Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten; Betriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Finanzbehörde darf eine Richtigstellung des Werbungskostenabzugs rechnerisch auch durch Kürzung der Betriebsausgaben vornehmen.

2. Die Geltendmachung des Pauschbetrages nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG neben den - gleichartigen - Betriebsausgaben für Bürobedarf und Fachliteratur ist nach geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung ausgeschlossen.

 

Normenkette

AO § 162 Abs. 1 S. 1; EStG § 9a S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.06.2008; Aktenzeichen VIII R 76/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten anlässlich der Festsetzung der Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1998 und 1999 um das Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenspauschale bei vergleichbaren Aufwendungen für zwei Einkunftsarten.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist von Beruf Jurist. Er war als angestellter Assessor bei der A-AG in C tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus übte er eine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt aus und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Den Gewinn aus seiner selbständigen Arbeit ermittelte der Kläger in beiden Streitjahren mit einer Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Als Betriebsausgaben waren hierin jeweils u.a. Raumkosten (Miete, Energiekosten, Abgaben/Versicherung), Versicherungen, Beiträge, Gebühren, Kfz-Kosten (Steuer, Versicherung, Reparaturen, Treibstoff, Abschreibung), Bewirtungskosten, geringwertige Wirtschaftsgüter, Porto, Telefon, Bürobedarf, Fachliteratur, Steuerberatungskosten und Bankgebühren enthalten.

Die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1998 reichten die Kläger im September 1999, jene für 1999 im August 2000 ein.

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 1998 erhöhte der Beklagte den Gewinn des Klägers um den Betrag von 824,00 DM unter folgender Überlegung:

  • Die nichtselbständige und die selbständige Tätigkeit des Klägers seien vergleichbar, so dass typische Aufwendungen wie Porto, Telefon, Bürobedarf, Fachliteratur nur einmal anfielen;
  • letztlich könne der Kläger daher bei den Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit nur spezifische Aufwendungen abziehen, die mit dem Angestelltenverhältnis in Zusammenhang stünden; diese Aufwendungen seien im Wege der Schätzung wie folgt zu berechnen:

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

    230 Tage × 6 Km × 0,70 DM

    960 DM

    Arbeitsmittel

    180 DM

    Kontoführung

    30 DM

    Summe Werbungskosten

    1.176 DM

    1.176 DM

    gewährte Werbungskostenpauschale

    2.000 DM

    zuviel Werbungskosten

    824 DM;

  • die durch die Gewährung des Pauschbetrages von 2.000 DM erfolgte Überberücksichtigung von Werbungskosten könne im Rahmen der Gesamtbemessungsgrundlage rechnerisch durch Streichung von Betriebsausgaben in Höhe von 824 DM ausgeglichen werden.

Gegen den diese Abweichung von der Steuererklärung umsetzenden Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 11.01.2000 legten die Kläger am 13.01.2000 Einspruch ein.

Die Kläger begründeten ihren Rechtsbehelf im Wesentlichen wie folgt: Auch wenn die Tätigkeiten des Klägers fachlich artverwandt seien, sei es tatsachlich ausgeschlossen, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben zugleich Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellten. Die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt werde vom Kläger völlig getrennt von der nichtselbständigen Arbeit als angestellter Jurist bei den A-AG ausgeübt, was sich bereits aus der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber ergebe. Gerade aufgrund der Anstellung als Jurist könne der Kläger es sich nicht leisten, die verschiedenen Tätigkeitsbereiche miteinander zu verquicken. Die anwaltliche Tätigkeit werde ausschließlich ausgeübt nach Beendigung der regulären Arbeitszeit beim Arbeitgeber. Soweit Gerichtstermine anfielen, müsse der Kläger hierfür Urlaub oder Gleitzeitausgleich beanspruchen.

Eine Betrachtung der Betriebsausgaben belege, dass die Aufwendungen nichts mit der Anstellung bei der A-AG zu tun hätten. Das betreffe auch die Raumkosten, da der Kläger sein privates Büro nur für die anwaltliche Tätigkeit nutze und nicht im Rahmen seiner Anstellung benötige. Hier stehe ihm ein eigener Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung. Auch die Versicherungen, Beiträge und Gebühren beträfen eindeutig nur die selbständige Arbeit. Entsprechendes gilt für die Telefongebühren. Die Bewirtungskosten fielen im Rahmen seines freiberuflichen Mandates an. Gleiches gelte für die angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter. Ausgaben für Porto, Bürobedarf und Fachliteratur seien ausschließlich im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit entstanden. Es sei völlig abwegig anzunehmen, dass der Kläger im Rahmen seiner Anstellung Porto, Bürobedarf usw. selbst anschaffe und bezahle. Ebenso sei hinsichtlich der Fachliteratur darauf hinzuweisen, dass bei der A AG eine Rechtsbibliothek vorhanden sei, so dass der Kläger nur relativ geringe Aufwendung...

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