Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Kfz-Reparaturkosten als agB

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kosten der Reparatur von Gegenständen des täglichen Gebrauchs - wie einem Kraftfahrzeug - sind bereits ihrer Art nach nicht außergewöhnlich. Der vorzeitige Verschleiß, wie vorliegend des Kfz-Getriebes, stellt mithin die Realisierung eines allgemeinen Lebensrisikos dar, welches bereits durch die Freistellung des Existenzminimums abgegolten ist.

2. Der Umstand, dass ein Kind des Stpfl. aufgrund einer Gehbehinderung auf das Kfz angewiesen ist, ändert an der Beurteilung nichts. Denn auch bei einer Gehbehinderung ist der Unterhalt eines eigenen Kfz zwar sinnvoll, aber nicht existenziell notwendig.

 

Normenkette

EStG § 33b Abs. 1, § 33 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug als außergewöhnliche Belastung.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten und leben mit ihrer 1984 geborenen Tochter N zusammen. Laut Ausweis des Versorgungsamts B vom 15.07.1999 ist N zu 100 % schwerbehindert. Der Ausweis führt daneben die Merkzeichen G, aG, Bl, sowie H.

Im Rahmen ihrer Steuererklärung für das Jahr 2002 machten die Kläger Kosten für den Austausch eines Getriebes in Höhe von 5.083,67 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies begründeten die Kläger zunächst damit, dass auf dem Weg von einer Therapie der Tochter zurück nach Hause der Wagen einen Getriebeschaden auf der Autobahn in Nähe der Raststätte H aufgrund eines Materialfehlers erlitten habe. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen N1, der am 07.07.1997 erstmals zugelassen worden war und im Zeitpunkt des Getriebeschadens einen Kilometerstand von 82.366 aufwies.

Daneben machten die Kläger Aufwendungen für eine Haushaltshilfe i.H.v. 5.289,66 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2002 berücksichtigte der Beklagte die Reparaturkosten sowie die Kosten für die Haushaltshilfe nicht. Dies begründete er hinsichtlich des Getriebes damit, dass es sich hierbei um Verschleißerscheinungen handele, die mit der pauschalen Berücksichtigung der Fahrtkosten abgegolten seien. Der Einkommensteuerbescheid 2002 berücksichtigte 30.200 km × 0,30 EUR = 9.060,– EUR Fahrtkosten für die Tochter N als außergewöhnliche Belastung.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Einspruchs führten die Kläger aus, dass für N jede Woche 74 Pflegestunden anfielen, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt seien und die Haushaltshilfe diese erbringe. Hinsichtlich des Getriebes sei es unter Umständen durch einen Unfall zum Schaden gekommen. Der Fahrer sei über eine Latte gefahren, die auf der Straße gelegen habe. Daraufhin habe sich ein Geräusch eingestellt, was immer schlimmer geworden sei und mit einem Knall geendet habe. Für den Zeitpunkt des Schadens sei damit die Fahrt über die Latte verantwortlich, dessen Grund liege jedoch in einem Materialfehler.

Der Einspruch blieb insoweit erfolglos. Mit ihrer gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren fort und machen daneben erstmals 767,00 Euro Kosten für die Begleitung der Tochter auf Urlaubsreisen geltend.

Die Kläger sind der Ansicht, dass es sich bei den Kosten für die Behebung des Getriebeschadens um eine außergewöhnliche Belastung handele. Der Getriebeschaden sei bei einer Fahrt zur Therapie der Tochter eingetreten. Das überfahrene Holz habe so stark gegen den Motor geschlagen habe, dass es zum Getriebeschaden gekommen sei. Nach Ansicht der Kläger seien die Kosten aufgrund einer Kürzung „neu für alt” in Höhe von 50 % zu berücksichtigen. Weiterhin sind die Kläger der Ansicht, falls die Reparaturkosten nicht Krankheitskosten der Tochter N sein sollten, es sich jedenfalls um ein außergewöhnliches Ereignis entsprechend einem Wohnungsbrand handele, bei dem auch die Kosten für die Wiederbeschaffung des Hausrats außergewöhnliche Belastungen darstellten. Es sei ein außergewöhnliches Ereignis, dass ein Getriebe bereits nach einer Laufleistung von 80.000 km verschlissen sei. Dies gelte umso mehr, da es sich vorliegend um ein Fahrzeug der Marke N1 mit Automatikgetriebe und Dieselmotor gehandelt habe.

Daneben sei der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 1 des EinkommensteuergesetzesEStG – nicht anzusetzen, wenn höhere Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht würden. Damit seien anstatt des Pauschbetrages von 3.700,00 Euro die tatsächlichen Kosten für die Haushaltshilfe von 5.289,66 Euro anzusetzen, so dass weitere außergewöhnliche Belastungen von 1.589,66 Euro anzuerkennen seien.

Schließlich habe der BFH mit seinem Urteil vom 4. Juli 2002 (III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) anerkannt, dass Schwerbehinderte für die Urlaubsbegleitung Kosten bis zu 767,00 Euro jährlich als unmittelbare Krankheitskosten neben dem Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung in Abzug bringen können.

Die Sach- und Rechtslage wurde bereits am 17.03.2009 vor dem Berichterstatter erörtert. Hierbei verpflichtete ...

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