Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG nur bei Vorhandensein selbstbewirtschafteter Flächen zulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Ermittlung des Gewinns für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nur zulässig ist, wenn selbstbewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden sind (im Streitfall: Gewinnermittlung nach § 13a EStG für Imkereibetrieb nicht zulässig).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 3, § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.04.2011; Aktenzeichen IV B 57/10)

BFH (Beschluss vom 14.04.2011; Aktenzeichen IV B 57/10)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt) den Antragsteller zu Recht mit Bescheid vom 12. Februar 2009 aufgefordert hat, seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ab 01. Juli 2009 nicht mehr – wie bisher – nach Durchschnittssätzen, sondern durch Betriebsvermögensvergleich bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 1 oder 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln.

Der Antragsteller erzielt aus seiner Tätigkeit als Imker Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelte er bislang nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG. Im Hinblick auf die ergänzende Klarstellung der Zugangsvoraussetzungen lt. R 13a.1 Abs. 1 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 2008, wonach die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nur anwendbar ist, wenn selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden sind, erließ das Finanzamt am 12. Februar 2009 eine Mitteilung über die Änderung der Gewinnermittlung und forderte den Antragsteller auf, ab 01. Juli 2009 seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG zu ermitteln.

Dagegen erhob der Antragsteller Einspruch mit der Begründung, die vom Finanzamt aufgezeigte Einkommensteuer-Richtlinie sei für Imkereibetriebe nicht einschlägig. Das Wesen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bestehe darin, die Gewinnermittlung für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu vereinfachen. Dem Gesetzeswortlaut der § 13a EStG und §§ 34,160 sowie §§ 62 bzw. 175 Bewertungsgesetz (BewG) sei nicht zu entnehmen, dass für eine Imkerei landwirtschaftlich genutzte Flächen erforderlich seien. Dies mache bei einem bodenertragsunabhängigen Imkereibetrieb keinen Sinn.

Die Beteiligten einigten sich darüber, das Hauptsacheverfahren nach § 363 Abgabenordnung (AO) ruhen zu lassen, bis der Bundesfinanzhof über das Revisionsverfahren, Az.: IV R 1/09, entschieden hat. Außerdem soll das beim Finanzgericht Niedersachsen anhängige Verfahren, Az.: 3 K 91/08, abgewartet werden.

Den vom Antragsteller mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsaktes lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 11. November 2009 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzamt ist der Ansicht, dass der Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nur noch dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden könne, wenn u.a. die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung 20 ha nicht überschreite. Hierbei sei nicht nur eine Flächenhöchstgrenze festgesetzt, sondern es werde entsprechend § 13a 1 Nr. 2 EStG a.F. das Vorhandensein von selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung vorausgesetzt. Dass der Gesetzgeber bei der Neugestaltung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom Erfordernis des Vorhandenseins selbst bewirtschafteter Flächen habe absehen wollen, sei nicht nachzuvollziehen und nicht Sinn und Zweck der Neuregelung gewesen. Sowohl die Verwaltungsanweisungen (R 13a.1 EStR 2008) als auch das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 10. Dezember 2008 2 K 417/04, EFG 2009 661, Revision eingelegt, Az.: IV R 1/09) hielten es für grundlegend, dass überhaupt selbst bewirtschaftete Flächen vorhanden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2010 Bezug genommen.

Den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begründet der Antragsteller ergänzend wie folgt:

Aus der in § 13a Abs. 1 Nr. 2 EStG festgelegten Höchstgrenze von 20 ha sei nicht zu entnehmen, dass überhaupt selbst bewirtschaftete Flächen vorhanden sein müssen. Für die Sondernutzung der Imkerei seien landwirtschaftlich genutzte Flächen nicht erforderlich. Es widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz, wenn Steuerpflichtige, die – gegebenenfalls neben anderen Einkunftsarten – eine landwirtschaftliche Sondernutzung betreiben, denjenigen gegenüber benachteiligt wären, die zusätzlich zur Sondernutzung noch einen Betrieb mit selbst bewirtschafteten Flächen betrei...

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