Entscheidungsstichwort (Thema)

Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG unterliegen als einheitliche Leistungen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung, wie z. B. die Weitervermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung, erbringt.

2. Soweit der Unternehmer keine Dienstleistungen Dritter als Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, sondern seine Ausgangsleistungen durch Einsatz eigener Mittel als Eigenleistung erbringt, liegt keine Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG vor.

3. Liegt eine Reiseleistung i. S. d. § 25 UStG vor, so gelten die in der Vorschrift bestimmten Regeln zur Einheitlichkeit der Leistung, zum Leistungsort und zur Bemessungsgrundlage und verdrängen den allgemeinen Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung.

4. Die sonstige Leistung i. S. d. § 25 Abs. 3 S. 1 UStG (Reisedienstleistung) unterliegt dem Regelsteuersatz.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 11, § 25 Abs. 1 Sätze 1, 3, 5, Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.03.2019; Aktenzeichen V R 10/19 (V R 60/16))

BFH (Urteil vom 27.03.2019; Aktenzeichen V R 10/19)

BFH (Beschluss vom 03.08.2017; Aktenzeichen V R 60/16)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob von der Klägerin erbrachte Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Satzungsgemäßer Gegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Oktober 2011 gegründeten Klägerin sind die Veranstaltung und Vermittlung von Reisen sowie die Vermietung und der Verkauf von Ferienimmobilien.

Im Streitjahr vermietete die Klägerin im eigenen Namen Häuser im Inland sowie im Gemeinschaftsgebiet (Österreich und Italien) zu Urlaubszwecken, die sie ihrerseits für die betreffenden Zeiträume von den jeweiligen Eigentümern anmietete, an Privatkunden. Die Kundenbetreuung vor Ort erfolgte hierbei durch die Eigentümer selbst oder durch von diesen beauftragte Unternehmen und umfasste neben der Schlüsselübergabe typischerweise auch Reinigungsleistungen sowie -sofern gewünscht- Wäsche- und Brötchenservice.

In ihrer am 14. März 2013 (Frühleerung) beim Beklagten (dem Finanzamt – FA –) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2011 errechnete die Klägerin ihre Umsatzsteuer mit dem Betrag von 1.776,18 EUR; hierbei erklärte sie Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 12.470 EUR. Diese Umsätze ermittelte sie, indem sie unter Verweis auf die „Margenbesteurung § 25 UStG” von den Erlösen in Höhe von 102.752,40 EUR die als solche bezeichneten Reisevorleistungen in Höhe von 87.912,05 EUR abzog und sodann den Nettobetrag aus diesem als Bruttomarge bezeichneten Betrag in Höhe von 14.840,35 EUR als Umsätze zum Regelsteuersatz erklärte.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 beantragte sie, die erklärten Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe des sich aus dem vorgenannten Bruttobetrag ergebenden Nettobetrags als Umsätze zum ermäßigten Steuersatz zu behandeln, da Umsätze aus der Vermietung auch von im Gemeinschaftsgebiet gelegenen Räumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden dem ermäßigten Steuersatz unterlägen.

Das FA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Juni 2013 ab, da Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG als einheitliche Leistungen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils dem Regelsteuersatz unterlägen.

Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 6. November 2013 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Regelung des Abschnitts 12.16 Abs. 9 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu Unrecht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Vermietungen, die der Margenbesteuerung unterliegen, ablehne. Die Margenbesteuerung solle gerade eine umsatzsteuerliche Doppelbelastung von Reiseveranstaltern vermeiden im Hinblick darauf, dass die Anmietung von Räumen im Ausland bereits mit einer nicht abziehbaren Vorsteuer belastet sei. Zudem sei die Nichtanwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf die streitgegenständlichen Vermietungen europarechtlich bedenklich, da diese gegenüber inländischen Vermietungen zum ermäßigten Steuersatz diskriminiert würden.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 2. Dezember 2013, 13. Januar 2014, 18. März 2016 sowie 27. Mai 2016 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer für 2011 unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 13. März 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2013 auf den Betrag von 377,74 EUR festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Das FA bezieht sich zur Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend dazu vor, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen als Reiseleistungen ausschließlich der Margenbesteuerung zum Regelsteuersatz unterlägen, auch w...

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