Entscheidungsstichwort (Thema)

Beratungskosten im Zusammenhang mit der Steueranmestie

 

Leitsatz (redaktionell)

Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Abgabe einer strafbefreienden Erklärung im Rahmen der Steueramnestie 2004/2005 angefallen sind, können ungeachtet des Zeitpunkts ihrer Entstehung weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

 

Normenkette

StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.11.2012; Aktenzeichen VIII R 29/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Abgabe einer sog. strafbefreienden Erklärung im Rahmen der Steueramnestie 2004/2005 angefallen sind, steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen erzielten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im Dezember 2004 nahm der Kläger die nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StrafbefreiungserklärungsgesetzStraBEG) eröffnete Möglichkeit der Steueramnestie 2004/2005 in Anspruch. Hierbei erklärte der Kläger verschiedene Lebenssachverhalte, die neben dem Kläger auch dessen Eltern und Bruder betrafen und in der Vergangenheit steuerrechtlich nicht korrekt erklärt wurden, in mehreren strafbefreienden Erklärungen (Amnestieerklärungen) vom 22.12.2004 nach. Es handelte sich um bislang nicht versteuerte Kapitalerträge, die der Kläger über ein bei einem ausländischen Kreditinstitut geführtes Konto bzw. Wertpapierdepot erzielte, sowie erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich relevante Vermögenszuflüsse aus diesen Kapitalanlagen. Aufgrund dessen wurden die Kapitaleinkünfte und Vermögenszuflüsse entsprechend den Regelungen des StraBEG nachversteuert (vgl. Bl. 33, 77 ff. der Finanzgerichtsakte – FG-Akte). Im Zuge der Erstellung und Abgabe dieser Amnestieerklärungen nahm der Kläger die Beratung des jetzigen Prozessbevollmächtigten in Anspruch. Der Bevollmächtigte erstellte am 28.12.2004 eine Honorarrechnung, womit er gegenüber dem Kläger erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit den StraBEG-Erklärungen in Höhe von (brutto) … EUR liquidierte (Bl. 53 der FG-Akte). Hierbei handelte es sich um eine A-Konto-Rechnung, die der Kläger am 29.12.2004 beglich. Die Endabrechnung unter Berücksichtigung der A-Konto-Zahlung erfolgte im Jahre 2005 (vgl. Bl. 51 f. der FG-Akte).

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2004 machten die Kläger das Beraterhonorar in Höhe von … EUR als Steuerberatungskosten geltend. Der Beklagte nahm die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom 28.02.2006 vor, wobei er den geltend gemachten Sonderausgaben die steuerrechtliche Anerkennung versagte. Das hiergegen aufgrund des Einspruchs vom 29.03.2006 gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 11.08.2006, Bl. 13 der FG-Akte). Mit der am 04.09.2006 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr auf Anerkennung der geltend gemachten Steuerberatungskosten gerichtetes Begehren weiter.

Zur Begründung tragen sie vor, die im Dezember 2004 entstandenen Beratungsaufwendungen stellten Steuerberatungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz in der für den Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung (EStG) dar. Mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärungen sei der Kläger seinen aus den Steuergesetzen folgenden Pflichten nachgekommen. Die Erklärungen stünden im Ergebnis einer Berichtigungserklärung im Sinne des § 153 Abgabenordnung (AO) gleich (Bl. 2 der FG-Akte). Die im Zusammenhang mit der Erstellung dieser Erklärungen angefallenen Aufwendungen seien auch dem Veranlagungsverfahren für das Streitjahr zuzuordnen, da die Nachversteuerung für die Jahre 1993 bis 2002 mit der Amnestieerklärung, welche gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, ihren Abschluss gefunden habe (Bl. 3 der FG-Akte).

Der nach § 1 Abs. 2 StraBEG vorgenommene pauschale Abschlag auf die nachzuversteuernden Einnahmen sowie die in § 8 StraBEG geregelte steuerrechtliche Abgeltungswirkung stünden einer Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen. Denn diese Regelungen könnten nur soweit reichen wie auch sonst die Wirkungen der Steueramnestie 2004/2005. Ebenso, wie sich die strafbefreiende Erklärung nur auf im Amnestiezeitraum 1993 bis 2002 verwirklichte steuerrechtlich relevante Sachverhalte bzw. auf Grund dessen erzielte Einnahmen erstrecke, könne die vom StraBEG vorgesehene Aufwandspauschalierung nur in diesen Zeiträumen angefallene Aufwendungen erfassen (vgl. Bl. 23 der FG-Akte). Vom Gesetzgeber sei allein eine vergangenheitsbezogene Wirkung der Steueramnestie gewollt gewesen, da er mit dem pauschalen Abschlag nach § 1 Abs. 2 StraBEG alle Aufwendungen erfassen wollte, die bei den nachversteuerten Einnahmen angefallen sind. Dies sei in Tz. 3.3.9 des sog. Merkblatts vom 03.02.2004 des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) niedergelegt. Zudem missachte der Beklagte das...

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