Entscheidungsstichwort (Thema)

Sale and lease back: Rückabwicklung einer Lieferung oder zweite Lieferung?

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob es sich beim Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer im Rahmen eines sale and lease back-Vertragsverhältnisses um eine zweite Lieferung handelt.

 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die ertragsteuerliche Zurechnung eines Wirtschaftsgutes an den Leasingnehmer im Rahmen eines sog. Sale-and-lease-back-Vertrages umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer zur Folge hat.

Mit Vertrag vom 23. Dezember 1992 kaufte die Antragstellerin (AStin) von der Firma ... (= AG) eine Luftzerlegungsanlage. Diese Anlage wurde mit Mietvertrag vom selben Tage von der AStin an die AG zurückvermietet. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1992 bestätigte die AStin, daß die AG im Verwertungsfalle an den Mehrerlösen über 100.000 DM hinaus zu 95 % beteiligt werden soll. Mit Vereinbarung vom 29. Dezember 1995 wurde der Mietvertrag einvernehmlich vorzeitig beendet.

Aufgrund der Klausel, daß für den Fall des Verkaufs 90 v. H. des über 100.000 DM hinausgehenden Mehrerlöses dem Leasingsnehmer und nur 5 v. H. dem Leasinggeber zustehen sollen, kam das Finanzamt im Zuge einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, daß der Leasinggegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen sei (vgl. Prüfungsfeststellungen vom 27. März 1997).

In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht wertete das Finanzamt diese Prüfungsfeststellung mit Umsatzsteuerbescheid vom 16. Mai bzw. 23. Juni 1997 aus. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (s. Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998). Mit Verwaltungsakt vom 12. November 1999 lehnte das Finanzamt den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1992 ab.

Mit dem gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) an das Gericht gestellten Antrag beantragt die AStin,

die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1992 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juni 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Zustellung des Urteils im Hauptsacheverfahren wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit aufzuheben.

Hilfsweise beantragt sie,

gegen die Entscheidung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzuweisen, hilfsweise die Vollziehung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.978.527,10 DM aufzuheben.

Wegen des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die dem Gericht vorgelegten Steuerakten, darin insbesondere auf die Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998, und den Inhalt der FG-Akte 3 V 560/00, insbesondere auf die Schriftsätze der AStin-Vertreterin vom 7. Februar und 19. April 2000 und den Erwiderungsschriftsatz des Finanzamts vom 13. März 2000 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist begründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des aktenkundigen Sachverhalts treten neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -; Bundesfinanzhof-BFH-Beschlüsse vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994).

Dem Leasingübereinkommen im Wege des Sale and lease back zwischen der AStin und der ... liegt ein Kaufvertrag vom 23. Dezember 1992 zugrunde, mit dem die AStin die Luftzerlegungsanlage von der ... gemäß § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erwirbt und das Eigentum im Wege der Einigung und der Vereinbarung eines Besitzkonstituts gemäß § 930 BGB übertragen wird. Mit Mobilien-Mietvertrag vom gleichen Tage vermietet die AStin die Luftzerlegungsanlage gemäß § 535 ff. BGB an die ...

Aufgrund der Vereinbarung vom 23. Dezember 1992 zwischen der AStin und der ..., wonach die Mehrerlösbeteiligung im Verwertungsfall dahin modifiziert ist, daß die ... AG bei Mehrerlösen über 100.000 DM hinaus an den Beträgen, die 100.000 DM übersteigen, zu 95 % beteiligt wird, rechnet das Finanzamt den Leasinggegenstand einkommensteuerlich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Leasingnehmer - der ... - zu. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ist auf die Zurechnung von Wirtschaftsgütern anwendbar, nicht aber auf die Zurechnung von Umsätzen. Umsatzsteuerrechtlich geht das Finanzamt jedoch unter Berufung auf Abschn. 25 Abs. 4 Umsatzsteuer-Richtlinien und dem dort zitierten BFH-Urteil vom 1. Oktober 1970, BStBl II 1971, 34 von einer Lieferung des Leasinggebers, der AStin, an die Leasingnehmerin, die ... aus. Richtig ist insoweit, daß der 5. Senat des BFH die im Rahmen der ertragsteuerrechtlich maßgebenden Zurechnung entwickelten Rechtsgrundsätze für das...

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