rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

AfA Ermittlung bei unterschiedlichen AfA-Tabellen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die Frage, welche AfA-Tabelle Anwendung findet, ist der Zeitpunkt der Lieferung des Wirtschaftsguts bzw. dessen Betriebsbereitschaft maßgebend.

2) Das eigene Betriebskonzept ist für Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht maßgeblich, wenn keine Verlustzuweisungsgesellschaft vorliegt

 

Normenkette

EStG §§ 2b, 7 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung (AfA) um die zutreffend anzusetzende Nutzungsdauer für eine Windkraftanlage in den Streitjahren (2001 bis 2003).

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24. Januar 2000 zwischen der V GmbH und den Gründungskommanditisten gemäß § 3 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags gegründet. Die V GmbH übernahm die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters; gemäß § 3 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags erbrachte die persönlich haftende Gesellschafterin keine Einlage und war am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Sie erhielt gemäß § 8 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags für ihr Haftungsrisiko und für ihre Geschäftsführertätigkeit eine jährliche Vergütung in Höhe von 6 v.H. (3.000 DM) ihres jeweiligen gezeichneten Stammkapitals am Ende des Geschäftsjahres. Die V GmbH ist nach mehrfacher Umbenennung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21. Mai 2007 inzwischen aufgelöst. Neue Komplementärin ist seit dem 1.1. 2006 die C GmbH. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Planung, Errichtung und der Betrieb einer Windkraftanlage in der Gemeinde I zur Erzeugung von elektrischer Energie und deren Einspeisung in das öffentliche Stromnetz. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrags Bezug genommen.

Entsprechend dem Gesellschaftszweck kaufte die Klägerin mit Vertrag vom 24. November 2000 von der V1 AG eine Windkraftanlage des Herstellers U, Typ … zum Preis von 4,2 Mio. DM netto. In einem Investitionsplan aus Oktober 2000 und einer in diesem Zusammenhang angestellten Prognose der Vergütungshöhe ging die Klägerin dabei von einer Abschreibungsdauer von 20 Jahren für diese Anlage aus. Nach dieser Prognose sollte es nach Anlaufverlusten in den Jahren 2000 bis 2003 (2000: – 673.264 EUR; 2001: – 198.234 EUR; 2002: – 110.943 EUR; 2003: – 41.190 EUR) ab dem Jahr 2004 zu positiven Einkünften kommen, die insgesamt zu einem Totalüberschuss in Höhe von 1.460.147 EUR führen sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt dieser Prognoseberechnung Bezug genommen. Die Windkraftanlage wurde im März 2001 in Betrieb genommen.

In ihren Feststellungserklärungen deklarierte die Klägerin für das Jahr 2001 einen Verlust in Höhe von 1.367.317 DM, für das Jahr 2002 einen Verlust in Höhe von – 35.627 EUR, und für das Jahr 2003 einen Verlust in Höhe von – 30.001,07 EUR und verteilte diese auf die jeweiligen Kommanditisten. Der Beklagte folgte diesen Erklärungen im wesentlichen und stellte die Einkünfte der Klägerin in den jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheiden vom 17. Juni 2002 (für 2001), 18. August 2003 (für 2002) und 13. September 2004 (für 2003) wie folgt fest:

2001 (DM)

2002 (EUR)

2003 (EUR)

Einkünfte aus Gewebebetrieb

-1.072.074,80

-35.598,47

-30.001,07

Gezahltes Agio

-34.125,28

-29.859,01

Laufende Einkünfte

-1.367.317,40

722,24

586,82

(Übrige) Sonderbetriebseinnahmen

308.124,73

1.533,88

1.533,88

Sonderbetriebsausgaben

-12.882,17

2.284,83

1.089,12

Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der genannten Bescheide Bezug genommen.

Im August 2004 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung des Finanzamts L statt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 2. Februar 2005 führte der Prüfer – soweit hier von Belang – in Tz. 25 aus, nach der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden seien, betrage die Nutzungsdauer für Windkraftanlagen 16 Jahre. Gehe eine Verlustzuweisungsgesellschaft nach ihrem eigenen Betriebskonzept bzw. Investitionsplan von einer erheblich längeren Nutzungsdauer aus, als in den amtlichen AfA-Tabellen angegeben und beruhe ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand, werde die in ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegte Nutzungsdauer angewandt. Laut den vorgelegten Unterlagen gingen die Ergebnis- und Liquiditätsprognosen bei allen von der Fa. V1 AG konzipierten Gesellschaften regelmäßig von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren aus. Danach sei die AfA für die in 2001 errichtete Windkraftanlage wie folgt zu berechnen:

AfA linear:

5,00 %

AfA degressiv:

10,00 % (maximal).

In Tz. 20 des Berichts ist festgehalten, Feststellungen, wonach es sich bei der Klägerin um eine Verlustzuweisungsgesellschaft i.S. des § 2b EStG handeln könnte, seien nicht getroffen worden. In Tz. 14 heißt es, Feststellungen, die gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht der Gesellschaft sprächen, seien im Rahmen der ...

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