rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der privaten Wohnungsverwendung in einem insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäude. Umsatzsteuer-Vorauszahlung 02/04, 03/04

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob zur Ermittlung der für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Ausgaben für die private Verwendung von Teilen eines insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes wie von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 13.4.2004 (BStBl I 2004, S. 468) angeordnet im Hinblick auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer eine Nutzungsdauer von 10 Jahren (entsprechend der typisierten Nutzungsdauer eines Gebäudes nach § 15a UStG) zugrunde zulegen ist, oder ob nicht in Anlehnung an die ertragsteuerliche Behandlung die Nutzungsdauer des Gebäudes mit 50 Jahren anzusetzen ist.

 

Normenkette

UStG 1999 § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 15a; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c, Art. 6 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2; EStG 1997 § 7 Abs. 4 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 3

 

Tenor

1. Die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Februar und März 2004 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München in Höhe von 167,68 EUR (Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 2004) und in Höhe von 96,64 EUR (Umsatzsteuervorauszahlung für März 2004) aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

 

Tatbestand

I.

Im Hauptsacheverfahren 14 K 2944/04 ist die Bemessungsgrundlage der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes streitig.

Die Antragstellerin, eine Hausgemeinschaft, errichtete im Jahr 2003 ein Gebäude. In dem Gebäude befinden sich die privat genutzten Wohnräume der beiden Gemeinschafter der Antragstellerin sowie die Räume einer Steuerkanzlei die von der Antragstellerin an einen der Gemeinschafter, einen Steuerberater, ab Dezember 2003 steuerpflichtig vermietet wurde. Der Anteil der vermieteten Räume beträgt unstreitig 20,33 v.H. des Gebäudes.

In ihren Voranmeldungen machte die Antragstellerin die gesamten ihr im Zusammenhang mit den Herstellungskosten in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer geltend und setzte als Bemessungsgrundlage für die Verwendung der privat genutzten Wohnung jeweils ein Zwölftel von zwei v.H. der auf den privat genutzten Teil des Gebäudes entfallenden Herstellungskosten an.

Abweichend davon legte der Antragsgegner (das Finanzamt) nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 13. April 2004 (BStBl I 2004, 468) als Bemessung der privaten Grundstücksverwendung jeweils ein Zwölftel von 10 v.H. der insoweit entstandenen Herstellungskosten an und setzte die Umsatzsteuer entsprechend mit Vorauszahlungsbescheiden vom 11. Mai 2004 fest.

Die sich aufgrund der Festsetzung für Februar und März 2004 ergebenden Umsatzsteuernachzahlungsbeträge verrechnete das Finanzamt zugleich in voller Höhe mit Steuerguthaben der Antragsteller.

Die Einsprüche gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide sowie gegen die Ablehnung der Anträge auf Aufhebung der Vollziehung (AdV) wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2004 als unbegründet zurück.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO),

die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Februar und März 2004 in Höhe von 167,68 EUR für Februar 2004 und in Höhe von 96,64 EUR für März 2004 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist begründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des aktenkundigen Sachverhalts treten neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Streitsache in rechtlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-; Bundesfinanzhof-BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 24. Februar 2000 IV Beklagte 83/99, BStBl II 2000, 298).

Nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG werden einer sonstigen Leistung gegen Entgelt unter anderem gleichgestellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen.

Die Antragstellerin hat das von ihr errichtete Gebäude insgesamt ihrem Vermietungsunternehmen zugeordnet, auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze verzichtet (§ 9, § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG) und dementsprechend die Vorsteuern aus den ihr in Rechnung gestellten Herstellungskosten in vollem Umfang geltend gemacht. Die unentgeltliche Verwendung des nicht steuerpflichtig vermieteten, sondern von den Gemeinschaftern der Antragstellerin für Wohnzwecke genutzten Gebäudeteils (79,67 v...

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