rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 AO 1977 auf Richtigstellungsbescheide gem. § 182 Abs. 3 AO 1977. Richtigstellung einer erst im Änderungsbescheid unrichtigen Adressierung nach § 182 Abs. 3 AO 1977. § 181 Abs. 5 AO ist auf Richtigstellungsbescheide gem. § 182 Abs.3 AO anwendbar (§ 181 Abs. 5, § 182 Abs. 3 AO)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vorschrift des § 181 Abs. 5 AO 1977 ist auch im Rahmen von Richtigstellungsbescheiden gem. § 182 Abs. 3 AO 1977 anwendbar.

2. Für die Anwendbarkeit des 182 Abs. 3 AO 1977 kommt es nicht darauf an, ob dem FA die Rechtsnachfolge bekannt war oder ob der Fehler auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen ist.

3. Ein Richtigstellungsbescheid nach 182 Abs. 3 AO 1977 kann auch ergehen, wenn ein Ausgangsbescheid ursprünglich zutreffend adressiert war und erst im Änderungsbescheid der verstorbene Gesellschafter wieder als Feststellungsbeteiligter benannt wird.

 

Normenkette

AO 1977 § 181 Abs. 5, § 182 Abs. 3, § 179 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.07.2008; Aktenzeichen IV R 78/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig sind die Richtigstellungsbescheide gem. § 182 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) vom 26. Juni 2002 bzw. 12. Juli 2001 zu den Gewinnfeststellungsbescheiden für die L-KG betreffend die Jahre 1991 bis 1993.

Der Kläger ist Rechtsnachfolger seiner am 14. November 1991 verstorbenen Mutter, die zu 50 % an der L-KG als Kommanditistin beteiligt war. An ihrem Geschäftsanteil war der Kläger zu 50 % unterbeteiligt. In der Feststellungserklärung für die L-KG für das Jahr 1991 sind beide als Feststellungsbeteiligte mit der Nr. 1 und 8 aufgeführt. In der Anlage hierzu wurde der Mutter ihr 50 %-iger Gewinnanteil zeitanteilig bis zum 14. November 1991 (dem Todestag der Mutter) zugerechnet, ab dann dem Kläger. Dem folgte der Beklagte (das Finanzamt/FA) mit Feststellungsbescheid vom 03. Februar 1993, auf den verwiesen wird (Gewinnanteil der Mutter: 733.819 DM; Gewinnanteil des Klägers: 111.411 DM). In den Feststellungsbescheiden für 1992 und 1993 vom 11. November 1993 bzw. 23. Januar 1995 wurde erklärungsgemäß (nur) dem Kläger als Feststellungsbeteiligtem der ererbtehälftige Gewinnanteil an der L-KG zugerechnet (1992: 1.617.214 DM; 1993: 1.908.449 DM).

Nach Durchführung einer Außenprüfung erließ das FA am 04. November 1996 für alle drei Streitjahre gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide, in welchen an Stelle des Klägers seine längst verstorbene Mutter als Feststellungsbeteiligte genannt wurde. Dementsprechend wurden auch für die Mutter für die Jahre 1991 bis 1993 folgende Gewinnanteile festgestellt: 850.058 DM, 1.955.795 DM sowie 1.874.954 DM. Nach Aktenlage wurde jedoch in den an das Wohnsitzfinanzamt übersandten Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1992 und 1993 vom 04. November 1996 der Kläger als Feststellungsbeteiligter bezeichnet.

Aus diesem Grund ergingen gegenüber dem Kläger am 06. Dezember 1999 für alle drei Jahre gem. § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide. Über die hiergegen eingelegten Einsprüche wurde unstrittig erst im August 2002 entschieden. Nachdem das FA auf den Adressierungsfehler in den geänderten Feststellungsbescheiden für die L-KG aufmerksam gemacht worden war, erließ es am 24. Mai 2000 für die Jahre 1992 und 1993 neue, gem. § 129 AO geänderte Feststellungsbescheide, mit welchen es – ohne weitere Änderungen – wieder den Kläger anstelle seiner Mutter als Feststellungsbeteiligten nannte. Nachrichtlich wurde in dem geänderten Feststellungsbescheid darauf hingewiesen,dass der Bescheid nach § 181 Abs. 5 AO ergehe und nur der Einkommensteuerveranlagungdes Klägers zu Grunde zu legen sei.Die beiden Änderungsbescheide wurden zur Erledigung der hiergegen eingelegten Einsprüche am 07. Februar 2002 wieder ersatzlos aufgehoben.

In der Zwischenzeit (am 12. Juli 2001) war für die beiden Jahre 1992 und 1993 ein Richtigstellungsbescheid gem. § 182 Abs. 3 AO ergangen, mit welchem jeweils – ohne weitere Änderung – der Kläger, Rechtsnachfolger nach seiner 1991 verstorbenen Mutter, als Feststellungsbeteiligter genannt wird. Es wurde wieder darauf hingewiesen, dass der Bescheid nach§ 181 Abs. 5 AO ergehe und nur der Einkommensteuerveranlagung des Klägers zu Grundezu legen sei, bei welchem – anders als bei der L-KG – für diese beiden Jahre die Festsetzungsfristen noch nicht abgelaufen seien. Am 26. Juni 2002 erging ein entsprechender Richtigstellungsbescheid für das Jahr 1991, mit dem der bisher für die Mutter festgestellte Gewinnanteil dem Kläger bis zum 14. November als deren Rechtsnachfolger und ab dann auseigenem Recht zugerechnet wurde. Auf die Richtigstellungsbescheide wird verwiesen.

Die hiergegen eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen (EE) vom 27. November 2002 (1992 und 1993) bzw. vom 13. August 2003 (1991) zurückgewiesen. Die hiergegen am 22. August 2003 weg...

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