Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Vollstreckungsbeschränkung bei Aufteilung der Gesamtschuld

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Beantragen Ehegatten eine Aufteilung der Gesamtschuld dahingehend, dass dem Ehemann die Steuerschulden vollständig zugerechnet werden, so bewirkt dieser Antrag lediglich für die Ehefrau eine Beschränkung der Vollstreckung.

2) Die begründungslose Anfechtung eines antragsgemäß ergangenen Aufteilungsbescheides ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie allein dazu dient, die Vollstreckung zu verhindern.

 

Normenkette

AO 1977 § 254 Abs. 1, 1 S. 1, §§ 277, 42

 

Tatbestand

Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 1998 schätzte der Beklagte die Einkommensteuer und Folgesteuern 1998 mittels Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 2.10.2000. Der Betrag in Höhe von insgesamt 15.464,54 DM ist am 6.11.2000 fällig geworden.

Gegen die Steuerfestsetzung legte der Kläger Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22.2.2001 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger die Einkommensteuererklärung 1998 nicht einreichte.

Hiergegen erhob der Kläger am 26.3.2001 Klage.

Innerhalb des Klageverfahrens reichte der Kläger am 22.6.2001 die Einkommensteuererklärung 1998 ein.

Mit Schreiben vom 6.11.2000 beantragte der Kläger die Aufteilung der Einkommensteuer 1998.

Die Aufteilung erfolgte durch den Beklagten mit Aufteilungsbescheid vom 24.11.2000 antragsgemäß. Wobei 100 % des aufzuteilenden Betrages von 15.464,54 DM auf den Kläger entfielen.

Gegen den Aufteilungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Den Einspruch begründetet der Kläger in der Folge jedoch nicht.

Mit Einspruchsentscheidung vom 5.2.2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 5.3.2001 ebenfalls Klage.

Mit Bescheid vom 8.11.2000 lehnte der Beklagte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aufgrund des Fehlens der Einkommensteuererklärung 1998 ab und forderte die Kläger zur Zahlung auf.

Da die Kläger zum Fälligkeitszeitpunkt des 6.11.2000 bzw. 26.1.2000 jedoch keine Zahlungen leisteten, pfändete der Beklagte die Konten des Klägers bei der … mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.12.2000, wobei die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht nur die Beträge für 1998 erfaßte, sondern auch Beträge für Einkommensteuer Säumniszuschläge und Solidaritätszuschlag Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 268,– DM, welche am 26.1.2000 fällig waren.

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.12.2000 enthielt folgende Rückstandsaufstellung:

lfd. Nr.

Schuldgrund

Zeitraum

Fälligkeit

Schuldbetrag

DM

Säumniszuschläge

DM

1

2

3

4

5

6

1.

Einkommensteuer (Säumniszuschlag)

1997

26.1.2000

0,00

256,00

2.

Solidaritätszuschlag Einkommensteuer (Säumniszuschläge)

1997

26.1.2000

0,00

12,00

3.

Einkommensteuer

1998

6.11.2000

9.452,00

188,00

4.

Einkommensteuer Verspätungszuschlag

1998

6.11.2000

4.360,00

5.

Einkommensteuer Zinsen

1998

6.11.2000

282,00

6.

Kirchensteuer ev

1998

6.11.2000

850,68

7.

Solidaritätszuschlag

1998

6.11.2000

519,86

10,00

Summe

15.464,54

466,00

Summe Spalte 5 + 6

15.930,54

Pfändungsgebühren für diese Pfändung

140,00

Auslagen

11,00

Gesamtbetrag

16.081,54

Hinsichtlich der Säumniszuschläge betreffend die Einkommensteuer 1997 in Höhe von 256,00 DM und der Säumniszuschläge betreffend den Solidaritätszuschlag 1997 in Höhe von 12,00 wurde der Kläger am 23.6.2000 gemahnt.

Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, mit dem er geltend machte, daß aufgrund des laufenden Aufteilungsverfahrens ein Vollstreckungsverbot gemäß § 277 Abgabenordnung 1977 (AO) eingreife.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.4.2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, daß die Aufteilung der Steuerschuld entsprechend dem Antrag des Klägers gemäß der §§ 268 ff. AO erfolgt sei. Dabei sei die gesamte Steuerschuld dem Kläger nach dem Aufteilungsmaßstab zugewiesen worden. Unter Zugrundelegung dieses Aufteilungsmaßstabes sei die angefochtene Pfändung auch nur gegenüber dem Kläger erfolgt. Die festgesetzte Einkommensteuer 1998 sei selbst nicht zweifelhaft, daher sei eine aufzuteilende Steuerschuld vorhanden.

Das Vorbringen gegen den Aufteilungsbescheid vom 20.12.2000 sei bislang nicht begründet worden und bewirke daher nicht die Einstellung der Vollstreckungsmaßnahme. Es sei nicht erkennbar, inwieweit eine andere Aufteilung der Steuerrückstände vorzunehmen sei. § 277 AO sei daher nicht anwendbar.

Gründe, die eine Einschränkung der Vollstreckung oder einen Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO rechtfertigten lägen ebenfalls nicht vor.

Andere die Vollstreckung hindernde Umstände seien ebenfalls nicht vorhanden.

Die zur Zeit noch verbleibenden Rückstände in Höhe von 16.0981,54 DM seien fällig und auch vollstreckbar. Die Pfändung der Konten des Klägers bei der … sei daher zu Recht erfolgt.

Hiergegen hat der Kläger am 18.5.2001 Klage erhoben. Hierzu trägt er vor, daß § 277 AO verletzt sei. Da über den Antrag der Aufteilung der Steuers...

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