Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung von Steuerbescheiden: Reichweite der Ermittlungspflicht des FA im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine Steuererklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Tatsachen oder Beweismittel werden der Behörde i.S. des § 173 AO dann nachträglich bekannt, wenn die zur Bearbeitung des Steuerfalles organisatorisch berufene Dienststelle die Kenntnis nachträglich erlangt.

2) Eine Ermittlungspflichtverletzung des FA, mit der Folge, dass die Änderung eines Erbschaftsteuerbescheids zu Lasten des Steuerpflichtigen nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, liegt dann nicht vor, wenn das FA - ohne den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern - aufgrund der Vorgeschichte davon ausgehen durfte, dass ein zuvor selbst genutztes Grundstück nicht vermietet ist, mit der Folge der Anwendung des steuergünstigen § 147 BewG und dem FA der Umstand der Vermietung und der Anwendung des steuererhöhenden § 146 BewG erst später bekannt wird.

 

Normenkette

AO § 181 Abs. 5, § 88; BewG §§ 146-147; AO § 173

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2017; Aktenzeichen II R 52/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Möglichkeit, einen Steuerbescheid wegen Vorliegens neuer Tatsachen ändern zu können.

Die Kläger sind zu gleichen Teilen Erben der am ….01.2003 verstorbenen Frau T. Zum Erbe gehören verschiedene Miet- und Geschäftsgrundstücke. Mit Anfrage vom 27.04.2004 bat die Erbschaftssteuerstelle des Finanzamtes D den Beklagten um Feststellung des Grundbesitzwertes für das Grundstück in G, L-Straße …. Mit Schreiben vom 08.07.2004 bat der Beklagte wiederum die Erben zwecks Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaftsteuer um Angaben zu den ererbten Grundstücken und verzichtete ausdrücklich auf die Einreichung von Steuererklärungen. Er bat um Mitteilung der Nettokaltmieten verschiedener Grundstücke. Für das den Streitfall betreffende Grundstück in G erbat der Beklagte von den Klägern die Angabe des Steuerbilanzwertes zum Stichtag 18.01.2003. Diesen bezifferten die Kläger im Schreiben vom 06.10.2004 auf 119.330,71 €.

Unter dem 27.12.2004 erließ der Beklagte einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den ….1.2003 für Zwecke der Erbschaftsteuer. Dabei berücksichtigte er den von den Klägern mitgeteilten Steuerbilanzwert gemäß § 147 BewG (Sachwertverfahren) und stellte einen Wert i.H.v. 650.500 € (Bodenwert 531.506 € zuzüglich Steuerbilanzwert 119.130 €) fest. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und beantragten, den Steuerbilanzwert des Gebäudes lediglich mit 2 € anzusetzen. Außerdem machten Sie darauf aufmerksam, dass die Zurechnung des Grundbesitzes an die Erblasserin zu ½ nicht zutreffend sei, da das Grundstück tatsächlich zu 100% der … T GmbH & Co. KG (nachfolgend KG) gehören würde und sich nach Angabe der Kläger im Gesamthandsvermögen der KG befinden würde, an der die Erblasserin beteiligt war. Dem Einspruch wurde durch berichtigten Bescheid vom 04.05.2005 stattgegeben, der Grundbesitzwert auf (nach Rundung) 531.500 € korrigiert und als bisheriger Eigentümer die vorgenannte KG festgestellt. Nach erneutem Einspruch wurde die unrichtige Zurechnung auf die drei Erben als neue Eigentümer korrigiert und das Grundstück der Firma … T GmbH & Co. KG als bisherigem und neuem Eigentümer zugerechnet. Der weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Änderungsbescheid erging am 02.11.2005.

Im Rahmen einer durchgeführten Betriebsprüfung, die sich gemäß Prüfungsanordnungen vom 23.12.2008 auf die Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer zu den Stichtagen 01.07.2001, 01.07.2002 und ….01.2003 bezog, stellte der Bausachverständige des Beklagten im Gutachten vom 16.03.2009 fest, dass das Grundstück in G mit verschiedenen Produktions-, Lager- und Bürogebäuden bebaut war. Die KG hatte ihre Produktion in 1999 eingestellt, die Hallen standen seit dem leer. Der Bausachverständige des Beklagten ermittelte, dass die T1 GmbH das gesamte Objekt vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2005 zu einem auch nach Einstellung der Produktion unveränderten Mietpreis von 16.898 € gepachtet hatte. Ebenso wurde hierbei festgestellt, dass zu den genannten Stichtagen die gesamten Betriebsgebäude noch nutzbar waren und somit eine erzielbare Miete ermittelt werden konnte. Aufgrund dieser Feststellungen änderte der Beklagte seine Bewertungsmethode und legte für die Feststellung des Grundbesitzwertes nicht mehr den Steuerbilanzwert zu Grunde, sondern stellte nunmehr gemäß § 146 BewG nach dem Ertragswertverfahren, ausgehend von einer erzielbaren Miete i.H.v. 14.000 €, einen neuen Grundbesitzwert auf den 18.01.2003 i.H.v. 1.647.500 € fest. Der nach § 164 Abs. 2 AO geänderte und nach § 164 Abs. 3 AO endgültige Feststellungsbescheid erging am 09.09.2009.

Dagegen wandten sich die Kläger mit fristgerecht erhobenem Einspruch, zu deren Begründung sie vortrugen: Der Vorbehalt der Nachprüfung sei wegen eingetretener Festsetzungsverjährung bereits...

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