rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungsleistungen als Nebenleistung zu Übernachtungsleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die im Rahmen von Leistungspaketen im Zusammenhang mit ausländischen Hotels an Busreiseunternehmer verkauften Verpflegungsleistungen sind als Nebenleistungen zu den Übernachtungsleistungen Teil der Gesamtleistung und damit nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG 2005 im Inland nicht steuerbar (Anschluss an BFH v. 15.1.2009, V R 9/06, BStBl II 2010, 433; Nichtanwendungserlass des BMF v. 4.5.2010, BStBl I 2010, 490, vgl. auch BFH v. 7.10.2010 V R 4/10).

 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1 S. 1, Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 25; EWGRL 388/77 Art. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2014; Aktenzeichen V R 25/11)

BFH (Beschluss vom 19.07.2012; Aktenzeichen V R 25/11)

 

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 26. Oktober 2009 verpflichtet, die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 um … EUR herabzusetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf … EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit von Verpflegungsleistungen, die die Klägerin als Teil von Leistungspaketen im Zusammenhang mit ausländischen Hotelleistungen an Busreiseunternehmer verkauft.

Die Klägerin stellt Leistungspakete zusammen, die sie an Busreiseunternehmer verkauft, die Pauschalreisen anbieten. Die Leistungspakete umfassen Übernachtungsleistungen mit Verpflegung (Halb- oder Vollpension) sowie ergänzende Leistungen. Ursprünglich ging die Klägerin davon aus, dass die von ihr im Rahmen dieser Leistungspakete im Zusammenhang mit ausländischen Hotels an andere Busreiseunternehmer verkauften Verpflegungsleistungen im Inland steuerbar seien. Ihrer am 26. November 2007 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 stimmte der Beklagte mit einer Mitteilung vom 18. Dezember 2007 zu.

Mit Schriftsatz vom 06. April 2009 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 15. Januar 2009, V R 9/06 (BStBl II 2010, 433), die steuerpflichtigen Umsätze zu 16 % um … EUR und die Umsatzsteuer um … EUR zu mindern. Der Auffassung der Finanzverwaltung entsprechend habe sie den auf die Verpflegungsleistungen entfallenden Anteil der von ihr für die Busreiseunternehmer zusammengestellten und verkauften Leistungspakete in der Vergangenheit als in Deutschland erbrachten Umsatz behandelt und der Umsatzsteuer unterworfen. Der BFH habe nunmehr jedoch entschieden, dass es sich bei den Verpflegungsleistungen um Nebenleistungen zu den Übernachtungsleistungen handele, die als Teil der Gesamtleistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 des UmsatzsteuergesetzesUStG – am Ort des Hotels steuerbar seien. Ort dieser Leistungen sei daher nicht Deutschland gewesen, so dass diese Umsätze nicht der deutschen Umsatzsteuer unterlägen. Die nicht steuerbaren Verpflegungsleistungen berechnete sie ausgehend von ihren Umsätzen aus den verkauften Leistungspaketen (Reisen in das Gemeinschaftsgebiet) in Höhe von … EUR wie folgt:

Gemeinschaftsgebiet

… EUR

Abzüglich 1/3 für sonstige Leistungen

-… EUR

Hotelbereich

… EUR

davon 12,5 %

… EUR

Umsatzsteuer

… EUR

Die Beträge sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2006 – neben weiteren von ihr für die Jahre 2003 bis 2005 gestellten Änderungsanträgen – ab. Zur Begründung führte er aus, Verpflegungsleistungen, die zusammen mit Hotelübernachtungen erbracht würden, seien selbstständige Leistungen, deren Leistungsort sich nach § 3a Abs. 1 UStG richte. Das Urteil des BFH vom 15. Januar 2009 (V R 9/06) sei im Bundessteuerblatt nicht veröffentlicht worden und könne daher im Streitfall nicht angewendet werden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 25. November 2009 erhobenen Sprungklage.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Rechtsauffassung und führt ergänzend aus, sie habe – dem Standpunkt des BFH in seinem Urteil vom 15. Januar 2009 folgend – die von ihr 2006 verkauften Leistungspakete wie folgt aufgeteilt: Von den im Zusammenhang mit ausländischen Hotels erbrachten Leistungen (… EUR) entfielen 2/3 auf den Hotelbereich (… EUR) und 1/3 auf die ergänzenden Leistungen. Innerhalb des Bereichs Hotel seien 87,5 v. H. der Aufwendungen dem Bereich Übernachtungen und 12,5 v. H. der Aufwendungen dem Bereich Verpflegung im Rahmen von Voll- oder Halbpension (… EUR) zuzuordnen.

Aus den Gründen der Entscheidung des BFH habe sie einen Anspruch auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2006. Bei den von ihr erbrachten Leistungen handele es sich um Nebenle...

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