rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückgängigmachung einer Lieferung; Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen, Gutglaubensschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Rückgängigmachung einer Lieferung i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG erfordert, dass das der Hinlieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft aus der Sicht des Leistungsempfängers durch Rückgabe des empfangenen Gegenstandes an den Vertragspartner oder einen Dritten beseitigt wird und dadurch die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt entfällt.

2) Die Durchführung eines qualifizierten Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG reicht aus, den Gutglaubenschutz gemäß § 6a Abs. 4 UStG auszulösen, wenn an Existenz und Person des tatsächlichen Abnehmers keine Zweifel bestehen.

 

Normenkette

UStG § 6a Abs. 1, 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, §§ 18e, 4 Nr. 1b

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die umsatzsteuerliche Behandlung von vier Geschäftsvorfällen zwischen der Klägerin und der Firma … streitig.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Lohnarbeiten, Groß- und Einzelhandel, Im- und Export von Waren aller Art sowie den Handel von Kraftfahrzeugen.

Die Klägerin erwarb am 30. Dezember 1998 von der Firma … drei gebrauchte PKW der Marke BMW. Zu der Firma … hatten bereits zuvor Geschäftsbeziehungen bestanden. Der Kaufpreis betrug jeweils … DM zuzüglich … DM Umsatzsteuer, d.h. brutto … DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen vom 30. Dezember 1998 Bezug genommen. Den Kaufpreis von insgesamt … DM zahlte die Klägerin am 12. Februar 1999 mit Verrechnungsscheck. Bereits zuvor hatte sie jedoch die PKW an die Firma … Niederlande, deren Inhaber ebenfalls … war, verkauft. Diese Verkäufe wurden von der Klägerin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. Über die Veräußerung an die Firma … wurden bereits am 10. Januar 1999 Rechnungen über je … DM ohne Ausweis von Umsatzsteuer erteilt. Auf den Rechnungen wird – in zwei Fällen ohne Datumsangabe, im dritten Fall unter dem Datum 12.02.1999 – vom Abnehmer bestätigt, dass das jeweilige Fahrzeug gemäß § 17 UStDV in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert bzw. ausgeführt werde. Die Rechnungen sehen auch eine Bestätigung über den Erhalt des Fahrzeugbriefs, der Schlüssel und der zum Fahrzeug gehörenden Dokumente vor. Die Firma … hatte die Rechnungen ebenfalls am 12.02.1999 per Scheck bezahlt. … legte beim „Erwerb” der drei gebrauchten Fahrzeuge jeweils seine von der niederländischen Finanzbehörde erteilten niederländische Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IDNr.) vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen Bezug genommen.

Ein weiteres, am 27. August 1999 von einer dritten Firma erworbenes Fahrzeug veräußerte die Klägerin am 2. September 1999 für … DM an die Firma …. Die Bestätigung nach § 17a UStDV wurde unter dem 02.09.1999 erteilt. Auch hier wird wegen der Einzelheiten auf die Rechnung Bezug genommen. Die Klägerin behandelte diesen Umsatz ebenfalls als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

Für die Jahre 1998 bis 2000 wurde bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei versagte der Betriebsprüfer den vorgenannten Lieferungen die Steuerfreiheit gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Zur Begründung führte der Prüfer unter Punkt 3.1 des Prüfungsberichts vom 15. Mai 2003 aus, dass es sich bei der Firma … nach den Feststellungen der niederländischen Finanzverwaltung um eine Scheinfirma des … handele. Anlässlich einer Ortsbesichtigung in 2000 sei keine feste Geschäftseinrichtung unter der verwendeten Anschrift vorgefunden worden. Es handele sich dabei um den Sitz des steuerlichen Beraters von …. Durch die Aufzeichnung der UStIDNr. des Scheinunternehmens und nicht des wirklichen Abnehmers (…) werde der erforderliche Buchnachweis für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht erbracht.

Nach den von der niederländischen Finanzverwaltung getroffenen Feststellungen waren steuerbare Handlungen in den Niederlanden aus der Buchführung des … nicht ersichtlich. Die niederländische Finanzbehörde hat die angemeldeten Umsätze nach den von … erteilten Auskünften als in Deutschland (Betriebsstätte in …) beginnende Beförderungslieferungen (Verbringen der Fahrzeuge auf einen Parkplatz in der Nähe von Venlo zur Übergabe an in andere EU-Länder liefernde Abnehmer) gewertet. Mit Schreiben vom 03.07.2000 wurde behördlicherseits die Beendigung der Steuererklärungspflicht in den Niederlanden erklärt und die UStIDNr. rückwirkend aberkannt. Seit dem 01.01.2001 besteht für die Firma … unter anderer Anschrift wieder eine gültige UStIDNr. … wurde 2001 vom Landgericht … wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeughandel zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt.

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erhöhte in dem Umsatzsteueränderungsbescheid für 1999 vom 2. Juli 2003 die Umsatzsteuer um … DM. Dabei sah er die Kaufpreise von 3 × … DM und 1 × … DM jeweils als Brutt...

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