Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erhöhten Anforderungen bei erst nachträglich im Einspruchsverfahren erstmals geltend gemachter Ansparabschreibung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine von einem Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach den Gesamtumständen lediglich versehentlich erst nachträglich (hier noch im Folgejahr des Streitjahrs) im Einspruchsverfahren, jedoch noch innerhalb der zweijährigen Investitionsfrist geltend gemachte Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 bis 6 EStG ist steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren seine Investitionsabsicht hinreichend konkretisiert und eine berichtigte Einnahmen-Überschussrechnung nachgereicht hat.

2. Bei einer erst nachträglich geltend gemachten Ansparabschreibung ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine beabsichtigte Investition in einem stärkeren Maße nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt der geplanten Investition konkretisiert als bei einer bereits im Rahmen der entsprechenden Einkommensteuererklärung geltend gemachten Ansparabschreibung; er muss auch nicht die Gründe für die verspätete Geltendmachung der Ansparrücklage oder seine Investitionsabsicht glaubhaft machen (gegen BMF, Schreiben v. 25.2.2004, IV A 6 – S 2183b – 1/04, BStBl I 2004, 337 Rz. 9).

 

Normenkette

EStG 2005 § 7g Abs. 1, 3 S. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 2, Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.01.2012; Aktenzeichen VIII R 23/09)

 

Tenor

1. Der Bescheid für 2005 über Einkommensteuer vom …2007 und die Einspruchsentscheidung vom … 2007 werden geändert und die Einkommensteuer für 2005 auf … EUR herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die vom Kläger erstmalig in seinem Schreiben vom … 2006, mit dem er Einspruch gegen den angegriffenen Einkommensteuerbescheid für 2005 eingelegt hat, geltend gemachte Ansparabschreibung gemäß § 7g Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung (EStG) steuerlich zu berücksichtigen ist.

Der Kläger erklärte in seiner beim Beklagten (dem Finanzamt) am … 2006 eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2005 u.a. Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Den hierzu erklärten Gewinn in Höhe von … EUR hatte er in einer seiner Einkommensteuererklärung beigefügten – Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt; eine Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG hatte er hierbei nicht berücksichtigt.

Der Einkommensteuerbescheid für 2005 vom … 2006 wich aus nicht streiterheblichen Gründen von dieser Einkommensteuererklärung ab. Mit seinem Schreiben vom … 2006, mit dem er gegen diesen Einkommensteuerbescheid für 2005 Einspruch einlegte, begehrte der Kläger u.a. die Berücksichtigung einer Ansparrücklage gemäß § 7g EStG in Höhe von … EUR bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit; insoweit verwies er zur Begründung seines Einspruches darauf, dass er sich im Jahr 2007 ein neues, betrieblich genutztes Auto kaufen werde, da sein derzeitiges Fahrzeug bereits acht Jahre alt sei und eine Laufleistung von über 140.000 km aufweise. Mit Schreiben vom … 2006 reichte der Kläger auch eine entsprechend geänderte Einnahmen-Überschussrechnung für 2005 sowie mit einem weiteren Schreiben vom … 2007 eine ebenfalls entsprechend geänderte Anlage GSE beim Finanzamt ein.

Mit dem geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 vom … 2007 (festgesetzte Einkommensteuer: … EUR) half das Finanzamt dem Einspruchsbegehren des Klägers mit Ausnahme der erstmals im Einspruchsschreiben geltend gemachten Ansparabschreibung ab. Insoweit wies es den Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom … 2007 als unbegründet zurück. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen und zum Teil sinngemäß auf folgende Punkte: Die von ihm erklärte Ansparrücklage gemäß § 7g EStG in Höhe von … EUR sei im Rahmen seiner Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Er habe diese Rücklage lediglich aus Versehen nicht bereits in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht.

Entgegen der Ansicht des Finanzamts seien an die nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage wie im vorliegenden Fall keine erhöhten Anforderungen an die notwendige Konkretisierung der Investitionsabsicht zu stellen. Das insoweit vom Finanzamt herangezogene Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Februar 2004 VV DEU BMF 2004-02-25 IV A 6-S 2183b-1/04 (BStBl I 2004, 337; – BMF-Schreiben –) widerspreche nicht nur den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, sondern sei entgegen dem Vorbringen des Finanzamts auch weder vom Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 18...

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