rechtskräftig

 

Tatbestand

Der Kläger, ein selbständig tätiger Rechtsanwalt, hat in den Streitjahren 1988 und 1989 unstreitig folgende Fachliteratur in einem Zug von den herausgebenden Verlagen erworben:

Kaufpreis

1 Staudinger, BGB

9.102,80 DM

2 Yearbook of Intern. Organ.

1.196,26 DM

3 Das BGB mit Bsp der Rechtspr. des RGH und BGH

6.056,07 DM

4 Sorgel, BGB

3.663,55 DM

5 Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen

1.779,43 DM

6 Das Arbeitsrecht der Gegenwart

1.836,44 DM

7 Gutachten zum intern. und ausl. PR

1.516,– DM

8 Dietricht, Das Arbeitsrecht der Gegenwart

1.836,44 DM

9 Staudinger, BGB

7.600,– DM

10 BGB – RGRK, Gesamtwerk

2.607,47 DM

11 Rechtsprechung des BGH

1.779,43 DM

12 Entscheidungen des BGH

3.840,19 DM

13 Entscheidungen des BVG

4.375,70 DM

14 Entscheidungen des BGH

2.667,28 DM

15 Gadow, Aktiengesetz

1.454,20 DM

16 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und europ.Kartellrecht

1.134,57 DM

17 Stein, ZPO

1.355,17 DM

18 Steiner, Zwangsverst. u.a.

932,71 DM

19 Bley, Vergleichsordnung

930,84 DM

20 Jäger, Konkursordnung

1.121,49 DM

21 Jahresverzeichnis der Auslege- schriften und erteilten Patente, Zeitschrift,

5.359,81 DM

22 Kölner, Kommentar zum AktG

929,90 DM

23 Staub, HGB

2.179,43 DM

24 Bruck, VVG Kommentar

1.762,61 DM

25 Das deutsche Bundesrecht

1.762,62 DM

26 Dtsch. Rechtsprechung auf dem Gebiet intern. R.

4.775,70 DM

27 Sammlung der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofes, Band 1-35

900,– DM

Band 24-31

1.282,24 DM

28 Münchner Vertragshandbuch

854,20 DM

29 Müller, Gesetze gegen Wettbewerbs beschr.

1.134,57 DM

30 Entsch. Patentamt

1.076,63 DM

31 Staudinger, BGB

9.419,62 DM

32 Business Transactions in Germany

1.121,49 DM

›89.344,– DM

Der Kläger behandelte die angeschaffte Fachliteratur im Anschaffungsjahr als sofort absetzbare geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der Beklagte setzte dem folgend die Einkommensteuer 1987 und 1988 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Im Rahmen einer beim Kläger betreffend die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer unter Tz 11.1 und 11.2 des Betriebsprüfungsberichtes vom 21.08.1991 fest, die vom Kläger angeschafften mehrbändigen Werke und Sammelbände seien als einheitliches Ganzes aufzufassen. Die Bewertungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 2 EStG fände keine Anwendung, da die Anschaffungskosten 800,– DM überstiegen. Dem folgend erließ der Beklagte gemäß § 164 AO geänderte Einkommensteuerbescheide 1988 und 1989 und gewährte für die Fachliteratur, ausgehend von einer fünfjährigen Nutzungsdauer die degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs. 2 EStG und die Sonderabschreibung gemäß § 7 g EStG (Abschreibungsbetrag 1988: 8.803 DM, 1989: 30.023 DM).

Mit seinem daraufhin erhobenen Einspruch machte der Kläger im wesentlichen geltend, die Bücher der Fachbibliothek eines Selbständigen könnten nach BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 08.12.1967, BStBl II 1968, 149) selbständig genutzt werden. Ein Nutzungszusammenhang im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG sei zu verneinen. Auch wenn eine Rechtsanwaltspraxis nur dann vernünftig arbeiten könne, wenn die Bibliothek einen bestimmten Umfang habe, ändere dies nichts an der Nutzungsfähigkeit der einzelnen Fachbücher. Einzelne Jahrgangswerke für sich ermöglichten ohne weiteres die erschöpfende Bearbeitung eines Rechtsproblems. Der Inhalt eines Jahrgangsbandes sei nicht notwendig, um den Inhalt eines anderen Jahrgangsbandes zu verstehen. Gleiches gelte für die Einzelbände mehrbändiger Kommentare. So könne der Großkommentar zum BGB Staudinger, der in seiner Aufteilung den einzelnen Büchern des BGB folge, auch sinnvoll genutzt werden, wenn der Benutzer nicht sämtliche Bände des Kommentars besäße. Der Sachverhalt sei vergleichbar mit dem Schraubenschlüssel eines Schlossers, der für seine berufsüblichen Arbeiten weitere Werkzeuge, u.a. auch Schraubenschlüssel anderer Größe benötige. Aus der Tatsache, daß der Schlosser eine Vielzahl von Werkzeugen benötige, folge aber nicht, daß der Schraubenschlüssel nicht selbständig nutzbar sei. Auch technisch seien die angeschafften einzelnen Jahrgangswerke und Sammelbände nicht aufeinander abgestimmt. Zwar hätten Sammelbände und Jahrgangswerke in der Regel ein einheitliches Format und eine ähnliche drucktechnische Gestaltung. Es sei aber zu bezweifeln, daß dies für die Annahme der in § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG geforderte technische Abstimmung reiche. Jedenfalls könne nicht von einer Einfügung im Sinne einer körperlichen Verbindung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG der Bücher in einem Nutzungszusammenhang ausgegangen werden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.06.1992 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die von dem Kläger angeschafften Fachbücher könnten nur als Gesamtwerk oder einheitliche Entscheidungssammlung gleich einem Lexikon sinnvoll im Betrieb des Klägers genutzt werden.

Mit der vorliegenden Klage verweist der Kläger auf seinen außergerichtlichen Vortrag und macht ergänzend geltend, es sei langjährige Verwaltungspra...

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