rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug eines Damnums bei Tilgungsstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Damnum ist nicht als Entgelt für einmalige Kosten der Kreditbeschaffung und anderer Aufwendunge des Kreditgebers, sondern als laufzeitbezogener, auf den Zinsfestschreibungszeitraum zu verteilender Kreditaufwand zu beurteilen.

2) Hat sich der Darlehensnehmer für ein vereinbartes Damnum vom Gläubiger ein zusätzliches Darlehen gewähren lassen, um die volle Auszahlung des Darlehens zu erreichen (Tilgungsstreckung), können - nur - die zur Tilgung des Zusatzdarlehens geleisteten Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden, nicht hingegen das Damnum in voller Höhe.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, 1 Sätze 3, 3 Nr. 1, § 11 Abs. 2, 2 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung eines Disagios.

Die Kläger waren im Streitjahr Gesellschafter der GbR …. Der Kläger zu 1. hatte durch Vertrag vom 02.05.1989 95 % der Anteile erworben. Gegenstand der Gesellschaft waren der Erwerb und die Bebauung des Grundstücks … in … mit einem Hotel.

Um ein vorangegangenes Konsortialdarlehen abzulösen, wandten sich die Kläger an die …bank. Laut Schreiben vom 12.06.1989 hatten sie die Bank darum gebeten, den bereits zugesagten Kredit von 10 Millionen DM zuzüglich 10 % Damnum zu den bestehenden Konditionen auf die Gesellschaft in ihrem neuen Gesellschafterbestand zu übertragen. Telefonisch sei abgesprochen, daß bei zusätzlicher Inanspruchnahme eines Damnums von 10 % die Konditionen einer Zinsfestschreibung von 10 Jahren mit 5,95 % Zinsen und Tilgungsfreiheit bis zum Ablauf der Zinsfestschreibungszeit festgelegt würden. Insgesamt solle es bei einem Objekt-Kredit in Höhe von 10 Millionen DM netto verbleiben.

Nach dem Schreiben der …bank vom 20.06.1989 wollte die Bank über die Gewährung eines weiteren Darlehens in Höhe des Disagios von ca. 1,1 Millionen DM erst entscheiden, wenn ihr ein endgültiges Finanzierungskonzept vorgestellt und die Erledigung der wichtigsten Punkte für die Übertragung des bestehenden Darlehens nachgewiesen sind.

In ihrem Schreiben vom 29.06.1989 bitten die Kläger die Bank nochmals darum, ihnen möglichst bald zu bestätigen, daß sie über den Betrag von 10 Millionen DM hinaus bereit sei, auch das jetzt in Anspruch genommene Disagio in Höhe von 10 % zusätzlich zu finanzieren.

Die Bank antwortete mit Schreiben vom 07.07.1989, daß hinsichtlich der gewünschten Bestätigung eines weiteren Darlehens über 1.111.111,00 DM zur Finanzierung des Disagios in Höhe von 10 % des bestehenden Kredits gerade unter erneuter Vorstellung des Finanzierungskonzepts die Genehmigung der Kreditgremien der Bank eingeholt werde.

Durch Schreiben vom 12.07.1989 teilte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger dem Kläger zu 1 mit, daß bei der …bank zur Finanzierung des Disagios ein weiteres Darlehen in Höhe von 1.111.111,00 DM aufgenommen werden müsse. Mit der Zusage sei in Kürze zu rechnen.

Am 14.07.1989 teilte die Bank der Kreditvermittlerin der Kläger mit, daß ein weiteres Darlehen von 1.111.111,00 DM zur Mitfinanzierung des Hotelneubaus gewährt werde. Nach dem Schreiben der Bank belief sich ihre Darlehensforderung auf insgesamt 11.111.111,00 DM.

Laut Darlehensurkunde … der Bank vom 17.07.1989 wird ein Darlehen von 10 Millionen DM gewährt, das seit 01.07.1989 mit 5,950 % jährlich zu verzinsen und mit 3,150 % jährlich zuzüglich der durch die fortschreitende Minderung des Kapitals ersparten Zinsen zu tilgen ist.

Unter dem 17.07.1989 gaben die Kläger hinsichtlich des Schreibens der Bank vom 20.06.1989 eine Einverständniserklärung ab.

Laut Schreiben der Bank vom 25.07.1989 ist das Disagio nicht abgerechnet worden, weil die Valuta nicht zur Ablösung der ursprünglichen …Konsortialtranche ausgereicht hätte. Mit dem Kläger sei vereinbart, daß die Disagioabrechnung in Höhe von 1 Million DM aus dem Darlehen über 1.111.111,00 DM erfolge. Die Konditionierung dieses Darlehens würde in Kürze vorgenommen und den Klägern dann auch die Darlehensurkunde zugehen.

Dies geschah durch Schreiben der Bank vom 31.07.1989. Der Auszahlungskurs betrug 90 % und der Zinssatz 5,95 %. In dem Schreiben wird ausgeführt, daß das Darlehen über 1.111.111,00 DM der Finanzierung des Disagios der den Klägern insgesamt bewilligten Darlehen über 11.111.111,00 DM diene. Da anläßlich der Darlehensrestauszahlung das Disagio vereinbarungsgemäß nicht einbehalten worden sei, werde das neue Darlehen vollständig zur Valutierung des Disagio verrechnet.

Mit Schreiben vom 22.08.1989 übersandten die Kläger der Bank die unterzeichnete Darlehensurkunde über das Darlehen von 1.111.111,00 DM sowie die Einverständniserklärung zum Schreiben der Bank vom 31.07.1989 zurück. Nachdem das Darlehen zur Finanzierung des Disagios die gleichen Konditionen haben solle wie das Hauptdarlehen über 10 Millionen DM, sollte noch ein Höchstzinssatz von 7,75 % ab 01.07.1989 eingefügt werden.

Nach einer Betriebsprüfung behandelte der Beklagte in seinem Bescheid über die gesonderte und einheitlich...

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