Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Kürzung, Betriebsvorrichtung, Mitvermietung Hotelzimmereinrichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann bei Mitvermietung von Hotelzimmereinrichtungen nicht in Anspruch genommen werden, weil es sich bei diesen um nicht in das Grundvermögen einzubeziehende Betriebsvorrichtungen i.S.d. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG handelt.

 

Normenkette

BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 97; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.04.2019; Aktenzeichen III R 36/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des GewerbesteuergesetzesGewStG – beanspruchen kann.

Die Klägerin ist eine 1970 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftszweck neben dem … der Erwerb und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Errichtung, Verwaltung und Betreuung von Bauten aller Art sowie die Vermittlung, Vermietung, Verpachtung und Finanzierung von Immobilien ist. Seit 1992 liegt der Sitz der Klägerin im Geschäftsbereich des Beklagten.

Die Klägerin streitet schon seit Jahren mit dem Beklagten über die Frage, ob ihr ein Anspruch auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht. Bereits im Rahmen der Außenprüfung für die Jahre 1989 bis 1993 spielte dies eine bedeutsame Rolle (vgl. Textziffer – Tz – 64 ff. des Betriebsprüfungsberichts vom 2. Mai 2000). Schon im Rahmen dieser Außenprüfung wurden umfangreiche Feststellungen zu den neben den Gebäuden überlassenen Wirtschaftsgütern getroffen (vgl. Tz 64 des Betriebsprüfungsberichts i.V.m. Anl. 17 zum Bericht). Die nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren führten zur Abweisung der Klage durch den 7. Senat des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 7. Juli 2004 zu Az. 7 K 4166/01).

Im Rahmen der Außenprüfung für die Jahre 1994 bis 1999 hielt das Prüfungsfinanzamt an der Auffassung fest, die erweiterte Kürzung könne nicht gewährt werden (vgl. Tz 30 des Außenprüfungsberichtes vom 15. Januar 2001).

Im Rahmen der Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2004 ging das Prüfungsfinanzamt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Finanzgerichts aus dem Jahr 2004 weiterhin davon aus, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG könne der Klägerin nicht gewährt werden, da das Verhältnis der mitvermieteten bzw. mitverpachteten Einrichtungen und Betriebsvorrichtungen zu den Gesamtgebäudekosten zu Beginn der jeweiligen Prüfungsjahre über der vom Finanzgericht angenommenen Geringfügigkeitsgrenze von 1 bis 2 % gelegen habe. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen wird auf Tz 2.4.1 des Betriebsprüfungsberichts vom 30. Mai 2006 mit der tabellarischen Darstellung der Gebäudeanschaffungskosten als auch der Anschaffungskosten der vermieteten Wirtschaftsgüter Bezug genommen.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einsprüchen hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2000 bis 2004, bei denen sie in Übereinstimmung mit der Außenprüfung von den bis zum 31. Dezember 2004 auf 261.464,11 DM gesunkenen Anschaffungskosten der mitvermieteten Wirtschaftsgüter ausging. Dabei wandte sie sich ausdrücklich gegen die vom 7. Senat des Finanzgerichts festgelegte Grenze von 2 %. Diese sei willkürlich und von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – nicht gedeckt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 14. August 2006 und 22. Mai 2007 verwiesen. Bei der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung bezog sich der Beklagte auf die Entscheidung des BFH vom 17. Mai 2006 (VIII R 39/05, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 213, 64, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2006, 659). Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Für die Streitjahre deklarierte die Klägerin in ihren Gewerbesteuererklärungen jeweils Kürzungsbeträge nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG i.H.v. 865.836 € für 2005, i.H.v. 793.122 € für 2006 sowie i.H.v. 775.890 € für 2007. Dies führte zu erklärungsgemäßen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewerbesteuermessbescheiden, mit denen die Gewerbesteuermessbeträge für 2005 auf 9.095 € (Bescheid vom 23. März 2007), für 2006 auf 21.820 € (Bescheid vom 5. November 2007) und für 2007 auf 18.415 € (Bescheid vom 8. September 2008) festgesetzt wurden.

In den Jahren 2009/2010 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung … statt, bei der das Prüfungsfinanzamt unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung vom 17. Mai 2006 die Auffassung vertrat, die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei nicht zulässig, da die Klägerin im Prüfungszeitraum Wirtschaftsgüter bzw. Betriebsvorrichtungen mit Anschaffungskosten i.H.v. 133.684 € mit den Immobilien vermietet habe. Stattdessen gewährte das Prüfungsfinanzamt die Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG mit 1,2 % des Einheitswertes der zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke. Wegen der Einzelheiten ...

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