Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss regelmäßig wiederkehrender Einnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Regelung in § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG verdrängt den Zeitpunkt des Zuflusses von regelmäßig wiederkehrenden sonstigen Bezügen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG, die kein laufender Arbeitslohn sind, nicht.

 

Normenkette

EStG § 38a Abs. 1, §§ 42d, 3 Nr. 63, § 11 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2017; Aktenzeichen VI R 58/15)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); sie war seit dem 1. April 2000 Arbeitgeberin des Herrn A.

Zwischen Herrn A und der Klägerin wurde im Jahr 2010 eine Entgeltumwandlung und der entsprechende Abschluss einer Direktversicherung vereinbart.

Unter dem 8. Dezember 2010 bot die M eine betriebliche Direktversicherung an. Das Angebot enthielt den Hinweis, dass noch für 2010 Steuervorteile gesichert werden könnten, sofern der Antrag bis zum 14. Dezember 2010 zurückgesandt würde. Mit Versicherungsantrag, eingegangen bei der Versicherung am 10. Dezember 2010, beantragte die Klägerin für den Arbeitnehmer A den Abschluss einer entsprechenden Direktversicherung.

Der Versicherungsantrag enthält folgende Formulierung:

„…Beitragszahlung jährlich… Der Beitrag wird von unserem Konto eingezogen… Kto. 1 BLZ 2 C-Bank…”

Der Antrag ist mit Datum 9. Dezember 2010 von Herrn A als Geschäftsführer der A Consultant unterschrieben; er ist ferner von A als zu versichernde Person (Arbeitnehmer) unterschrieben.

Der Versicherungsschein der M wurde mit Datum vom 22. Dezember 2010 ausgestellt.

Den Beitrag zur Versicherung für 2010 i.H.v. 4.440 € behielt die Klägerin vom Dezemberlohn des Herrn A ein.

Am 7. Januar 2011 wurde ein Betrag von 4.440 € vom Konto der Klägerin abgebucht. Hierbei handelt es sich um den Jahresbeitrag 2010. Im Dezember 2011 wurde der Beitrag für 2011 in Höhe von ebenfalls 4.440 € abgebucht.

Die Klägerin behandelte die Beträge in den abgegebenen Lohnsteueranmeldungen 2010 und 2011 als steuerfrei.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung im Jahr 2013 gelangte der Prüfer zu der Auffassung, im Jahr 2011 seien dem Arbeitnehmer A 8.880 € zugeflossen. Es sei hiervon lediglich ein Betrag von 4.440 € steuerfrei; ein Betrag von 4.440 € sei mithin steuerpflichtig. Es seien insoweit Lohnsteuern in Höhe von 1.865 €, sowie Solidaritätszuschlag i.H.v. 102,57 € entstanden. Der Bericht enthält die Formulierung „Die Steuernachforderungen sind an den GGF weiterzubelasten”. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 22. März 2013 Bezug genommen.

Der Beklagte nahm die Klägerin mit Haftungsbescheid vom 13. Juni 2013, mit welchem sie gleichzeitig den Vorbehalt der Nachprüfung hinsichtlich der abgegebenen Lohnsteueranmeldungen aufhob, in Anspruch. Er führte aus, die Klägerin werde als Haftender anstelle des Arbeitnehmers in Anspruch genommen, weil

„…ein Haftungsausschluss nicht vorliegt und

Sie sich hiermit einverstanden erklärt haben.

eine Haftung nicht unbillig erscheint; insbesondere ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht vorliegt …” Im Übrigen werde auf den Prüfungsbericht vom 22. März 2013 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 13. Juni 2013 Bezug genommen.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Sie führte aus, bei der Zahlung des Versicherungsbeitrages im Jahr 2011 handelt es sich um laufenden Arbeitslohn des Geschäftsführers für 2010. Nach Richtlinie 39 b der Lohnsteuerrichtlinien bzw. § 11 Abs. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sei der Zufluss bereits im Vorjahr, nämlich im Jahr 2010 anzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Höchstbetrag i.H.v. 4.440 € für das Jahr 2010 und für das Jahr 2011 zur Anwendung gelange, so dass die Zahlungen insgesamt steuerfrei seien.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. November 2013 als unbegründet zurück. Es sei kein laufender Arbeitslohn gegeben. Die sogenannte „Drei Wochen Regel” der Richtlinie 39 b gelange nicht zur Anwendung. Da die Beiträge an die Direktversicherung nur einmal jährlich gezahlt würden, seien sie dem Grunde nach nicht als laufender Arbeitslohn zu qualifizieren. Regelmäßig laufender Arbeitslohn sei in einer jährlich einmaligen Zahlung an eine Direktversicherung nicht zu sehen. § 11 Abs. 1 S. 2 EStG sei nicht einschlägig. Vielmehr stelle § 11 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 38 Abs. 1 S. 3 EStG insoweit eine Spezialregelung dar. Die Zahlung für das Kalenderjahr 2010 sei erst mit Wertstellung vom 7. Januar 2011 beim Arbeitgeber abgeflossen und mithin erst in diesem Zeitpunkt beim Arbeitnehmer zugeflossen. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte ermessensgerecht. Sowohl das Entschließungsermessen als auch das Auswahlermessen sei rechtmäßig ausgeübt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 11. November 2013 Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe wirtschaftlich bereits im Jahr 2010 ...

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