kein Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG.

Die vom Kläger für das Streitjahr erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb beliefen sich auf … EUR. Den privaten Nutzungswert des Kfz setzte der Kläger mit … EUR oder rund 50 vom Hundert der von ihm ermittelten Gesamtkosten des Kfz im Streitjahr in Höhe von … EUR an.

Das Finanzamt setzte im Einkommensteuerbescheid vom 04.04.2011 den Nutzungswert des Kfz mit … EUR (1 vom Hundert von … EUR × 12 Monate) an und erhöhte den erklärten Gewinn um 2.181,41 EUR zuzüglich der Entnahme für die Erhöhung der Umsatzsteuer in Höhe von 262,77 EUR (1.383 × 19 vom Hundert = 262,77 EUR) um insgesamt 2.444,18 EUR auf … EUR. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf die im Klageverfahren eingereichten Berechnungen des Finanzamts (Blatt 25 der Verfahrensakten) und des Klägers verwiesen.

Den hiergegen mit Schreiben vom 04.05.2011 eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 21.07.2011 zurück.

Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird vorgetragen, der Ansatz einer mehr als 50 %-igen PKW-Privatnutzung sei eine mit der Logik nicht zu vereinbarende Rechtsanwendung, wenn unstreitig feststehe, dass das Auto zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werde. Im vorliegenden Fall ergebe sich in etwa ein Privatanteil von 70 %. Die Finanzverwaltung habe einen derartigen Unfug schon zu Beginn der 1-%-Regelung vertreten, als in Fällen von Gebrauchtfahrzeugen, die bereits abgeschrieben waren und deshalb nur noch geringe laufende Kosten verursacht hatten, die 1-%-Regelung dazu führen sollte, dass ein höherer Privatanteil angesetzt wird, als überhaupt Kraftfahrzeugkosten entstanden seien. Diesen Unfug habe die Verwaltung durch die Deckelungsregelung per Erlass beseitigt, um ihn nun – in veränderter Form – erneut zu vertreten.

Der Hinweis, der Steuerpflichtige könne ja ein Fahrtenbuch führen, beseitige die zwingende Unlogik nicht. Wenn feststehe und unstreitig sei, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werde, sei dies die zwingende logische Untergrenze für den Betriebsausgabenabzug. Wer dagegen verstoße, handle bewusst unlogisch und wende Recht vorsätzlich falsch an. Damit sei hinreichend dargelegt, dass der Betriebsausgabenabzug mit mindestens 50 % erfolgen müsse. Diese Deckelung sei sachgerecht und entspreche der Logik. Recht, dass der Logik widerspreche, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Im vorliegenden Fall sei der Widerspruch durch verfassungskonforme Auslegung zu beseitigen, da die 1-%-Regelung nicht generell verfassungswidrig sei, sondern erst durch die fehlerhafte und unlogische Anwendung im Detail bzw. durch die gedankenlose Anwendung von Erlassen verfassungswidrig werde.

Da sich die Finanzverwaltung an den fehlerhaften Erlass des Bundesministeriums der Finanzen gebunden fühle, werde angeregt, den Bundesminister der Finanzen am Verfahren zu beteiligen. Streitig sei allein, dass der unstreitig zu mehr als 50 % betrieblich genutzte Pkw maximal zu 50 % privat genutzt worden sein könne. Nur diese Minimalanforderung werde geltend gemacht.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 04.04.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 21.07.2011 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb um 2.444 EUR vermindert werden,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist da...

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