Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für einen Polizei-Diensthund als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Diensthundeführes für den ihm anvertrauten Diensthund stellen in Hinblick auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung dar.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 12

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, inwieweit Aufwendungen für einen Diensthund als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind.

Der 1957 geborene Kläger ist als Polizeibeamter einer Hundestaffel zugeteilt. Mit der Einkommensteuererklärung für 1999 vom 26. September 2000 machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Aufwendungen für den Diensthund in Höhe von 10.670,13 DM geltend. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Fütterung und Wartung:

13,70 DM * 365 Tage

Der Kläger bezieht sich dabei auf eine kurzgutachterliche Stellungnahme, die einen Unkostensatz im Mittelwert von 18,50 DM ermittelte, davon abgezogen wurden vom Dienstherrn erstattete 4,80 DM

5.000,50 DM

Miete für Staatszwingerstellplatz:

12 * 50 DM

600,00 DM

Ausführen des Diensthundes:

täglich mindestens 1 mal, an 234 Tagen (an denen der Kläger keinen Dienst hatte) 2 mal

  • 365 Tage * 8 km * 0,52 DM = 3.036,80 DM
  • 234 Tage * 8 km * 0,52 DM = 1.946,88 DM

4.983,68 DM

Kosten für die kurzgutachterliche Stellungnahme:

85,95 DM

Gesamt:

10.670,13 DM

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte im Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 18. Januar 2001 davon nur 7.422 DM an. Bei einem zu versteuernden Einkommen der zusammen veranlagten Kläger von 65.636 DM (= 33.559,15 EUR) wurde die Einkommensteuer auf 10.944 DM (= 5.595,58 EUR) festgesetzt. Abweichend von der Erklärung berücksichtigte das FA Kosten für Fütterung und Wartung (inklusive Zwinger) lediglich in Höhe von 2.352 DM. Aufwendungen für den Diensthund wurden insgesamt in Höhe von 7.422 DM steuermindernd berücksichtigt.

Dagegen wandten sich die Kläger mit ihrem Einspruch vom 30. Januar 2001. Im Einspruchsverfahren wies das FA die Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2003 auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung nach § 367 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) hin.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2003 wurde, bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 69.135 DM (= 35.348,16 EUR), die Einkommensteuer auf 12.016 DM (= 6.143,68 EUR) heraufgesetzt. Werbungskosten in Zusammenhang mit dem Diensthund wurden dabei in Höhe von 3.923 DM berücksichtigt:

Fütterung und Wartung:

wegen fehlender detaillierter Einzelbelege monatlich 50 DM

(zusätzlich zum steuerfreien Betrag von 4,80 DM/Tag)

600,00 DM

Miete für Staatszwingerstellplatz:

ohne weitere Begründung nicht mehr berücksichtigt

./.

Ausführen des Diensthundes:

Fahrtaufwendungen mit einer täglichen Fahrt

(365 Tage * 8 km * 0,52 DM)

3.036,80 DM

Kosten für die kurzgutachterliche Stellungnahme:

86,00 DM

Pauschale Berücksichtigung der Kosten für die Reinigung der Berufskleidung:

200,00 DM

Gesamt:

3.922,80 DM

Mit Klage vom 6. November 2003 begehren die Kläger weiterhin die völlige Berücksichtigung der mit der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 10.670,13 DM. Der Kläger habe bereits glaubhaft gemacht, dass für den Diensthund täglich Futterkosten in Höhe von 13,70 DM angefallen seien. Die Verschmutzung von Wohnung und Privatfahrzeug sei durch den Hund stark gestiegen. Die Mietkosten für den Zwinger seien bereits mit der Steuererklärung für 1995 nachgewiesen worden. Es sei unerlässlich den Diensthund einige Kilometer vor der Stadt frei laufen zu lassen, um Probleme mit Joggern, Radfahrern, aber auch Jägern zu vermeiden.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 1999 vom 18. Januar 2001, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2003 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Diensthund in Höhe von insgesamt 10.670,13 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit neu festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zur Einspruchsentscheidung führt das FA aus, die vorgelegten Futtermittelrechnungen seien nicht automatisch ein Nachweis für einen tatsächlichen Verzehr durch den Hund. Die geltend gemachte Futtermenge sei unglaubwürdig und weder die Mietaufwendungen für den Staatszwinger noch die geltend gemachten Aufwendungen für das Ausführen des Hundes seien belegt bzw. glaubhaft gemacht worden.

Am 14. Juli 2004 erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid, die Änderungen betreffen ausschließlich die – unstreitigen – gewerblichen Einkünfte der Klägerin. Bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 85.610 DM (= 43.771,70 EUR) wurde die Einkommensteuer auf 17.120 DM (= 8.753,32 EUR) festgesetzt.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2003, die Akten ...

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