Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderungsverzicht. Vermögensstatus. stille Reserven. Kundenstamm. Provisionsanalogie. Sonderposten mit Rücklagenanteil. Körperschaftsteuer 1991, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1991, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1991, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991, Gewerbesteuermessbetrag 1991–1995

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht einer Gesellschafterin auf ihre nicht mehr vollwerthaltige Forderungen gegenüber ihrer Kapitalgesellschaft führt bei dieser zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung im Zeitpunkt des Verzichtes.

2. Zur Behandlung eines aufgrund eines Investitionszuschusses gebildeten Sonderpostens mit Rücklageanteil im Vermögensstatus der Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt des Forderungsverzichtes.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStR 1990 Abshnitt 34 Abs. 3; EStR 1990 Abschn. 34 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen I R 35/04)

 

Tenor

Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1991 bis 1995 wird das Verfahren eingestellt.

Abweichend von den geänderten Bescheiden über Körperschaftsteuer für 1991, der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1991 und der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf 31. Dezember 1991 vom 29. Januar 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 30. November 2001 sind bei der Besteuerung ein von 1.650.278,00 DM auf 1.266.588,40 DM verminderter außerordentlicher Ertrag und eine verdeckte Einlage in Höhe von 383.689,63 DM zu berücksichtigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 1/5 dem Beklagten und zu 4/5 der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt bis zur mündlichen Verhandlung 403.698,18 EUR, danach 383.698,18 EUR.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verzicht auf eine Forderung durch eine Gesellschafterin der Klägerin als Gläubigerin zu einer verdeckten Einlage geführt hat und wie hoch ihr Teilwert zum Zeitpunkt des Forderungsverzichtes gewesen ist.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und wurde unter der Firma „… GmbH” am 10. August 1983 errichtet. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Industrieerzeugnissen, insbesondere Rohrleitungssystemen aus glasfaserverstärktem Kunststoff, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder sonstigen Gegenständen des Handels und der Industrie sowie die Erledigung von Handelsgeschäften aller Art im In- und Ausland. Das Stammkapital betrug 100.000,00 DM und wurde zunächst allein von der … AG, die später in … AG umfirmiert wurde, gehalten. Im Jahr 1991 kam mit einer Beteiligung von 25 % am Stammkapital die … GmbH (W.) als weitere Gesellschafterin hinzu.

Am 19. November 1991 wurde die Klägerin in ihre heutige Firma umbenannt. Ferner wurde der Sitz von … nach … verlegt. Der Unternehmensgegenstand wurde in die Planung und den Verkauf von industriellen gewerblichen Anlagen sowie Maschinen aller Art, insbesondere von Rohren, Rohrleitungen und Behältern für flüssige, gasförmige und feste Medien, die Herstellung einschlägiger Waren und Anlagen sowie sonstige Verwertung einschlägiger Erfindungen und Erfahrungen einschließlich Beteiligung an entsprechenden Projekten geändert.

Am 01. Oktober 1992 wurde das Stammkapital auf 6 Mill. DM und am 20. Dezember 1994 auf 7 Mill. DM erhöht.

Die Klägerin erzielte in den Jahren von 1985 bis 1990 folgende Ergebnisse:

1985:

-431.410,00 DM

1986:

-165.628,00 DM

1987:

-879.859,00 DM

1988:

-783.575,00 DM

1989:

0,00 DM

1990:

-485.737,00 DM.

Im Jahr 1991 erwarb die Klägerin in … ein 73.063 m² großes Gewerbegrundstück zum Preis von 4,50 DM/m² (= 355.500,00 DM). Auf diesem Grundstück sollte eine Produktionsstätte errichtet werden, deren Investitionskosten auf 66,6 Mill. DM veranschlagt wurde. Das Produktionswerk wurde im November 1993 fertiggestellt und nahm am 26. November 1993 die Produktion auf. Dazu hatte die Klägerin am 30. Dezember 1991 von der … Verwaltungs AG (…/Schweiz) Lizenzrechte für die Herstellung von verschiedenen Typen von Rohren und ihren europaweiten Vertrieb zum Preis von 6 Mill. DM erworben. Der Lizenzvertrag war über 5 Jahre Laufzeit mit Verlängerungsoption abgeschlossen und beinhaltete ein exklusives Recht zur Produktion der Vertragsprodukte im Herstellungsgebiet. Die planmäßige Abschreibung sollte mit der Inbetriebnahme der Fertigungsanlagen beginnen. Für den Erwerb der Lizenzrechte gewährte die Muttergesellschaft … AG (B.)...

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