Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis von Werbungskosten. Kosten für Autowäsche durch Pausbeträge abgegolten. kein Anspruch auf innerdienstliche „Nichtbeanstandungsgrenze”. Teilkaskoversicherungsprämien keine Sonderausgaben

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Steuerpflichtiger hat die ihm entstandenen Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen.

2. Kosten für die Autowäsche anlässlich einer Dienstfahrt sind durch die insoweit vorgesehehen Pauschbeträge abgegolten.

3. In der Praxis der Finanzbehörden gibt es eine „Nichtbeanstandungsgrenze”, bis zu der Aufwendungen für Arbeitsmittel regelmäßig ohne Nachweis berücksichtigt werden. Diese Handhabung beruht auf einer innerdienstlichen Vorgabe der Finanzämter und ihrer Oberbehörden, auf deren Einhaltung im Einzelfall der Steuerpflichtige keinen Anspruch hat.

4. Aufwendungen für eine Teilkaskoversicherung stellen keine Sonderausgaben i. S. des § 10 EStG dar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 6, § 10 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Werbungskostenabzugs.

Der Kläger war in den Streitjahren (1984 bis 1986) nichtselbständig tätig. Er wurde zunächst im Schätzungswege zur Einkommensteuer veranlagt, nachdem er für alle Streitjahre Steuererklärungen nicht abgegeben hatte. Im Verlauf des Klageverfahrens hat er die ausstehenden Einkommensteuererklärungen nachgereicht; daraufhin hat der Beklagte die ursprünglichen Steuerfestsetzungen zugunsten des Klägers geändert, wobei er jedoch in verschiedenen Punkten von den Steuererklärungen abgewichen ist. Die diesbezüglichen Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen zu den geänderten Einkommensteuerbescheiden 1984 bis 1986, von denen sich jeweils eine Durchschrift in den Gerichtsakten befindet (Bl. 59 f., 62 f. und 70 f. FG-Akte) und auf die sowohl hinsichtlich der einzelnen Abweichungen als auch hinsichtlich der hierzu vom Beklagten vorgetragenen Begründung Bezug genommen wird.

Der Kläger hat die Änderungsbescheide gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht und sinngemäß beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1984 vom 02.01.1990 und der Einkommensteuerbescheide 1985 und 1986 vom 12.12.1989 die Einkommensteuer für 1984 bis 1986 jeweils nach Maßgabe der abgegebenen Steuererklärungen festzusetzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, daß bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1984 und 1985 jeweils zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 370,– DM berücksichtigt werden.

Er hat im Verlauf der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß für die Streitjahre 1984 und 1985 die Nebenkosten eines – dem Grunde nach bereits berücksichtigten – Arbeitszimmers in der vom Kläger beantragten Höhe nachträglich zu erfassen seien; hieraus ergibt sich der von ihm zugestandene zusätzliche Werbungskostenabzug von jeweils 370,– DM für beide Jahre. Im übrigen hält der Beklagte die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in den Anlagen zu den Steuerbescheiden, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sei.

Der Rechtstreit war ursprünglich beim 2. Senat des Finanzgerichts Köln anhängig. Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat durch Beschluß vom 29.06.1993 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zu der vor diesem durchgeführten mündlichen Verhandlung ist – ebenso wie bereits zuvor zu einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter – für den Kläger niemand erschienen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des Streitjahres 1986 begründet. In bezug auf die Streitjahre 1984 und 1985 ist sie nur insoweit begründet, als die jeweils festgesetzte Steuer nach Maßgabe des vom Beklagten gestellten Antrags herabzusetzen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

1. In dem (geänderten) Einkommensteuerbescheid 1984 ist der Beklagte hinsichtlich der Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung, von Taxikosten, von Aufwendungen für eine Autoreparatur und eine Autowäsche, von den Kosten des Arbeitszimmers und den geltend gemachten Fortbildungskosten sowie in bezug auf die Aufwendungen für eine Teilkaskoversicherung sowie für Fachliteratur von der abgegebenen Erklärung abgewichen. Diese Punkte sind im einzelnen wie folgt zu beurteilen:

a) Der Kläger hat im Zusammenhang mit einer eintägigen Dienstreise nach … Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 35,– DM geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um den Pauschbetrag, der nach den Lohnsteuer-Richtlinien 1987 anzusetzen ist, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden. Demgegenüber hat der Beklagte lediglich den sich aus den Lohnsteuer-Richtlinien 1984 ergebenden Pauschbetrag von 33,– DM angesetzt. Diese Handhabung ist zutreffend, da die Lohnsteuer-Richtlinien 1987 erstmalig auf Veranlagungen für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden sind. Bei der hier in Rede stehenden Veranlagung für 1984 kann daher nur der Betrag von 33,– DM berücksichtigt werden.

b) Dasselbe gilt sinngemä...

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