Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. keine ratierliche Ansammlung der Rückstellung für Nachteilsausgleich wegen zu erwartender Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente

 

Leitsatz (redaktionell)

Anders als Rückstellungen für Verpflichtungen des Arbeitgebers für laufende Zahlungen im Rahmen des sog. Blockmodells nach dem Altersteilzeitgesetz sind Rückstellungen für zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses an die Arbeitnehmer zu zahlende Abfindungen wegen der zu erwartenden Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente (sog. Nachteilsausgleich) mit dem vollen abgezinsten Wert zu passivieren und nicht ratierlich anzusammeln.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e; HGB § 249 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2017; Aktenzeichen I R 53/15)

 

Tenor

1. Dem Beklagten wird aufgegeben, geänderte Körperschaftsteuerbescheide 2004 und 2005 zu erlassen und für das Jahr 2004 eine Gewinnerminderung von … EUR und für das Jahr 2005 eine Gewinnerhöhung von … EUR anzusetzen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.

Den Steuererklärungen und Bilanzen der Klägerin liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

  • Rückstellung für Abfindungsleistungen bei der Altersteilzeitrückstellung

    Die Klägerin hat mit verschiedenen Mitarbeitern Verträge über Altersteilzeit abgeschlossen. Grundlage dieser Verträge ist das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (AltTZG) und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998. Nach § 5 Abs. 7 TV ATZ haben die Mitarbeiter einen tariflichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung wegen der zu erwartenden Rentenkürzung aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente (sog. Nachteilsausgleich). Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.

    Die künftigen Abfindungszahlungen bei der Altersteilzeitrückstellung hat die Klägerin ab Abschluss des jeweiligen Altersteilzeitvertrages in voller Höhe, jedoch abgezinst auf den Zeitpunkt der Auszahlung (Zinssatz 5,5 %) in ihren Handels- und Steuerbilanzen gewinnmindernd als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten passiviert.

  • Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums

    Die Klägerin gewährt ihren Mitarbeitern Jubiläumszuwendungen sowohl nach den jeweils geltenden Tarifverträgen als auch nach übertariflichen Sonderzahlungen und bildet dafür Rückstellungen. Im Streitjahr 2005 wurde diese Rückstellung in der Handels- und Steuerbilanz gebildet, wenn das maßgebende Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat und die Zuwendung das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt.

    Die Klägerin hat den steuerlichen Ansatz der Rückstellung nach dem sog. Pauschalwertverfahren nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 12. April 1999, BStBl I 1999, 434 und den darin vorgegebenen Teilwerten in Höhe von … EUR ermittelt.

    Dem Pauschalwertverfahren liegen die Richttafeln 1998 von Prof. Heubeck zugrunde.

Für die Jahre 2001 bis 2005 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Im Rahmen dieser Außenprüfung überprüfte das beklagte Finanzamt (FA) folgende Sachverhalte:

  • Die Rückstellung für Altersteilzeit und die Rückstellung für Abfindungen für die Jahre 2004 und 2005 änderte das FA insofern ab, als die Rückstellung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 28. März 2007, BStBl I 2007, 297, ratierlich anzusammeln sei und nicht bereits bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages in voller (abgezinster) Höhe. Dies gelte auch für die Abfindungsleistung. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) habe hierzu bisher nicht Stellung genommen. Die Auffassung des FA führte für das Jahr 2004 durch den Streitpunkt Rückstellung für Abfindungsleistung zu einer Gewinnerhöhung von … EUR und für das Jahr 2005 zu einer Gewinnminderung von … EUR.
  • Die Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums beließ das FA unverändert.

Nach der Außenprüfung erließ das FA am (geänderte) Körperschaftsteuerbescheide 2004 und 2005.

Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch macht die Klägerin geltend:

  • Die vom FA vorgenommene Kürzung der Altersteilzeit-Rückstellung sei rückgängig zu machen.
  • Die Rückstellung zum 31. Dezember 2005 für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums sei mit dem Wert nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2008, BStBl I 2008, 1013 in Höhe von EUR anzusetzen. Das BMF habe mit diesem Schreiben die Teilwerte an die geänderte (höhere) Lebenserwartung entsprechend den „Richttafeln 2005 G” von Prof. Heubeck angepasst.

Diesen Anträgen der Klägerin folgte das FA nicht und wies die Einsprüche insoweit mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück...

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