rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenzuschüsse einer Sparkasse an eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft sind Betriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

Beteiligt sich eine Zweckverbandssparkasse an einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft und verpflichtet sich zur anteiligen Kostenübernahme, so sind diese Kostenzuschüsse als Betriebsausgaben - im Rahmen einer Teilwertabschreibung - abzugsfähig, wenn diese Beteiligung vorrangig aus eigenbetrieblichem Interesse erfolgt ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 1 S. 5, Abs. 4, §§ 6, 6 Abs. 1, 1 Nr. 1; KStG §§ 8, 8 Abs. 1, 3, 3 S. 2; EStG § 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen I R 40/04)

BFH (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen I R 40/04)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das finanzielle Engagement der Klägerin als Gesellschafterin einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft in den Streitjahren zu verdeckten Gewinnausschüttungen führt.

Die Klägerin ist eine Zweckverbandssparkasse. Mitglieder des Zweckverbandes sind der Kreis X (Kreis) und die Stadt F. Die Klägerin gründete … zusammen mit dem Kreis und sechs Städten und Gemeinden des Kreises die Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH für den Kreis (WFG). Nach dem Gründungs-Gesellschaftsvertrag vom … (Gründungsvertrag) war die Klägerin am ursprünglichen Stammkapital der WFG in Höhe von …DM mit …DM beteiligt. Der Kreis hielt …DM und die Städte und Gemeinden hielten insgesamt …DM des Stammkapitals. Nach § 3 des ursprünglichen wie des in den Streitjahren geltenden Gesellschaftsvertrages vom …dient die WFG nicht Erwerbszwecken, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft (§ 3 Abs. 3 in allen Fassungen des Gesellschaftsvertrages).

Unternehmensgegenstand der WFG ist im Wesentlichen die Förderung der Industrie, des Handels und des Kleingewerbes sowie des Fremdenverkehrs im Kreis mit dem Ziel, durch eine Stärkung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft die Wirtschaftskraft nachhaltig zu steigern und die Wirtschaft- und Sozialstruktur des Kreises zu verbessern. Die Tätigkeit der WFG soll lt. Gründungsvertrag ergänzend zum eigenständigen örtlichen Angebot der Gemeinden des Kreises erfolgen. Die WFG soll u.a. die Städte und Gemeinden bei ihren örtlichen Aufgaben der Wirtschaftsförderung und den damit zusammenhängenden Planungen unterstützen, ansässige und ansiedlungswillige Unternehmer bei der Beschaffung von Grundstücken, Gebäuden, Arbeitskräften und öffentlichen Investitionshilfen beraten und für die Ansiedlung von Industrie und Gewerbe im Kreis werben (vgl. im Einzelnen § 2 des Gründungsvertrages).

Nach § 10 Abs. 1 des Gründungsvertrages waren die Verwaltungskosten der WFG, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt sind, vom Kreis und von der Klägerin im Verhältnis der geleisteten Stammeinlagen zu tragen, wobei die Klägerin jährlich vorab zur Deckung dieser Kosten einen Festbetrag in Höhe von 10.000 DM/Jahr für die Dauer von drei Jahren zu leisten hatte. Nach § 10 Abs. 2 des Vertrages waren die Personalkosten vom Kreis allein zu tragen, soweit die Geschäfte der WFG von Bediensteten des Kreises im Nebenamt wahrgenommen werden.

Nach einem Beschluss des Verwaltungsrates der Klägerin vom … (vgl. Anlage 7 zum Schriftsatz vom) machte die Klägerin ihre Beteiligung bei der WFG davon abhängig, dass keine weiteren Kreditinstitute an der WFG beteiligt werden. Wie aus einem von der Klägerin mit Schriftsatz vom …vorgelegten Schreiben der „Volks- und Raiffeisenbanken” im Kreis vom … hervorgeht, haben sich die Volks- und Raiffeisenbanken sowohl bei der Gründung der WFG als auch bei einer späteren Kapitalerhöhung vergeblich um eine Beteiligung bemüht. Der Verwaltungsrat der Klägerin stimmte letztlich mit Beschluss vom … auf der Basis des o.g. Gründungsvertrages einer Beteiligung der Klägerin bei der WFG zu (vgl. Anlage 7 zum Schriftsatz vom…). In dem Protokoll zur Sitzung des Verwaltungsrates vom …wird darüber hinaus zu der Beteiligung der Klägerin bei der WFG folgendes festgehalten:

„Im Übrigen geht der Verwaltungsrat davon aus, dass die künftige Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern innerhalb der Wirtschaftsförderungsgesellschaft auf einer gleichberechtigten, vertrauensvollen Basis erfolgt. Aus diesem Grund legt der Verwaltungsrat u.a. großen Wert darauf, dass der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende dieser Wirtschaftsförderungsgesellschaft gemäß § …des vorliegenden Vertragsentwurfes von der …gestellt wird.”

Auf der Basis dieses Beschlusses wurde unter Vorlage des o.g. Gründungsvertrages am …beim Minister für …des Landes NRW gemäß § 32 der Sparkassenverordnung (i. d. 1978 geltenden Fassung) eine Ausnahmegenehmigung für die Beteiligung an der WFG beantragt. In dem Antrag heißt es u.a.:

„ ….

Wir sind der Überzeugung, dass eine Beteiligung unseres Hauses an der Wirtschaftsförderungsgesellschaft …geschäftspolitisch notwendig und sinnvoll wäre, insbesondere unter B...

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